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Geschäftsnummer: VB.2007.00169  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.02.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Gebühren für Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung
(sog. Infrastrukturpreise, die leistungsunabhängig von den Betrieben erhoben werden, bemessen nach der Summe aller Voll- und Teilzeitstellen [= Vollzeitäquivalente, VZÄ])

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Infrastrukturpreise in der Stadt Zürich (E. 2). Streitig ist allein die Anzahl VZÄ. Zwischen den Angaben im Erhebungsformular (6 Mitarbeiter) und den von der Stadt Zürich aufgrund von Internetdatenbanken ermittelten Informationen (45 Mitarbeiter) besteht ein grosser Unterschied. Dies veranlasste die Behörde berechtigerweise zu einer Einschätzung von Amtes wegen. Sie ging von 40 VZÄ aus. Diese Annahme wird auch durch die zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen nicht entkräftet (E. 4.1). Im Übrigen ist der Betrieb im kommunalen Einspracheverfahren aufgefordert worden, geeignete Belege für seine Sachdarstellung beizubringen. Dieser Aufforderung ist der Betrieb nicht nachgekommen.
Abweisung (E. 5).
 
Stichworte:
ABFALLGEBÜHR
ABWASSERGEBÜHR
GEBÜHREN
INFRASTRUKTURPREIS
MITWIRKUNGSPFLICHT
VOLLZEITÄQUIVALENT
Rechtsnormen:
Art. 18 Abs. III Züri VAZ
Art. 20 Züri VAZ
Art. 2 Züri VPA
Art. 5 Züri VPA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00169

VB.2007.00170

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Juli 2007

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Gebühren,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die Stadt Zürich verrechnet die Kosten der Abfallbewirtschaftung und der Abwasserreinigung mittels Infrastruktur- und Leistungspreisen. Für das Jahr 2005 verlangte Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) von der A AG einen Infrastrukturpreis für die Abfallbewirtschaftung von Fr. 1'840.- und für die Abwasserreinigung von Fr. 2'000.- (je exkl. MwSt). Dies entspricht 40 Vollzeitäquivalenten (VZÄ).

Die A AG bezahlte die beiden Gebühren nur im Umfang von sechs VZÄ. Die ERZ forderte deshalb mit Rechnungen vom 16. November 2005 die Gebühren für die restlichen 34 VZÄ nach, nämlich Fr. 1'564.- für die Abfallbewirtschaftung und Fr. 1'700.- (je exkl. MwSt) für die Abwasserreinigung. Nach erfolglosen Mahnungen und nach Einleitung der Betreibung verpflichtete der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich die A AG mit Verfügungen vom 13. April 2006 zur Bezahlung der Gebühren für 34 VZÄ im genannten Umfang.

Die dagegen erhobenen Einsprachen wies der Stadtrat von Zürich mit Beschlüssen vom 4. Oktober 2006 ab.

II.  

Gegen beide Beschlüsse erhob die A AG am 7. November 2006 Rekurse beim Bezirksrat Zürich. Dieser wies die Rekurse am 22. März 2007 ab.

III.  

Die A AG reichte am 11. April 2007 beim Verwaltungsgericht separate Beschwerden gegen die Beschlüsse des Bezirksrats ein (VB.2007.00169 betr. Abfallbewirtschaftung, VB.2006.00170 betr. Abwasserreinigung). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich, es seien die beiden vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben und die Gebühren gemessen an sechs VZÄ festzulegen. Entsprechend seien die Betreibungen zurückzuziehen. Ausserdem seien die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

Das Gericht vereinigte die Verfahren am 17. April 2007 (Prot. S. 2). Der Bezirksrat verzichtete am 19. April 2007 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 30. Mai 2007, es seien die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden, welche das Abgaberecht betreffen, sachlich und funktionell zuständig (§ 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Der Streitwert beträgt gesamthaft Fr. 3'264.- (exkl. MwSt), nämlich Fr. 1'564.- für den Infrastrukturpreis für die Abfallbewirtschaftung und Fr. 1'700.- für den Preis für die Abwasserreinigung. Aufgrund dieses Streitwerts fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Jede in der Stadt Zürich gelegene Betriebseinheit hat jährlich für die Abfallbewirtschaftung einen Infrastrukturpreis zu bezahlen. Dieser bemisst sich nach der Summe aller Voll- und Teilzeitstellen (Vollzeitäquivalente, VZÄ), die eine Betriebseinheit am 31. Januar des betreffenden Jahres aufweist. Für ein VZÄ sind Fr. 46.- (exkl. MwSt) pro Jahr zu bezahlen (Art. 18 Abs. 3, Art. 20 der Verordnung über die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich vom 15. September 2004, VAZ; Art. 4 der Vollziehungsverordnung für die Abfallbewirtschaftung in der Stadt Zürich vom 31. Oktober 2003, VVAZ).

Ausserdem hat jede Betriebseinheit auch einen jährlichen Infrastrukturpreis für die Abwasserreinigung zu bezahlen, wobei der Preis auf dieselbe Art bemessen wird wie für den Infrastrukturpreis für die Abfallbewirtschaftung. Für ein VZÄ sind Fr. 50.- (exkl. MwSt) pro Jahr zu bezahlen (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Preise zur Abwasserbewirtschaftung vom 29. September 2004, VPA).

Die Unternehmen sind verpflichtet, für die Erhebung des Infrastrukturpreises sowohl für die Abfallbewirtschaftung als auch für die Abwasserreinigung jährlich die Adressen der Betriebseinheiten mit der jeweiligen Summe aller Voll- und Teilzeitstellen zu melden (Art. 16 Abs. 1 lit. b VAZ; Art. 2 Abs. 9 lit. a VPA).

3.  

3.1 Der Bezirksrat erwog, Grundlage für die Ermittlung der VZÄ sei grundsätzlich die Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen gestützt auf ein Formular. Bei Zweifeln an der Richtigkeit werde der Sachverhalt überprüft und der Betrieb eingeschätzt. Vorliegend gehe die Beschwerdeführerin von sechs Mitarbeitern, die Beschwerdegegnerin dagegen von 45 Mitarbeitern bzw. 40 VZÄ aus. Der Bezirksrat folgte der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es höchst unwahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin die von ihr angebotene Palette von Leistungen mit sechs Angestellten bewältigen könne. Die Beschwerdegegnerin habe daher eine eigene Einschätzung vornehmen müssen und sei dabei auf 40 VZÄ gekommen, wobei sie sich auf die Angaben im Internet unter "deltavista-online" gestützt habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Belege vorgelegt. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, eine falsche Zahl Mitarbeiter zu widerlegen, zum Beispiel mit der von der Beschwerdegegnerin geforderten AHV-Abrechnung.

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass sie das Erhebungsformular Vollzeitäquivalente vollständig sowie wahrheitsgetreu ausgefüllt und dabei sechs VZÄ aufgeführt habe. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin eine eigene Einschätzung vorgenommen, ohne die Details mit der Beschwerdeführerin zu besprechen und darzulegen, gestützt auf welche Grundlagen deren Unterlagen ungenügend seien und eine eigene Einschätzung vorgenommen werden dürfe. Auf Angaben im Internet dürfe nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe zudem eine "SUVA Abrechnung 2005" eingereicht, woraus die Anzahl der Mitarbeiter hervorgehe. Der Sachverhalt sei daher unrichtig ermittelt worden.

3.3 Die Beschwerdegegnerin bekräftigt, dass sie sich für die Festsetzung der Infrastrukturpreise jeweils auf die Angaben im Erhebungsformular stütze und bei berechtigten Zweifeln eine Einschätzung von Amtes wegen vornehme. Dabei würden allgemein zugängliche Daten wie etwa über "deltavista-online" herangezogen. Die "SUVA Abrechnung 2005" sei eine von der Beschwerdeführerin selber angefertigte Excel-Tabelle, welche für sich allein wenig aussagekräftig sei. Die über "deltavista-online" ausgewiesene Zahl von 45 Mitarbeitern vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu entkräften. Sie habe keine anderen aussagekräftigen Beweismittel, namentlich auch nicht eine AHV-Abrechnung, eingereicht.

4.  

4.1 Streitig ist allein Frage nach der Anzahl VZÄ. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass sich zwischen den Angaben im Erhebungsformular und den Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen eine solche Diskrepanz ergab, dass sie sich berechtigterweise veranlasst sehen durfte, eine Einschätzung von Amtes wegen vorzunehmen. Die "SUVA Abrechnung 2005" vermag die Darstellung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu bestärken. Es handelt sich – worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist – um eine von der Beschwerdeführerin selber erstellte Tabelle. Aufgrund des Vermerks "Seite 1" unten auf dem Blatt lässt sich im Übrigen nicht ausschliessen, dass noch weitere Seiten der Abrechnung existieren. Die bei den Akten liegenden Dokumente deuten allesamt darauf hin, dass es sich um ein Unternehmen mit mehr als sechs Mitarbeitern handeln muss. Wie eine Kontrolle des Gerichts am 19. Juli 2007 zeigt, preist die Beschwerdeführerin im Internet nach wie vor Dienstleistungen in den Bereichen Malerarbeiten, Wärmedämmung, Betonsanierungen und Gerüstungen an. Ausserdem wird auf die "langjährigen und speziell ausgebildeten Mitarbeiter" verwiesen, die "in der Lage [sind], jedes Problem fachgerecht zu lösen". Unter swissguide.ch wird die Anzahl Mitarbeiter unverändert mit 41 angegeben. Die Beschwerdeführerin muss sich diese Indizien entgegenhalten lassen, zumal es widersprüchlich ist, wenn sie die genannten Angaben einerseits als veraltet oder als nicht der Realität entsprechend hinstellt, anderseits aber nichts unternommen hat, um diese angeblich falschen Informationen zu korrigieren.

4.2 Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juni 2006 darauf hingewiesen wurde, dass die "SUVA Abrechnung 2005" als Beleg für die Anzahl Mitarbeiter nicht genüge. Sie wurde daher gebeten, der Einspracheinstanz eine "geeignete (sichtbar) offizielle, sprich eine von einem Dritten (z.B. SUVA) erstellte und unterschriebene Abrechnung zukommen zu lassen". Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Zu Recht verweist die Vorinstanz darauf hin, dass es für die Beschwerdeführerin sehr wohl möglich gewesen wäre, mit geringem Aufwand die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Erhebung zu entkräften, wenn diese tatsächlich auf falschen Annahmen beruht hätte.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Berechnung der Infrastrukturpreise für Abfallbewirtschaftung und Abwasserreinigung 40 VZÄ zugrunde gelegt wurden.

5.  

Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihren angestammten Aufgaben gehört (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …