{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.11.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00173_07-11-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207094&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ed335b0dc288fe1f7e704deb614e97b7"}, "Num": [" VB.2007.00173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatsbeitragsberechtigung | Keine neue Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts betr. \"Kostenbeitr\u00e4ge\", obwohl die Beschwerde an das Bundesgericht neu zul\u00e4ssig ist [Angefochten ist ein Regierungsratsbeschluss \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Staatsbeitr\u00e4gen an ein von einer Stiftung getragenes Kinderhaus. Die Gew\u00e4hrung von Staatsbeitr\u00e4gen wurde an die Bedingung gekn\u00fcpft, das Kinderhaus nach einem Rahmenkonzept vom Jahr 2001 zu betreiben.] Der Regierungsrat hat den angefochtenen Beschluss als verf\u00fcgende Instanz getroffen. Dies ist eine Anordnung gem\u00e4ss \u00a7 41 Abs. 1 VRG (E. 1). Seit 1. Januar 2006 ist die Beschwerde u.a. unzul\u00e4ssig gegen Anordnungen \u00fcber die Gew\u00e4hrung von \"Kostenbeitr\u00e4gen\" und Subventionen (\u00a7 43 lit. c VRG). Mit dem Instrument der Kostenbeitr\u00e4ge wurde eine neue Kategorie von Staatsbeitr\u00e4gen eingef\u00fchrt: Einerseits wird der gesetzliche Anspruch auf bestimmte Staatsbeitr\u00e4ge garantiert, andererseits besteht aber ein Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der H\u00f6he dieser Beitr\u00e4ge (die Beitr\u00e4ge werden im Globalbudget festgesetzt; E. 2.1). Die \"Kostenanteile\" gem\u00e4ss \u00a7 7 Abs. 2 JugendheimeG sind als Kostenbeitr\u00e4ge zu verstehen, weshalb grunds\u00e4tzlich die Ausnahmeregel von \u00a7 43 lit. c VRG greift (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht beh\u00e4lt seine Zust\u00e4ndigkeit in jenen Bereichen, wo fr\u00fcher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht m\u00f6glich war. In Bezug auf kantonalrechtliche \"Subventionen\", auf die ein Anspruch bestand, war fr\u00fcher nur die staatsrechtliche Beschwerde zul\u00e4ssig, weshalb die Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts zu verneinen ist, obwohl neu die Beschwerde an das Bundesgericht m\u00f6glich w\u00e4re (E. 2.3). Auf die Beschwerde ist mangels Zust\u00e4ndigkeit nicht einzutreten (E. 2.4). Das Sistierungsgesuch wird gegenstandslos (E. 2.5). Kostenverlegung: Falsche Rechtsmittelbelehrung; die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen (E. 3). Nichteintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:16", "Checksum": "59ffc52243d4808b407eeb7e0e45ffd7"}