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Geschäftsnummer: VB.2007.00176  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisung, monatlich die Arbeitsbemühungen nachzuweisen; Leistungseinstellung Abgrenzung des Streitgegenstands (E. 1.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Verfahren seine Ehefrau vertreten würde. Soweit die angefochtenen Entscheide die Ehefrau betreffen, muss sie diese gegen sich gelten lassen (E. 1.3). Rechtsgrundlagen zur Kürzung von Sozialhilfeleistungen (E. 2.1). Bei Missachtung einer Weisung ist gegebenenfalls anstelle einer Leistungskürzung eine Leistungseinstellung zulässig, so etwa dann, wenn der Hilfeempfänger sich beharrlich weigert, eine ihm zumutbare (dazu E. 2.3) Arbeitsstelle zu suchen (E. 2.2). Der Sachverhalt ist richtig ermittelt worden (E. 3.1). Bereits seit März 2000 wurde der Beschwerdeführer immer wieder aufgefordert, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (E. 3.3.1). Ungeordnete und unvollständig ausgefüllte Belege von angeblichen Arbeitsbemühungen genügen nicht (E. 3.3.2). Konkrete Würdigung der Arbeitsbemühungen: Der Beschwerdeführer bewarb sich mehrheitlich für Stellen, deren Anforderungsprofil er nicht erfüllte (E. 3.3.3). Angesichts der klaren Missachtung der Weisung durften daher androhungsgemäss die Leistungen eingestellt werden (E. 3.3.4-5). Abweisung, soweit Eintreten (E. 4).
 
Stichworte:
AUFLAGE
EINSTELLUNG
KÜRZUNG
LEISTUNGSEINSTELLUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 24 SHV
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00176

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 12. Juli 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1961, bezieht seit Oktober 1997 mit Unterbrüchen für sich und seine Familie Sozialhilfe von der Gemeinde X. Spätestens seit 1999 bilden die ausbleibenden ernsthaften Bemühungen von A und seiner Frau um eine Arbeitsstelle einen Streitpunkt mit der Behörde. Mit Präsidialverfügung der Sozialbehörde X vom 9. Februar 2006 wurden A und seine Frau aufgefordert, den Nachweis persönlicher Bemühungen (mindestens acht monatlich) um eine Arbeitsstelle bis jeweils zum 20. eines Monats zu erbringen, ansonsten die Sozialhilfe für den Folgemonat eingestellt werde. Auf den gegen diese Präsidialverfügung erhobenen Rekurs von A trat der Bezirksrat Y mit Präsidialverfügung vom 20. April 2006 nicht ein in der – unzutreffenden – Annahme, der Rekurs sei verspätet erhoben worden. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht ohne materielle Prüfung mit Entscheid vom 13. Juli 2006 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B. Mit Beschluss vom 10. April 2006 stellte die Sozialbehörde X die sozialhilferechtliche Unterstützung per dieses Datum ein. Hintergrund war, dass A und seine Ehefrau weder ernsthafte Bemühungen um eine Arbeitsstelle noch eine Kopie ihrer Bewerbungsdossiers eingelegt hatten, wie dies schon lange verlangt worden war.

II.  

Dagegen erhob A in seinem Namen am 3. Juni 2006 Rekurs beim Bezirksrat Y, worin er, ohne konkrete Anträge zu stellen, den angefochtenen Entscheid, aber auch die Behörde selber kritisierte. Auf entsprechende Aufforderung hin reichte er am 30. Juni 2006 eine verbesserte Rekursschrift nach und machte geltend, er habe die Anforderungen an die Bemühungen um eine Arbeitsstelle erfüllt, denn er erhalte weiterhin die monatlichen Unterstützungsbeiträge. Dazu beanstandete er weiter, dass die Behörde von der Krankenkasse Geld erhalten, aber nicht an ihn weitergeleitet und die SVA-Beiträge nicht mehr bezahlt habe. Mit Verfügung vom 2. August 2006 vereinigte der Bezirksrat Y das vom Verwaltungsgericht zurückgewiesene Verfahren (Entscheid vom 9. Februar 2006) mit dem aktuellen (Entscheid vom 10. April 2006). Zudem holte er bei der Sozialbehörde X zusätzliche Belege ein. Mit Beschluss vom 5. März 2007 wies der Bezirksrat Y die Rekurse ab, soweit er darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren.

III.  

Dagegen erhob A wiederum nur in seinem Namen am 12. April 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, worin er den angefochtenen Entscheid von der Sachdarstellung her über die materiellen Erwägungen generell bestritt. Zudem beschwerte er sich über das Verhalten der Vorinstanzen und darüber, dass er dem Sozialamt die verlangten Bankbelege eingereicht habe, die am nächsten Tag in beleidigender Weise mit vielen Arztrechnungen an ihn zurückgegangen seien. Auf entsprechende Aufforderung hin legte A am 29. April 2007 eine verbesserte Beschwerdeschrift ins Recht. Der Bezirksrat Y und die Sozialbehörde X verzichteten auf einlässliche Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort. In der Folge sandte A weitere Unterlagen ans Gericht.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde auf dem Gebiet des Sozialhilferechtes zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Im Streit liegt einerseits die Einstellung der Sozialhilfe ab 10. April 2006, anderseits eine Weisung an den Beschwerdeführer, der kein Streitwert zukommt. Entsprechend hat die Kammer zu entscheiden.

1.2 Die Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2006 enthielt die Weisung an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Bemühungen um eine Arbeitsstelle jeweils bis zum 20. eines Monats detailliert zu dokumentieren, ansonsten die Sozialhilfe für den Folgemonat eingestellt würde. Mit Beschluss vom 10. April 2006 stellte die Beschwerdegegnerin die sozialhilferechtliche Unterstützung per sofort ein. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden daher einzig die erteilte Weisung und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, der Bezirksrat habe sich nicht um die Frage der Auszahlung von monatlich Fr. 100.- für Arbeitsbemühungen, über die angeblich ausgebliebene Leistung der SVA-Beiträge, über unterbliebene Vergütungen von Krankenkassenleistungen und um die fristwahrend eingelegten Bankbelege gekümmert, ist auf den Rekurs nicht einzutreten, da alle diese angesprochenen Fragen nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheide bilden. Denn abgesehen davon, dass diese Vorbringen in Form blosser Kritik erfolgen und konkrete Anträge fehlen, darf der Antrag in der Beschwerde nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Diese sind aber durch die angefochtenen Entscheide vom 9. Februar und 10. April 2006 vorgegeben. Soweit der Beschwerdeführer ferner die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe um monatlich Fr. 308.10 beanstandet, handelt es sich dabei um die Rückerstattung der von ihm bezogenen Prämienverbilligung, wofür das Verwaltungsgericht – wie er weiss – nicht zuständig ist (dazu VB.2006.00147 in Sachen des Beschwerdeführers).

1.3 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seine Ehefrau vertreten würde oder auch in deren Namen Beschwerde erhoben hätte. Soweit die angefochtenen Entscheide seine Ehefrau betreffen, muss sie diese nach inzwischen abgelaufener Rechtsmittelfrist gegen sich gelten lassen.

2.  

2.1 Gemäss § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann. § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden.

Die "Anordnungen", deren Missachtung gemäss § 24 SHG zu einer Leistungskürzung führen können, knüpfen, wie die in dieser Bestimmung nicht abschliessend genannten Anwendungsfälle zeigen, an zwei verschiedene Aspekte der den Sozialhilfeempfänger treffenden Mitwirkungspflicht an (RB 2004 Nr. 53, auch zum Folgenden). Zum einen hat er über seine Verhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit – ob überhaupt ein Anspruch bestehe und wie die Hilfe zu bemessen sei – erforderlich und zweckmässig ist, und zwar bei Einreichung eines Unterstützungsgesuchs als auch während der Dauer der Unterstützung (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV). Eine Mitwirkungspflicht trifft den Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das Ziel der Sozialhilfe, das soziale Existenzminimum (und nur dieses) zu gewährleisten sowie die Wiederintegration in den Arbeitsmarkt und damit die Loslösung von dieser Hilfe zu erreichen. Zu diesem Zweck kann gemäss § 21 SHG die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (vgl. § 23 SHV, welcher § 21 SHG konkretisiert).

2.2 Aus § 24 SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter keinen Umständen vollständig eingestellt werden. Geht es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14 SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vor; denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche An­spruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (vgl. BGr, 4. März 2003, 2P.147/2002, E. 3.2, www.bger.ch; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 179 f.). Geht es um die Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen (also prozessrechtlich um so genannte verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung des anspruchbegründenden Sachverhalts), kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2004 [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3 S. 3; VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00049, E. 4c). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen nicht nur gekürzt, sondern gänzlich eingestellt werden, erweist sich dies auch insofern als verfassungsrechtlich unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten herbeizuführen (RB 2004 Nr. 53). Selbstverständlich muss auch im Falle einer Leistungseinstellung – in Analogie zur Leistungskürzung gemäss § 24 SHG – der Sozialhilfeempfänger auf diese Möglichkeit schriftlich hingewiesen worden sein.

2.3 Es rechtfertigt sich, die vom Beschwerdeführer eingelegten Bewerbungen analog zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beurteilen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein (BGE 130 I 71 E. 5.3; BGr, 6. November 2003, 2P.275/2003, E. 5.1, 5.2, www.bger.ch).

3.  

In der Beschwerdeschrift beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt "zu 99 %" falsch wiedergegeben worden sei. Die Sozialhilfe dürfe nicht eingestellt werden, weil er diese nötig habe. Schliesslich habe er die Bewerbungsformulare abgegeben, und die Beschwerdegegnerin habe bis heute nichts mehr verlangt.

3.1 Der Vorwurf, den Sachverhalt falsch wiedergegeben zu haben, trifft aber in erster Linie den Beschwerdeführer selber. So führte er beispielsweise aus, es treffe nicht zu, dass er seit Oktober 1997 von der Fürsorge lebe – was indessen in mehreren Entscheiden des Verwaltungsgerichts bereits festgestellt wurde (Entscheide vom 19. August 2004, VB.2004.00179, 2. August 2005, VB.2005.00272, 20. Juni 2006, VB.2006.00147, je E. I). Im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2005 wurde sodann klar festgehalten, dass die Frau des Beschwerdeführers den Terminen beim RAV unentschuldigt ferngeblieben war (VB.2005.00272). Im Übrigen waren nicht nur in den Jahren 2004 und 2005, sondern sind noch heute zwei grossvolumige Personenwagen auf die Ehefrau des Beschwerdeführers immatrikuliert, nämlich ein Mazda 626 2,2 l und ein Plymouth (Chrysler) Grand Voyager 3,0 l. Es besteht daher kein Anlass, von einem "unkorrekten" Sachverhalt auszugehen. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb.

3.2 Nachdem weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau einer Arbeit nachgehen – etwas anderes geht jedenfalls aus den Akten nicht hervor –, ist davon auszugehen, dass er auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Wie dargelegt, genügt dies allein nicht, um den in der Verfassung verbrieften Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auszulösen. Ergänzend ist dazu vorausgesetzt, dass die betroffene Person faktisch und rechtlich nicht in der Lage ist, sich die für die Existenz erforderlichen Mittel aus eigener Kraft aktuell zu verschaffen (vorn E. 2.2). Das ist mit dem blossen Hinweis darauf, auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen zu sein, nicht dargetan.

3.3 Entsprechend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gemäss der Verfügung vom 9. Februar 2006 erfüllt hat.

3.3.1 Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer genügend um eine Arbeitsstelle bemühe, hat eine lange Geschichte. Bereits Ende März 2000 versuchte das Stellennetz, dem Beschwerdeführer eine Stelle zu verschaffen. Dieser befolgte jedoch die Anordnungen nicht und meldete sich krank, weshalb sich daraus nichts ergab. Aufgrund seiner "vielen Leiden", wozu allerdings ein Arztzeugnis nicht vorliegt, erachtete er sich als arbeitsunfähig, meldete sich schliesslich bei der Invalidenversicherung an und suchte nicht weiter nach Arbeit. Die Invalidenversicherung wies mit Entscheid vom 12. Dezember 2000 das Gesuch um Leistungen ab. Nach der Anmeldung bei einem Stellenpool wurde vom Beschwerdeführer per Ende April 2001 ein Arztzeugnis darüber verlangt, zu welchem Arbeitsvolumen er fähig sei. In der Folge blieb er für seine Ansprechperson unerreichbar und reagierte auch nicht auf deren Schreiben; diese schloss auf das Fehlen einer minimalen Eigenmotivation. In der Folge kürzte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen. Im Juni 2001 fand ein erneuter Versuch statt, den Beschwerdeführer zu einem Arbeitseinsatz zu bewegen. Am 1. September 2003 wurde die amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet; den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass er sich einer solchen unterzogen hätte. Nach mehreren Ermahnungen, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen und die Bemühungen konkret mit Datum auf dem entsprechenden Formular nachzuweisen, kam der Beschwerdeführer dieser Pflicht insofern nach, als er das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für März 2006 rechtzeitig, für April bis Juni 2006 jedoch verspätet einreichte (zuvor nur für Februar, November und Dezember 2000, für Januar bis und mit Mai 2001). Die Belege für April bis Juni 2006 legte er ungeordnet und behelfsmässig zusammengefaltet jeweils am Monatsende in den Briefkasten der Beschwerdegegnerin.

3.3.2 Es kann gleich vorweggenommen werden, dass der Nachweis von Arbeitsbemühungen mittels ohne jede Ordnung in einen Briefumschlag gestopfter Belege entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erbracht ist. Es ist der Behörde nicht zumutbar, die einzelnen Belege getrennt nach dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und nach Arbeitsangeboten zu sortieren, die auf dem Formular teilweise gar nicht aufgeführt sind. Diese sind ferner kreuz und quer auf ein Papierband kopiert, das beim Lesen ständig gedreht und gewendet werden muss. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasste, bei den Akten liegende Muster-Stellenbewerbung, die dem einverlangten Bewerbungsdossier in keiner Weise entspricht, geradezu eine Aufforderung an jeden Arbeitgeber darstellt, ihn nicht einzustellen, widerspricht sie doch generell dem, was unter einer seriösen Bewerbung für eine Arbeitsstelle zu erwarten ist (rudimentärster Lebenslauf, keine Unterlagen bezüglich Ausbildung, keine (Abschluss-)Zeugnisse, keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse, dilettantisch in Form und Inhalt). Dazu gehört auch der im Bewerbungsschreiben enthaltene Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit eines 1995 erlittenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig – was aus den Akten gerade nicht hervorgeht – und seither aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sei. Dabei bewarb er sich mehrfach um Kaderstellen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Anforderungen an eine ernsthaft gemeinte Bewerbung durchaus bekannt sind.

3.3.3 Gemäss Formular über den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen vom 20. März 2006 bewarb sich der Beschwerdeführer, gelernter Auto-Ersatzteileverkäufer (zwei Jahre dauernde Lehre), erst am 17., 18. und 20. März 2006 bei verschiedenen Firmen als Assistent für den Verkaufsleiter (Voraussetzung: Erfahrung im kaufmännisch-technischen Bereich, evtl. Marketingerfahrung, gute PC-Kenntnisse), als Mitarbeiter im Backoffice (mehrjährige erfolgreiche Büroerfahrung), als Mitarbeiter, als Sachbearbeiter, als Junior Verkaufsleiter (Voraussetzung: Erfahrung im Verkauf von Druckerverbrauchsmaterialien und Zubehör), als Gebietsverkaufsleiter (Voraussetzung: Fähigkeit zu Portefeuilleanalysen, Kalkulationen und selbständigen Offerten), als Verkaufsadministrator (kaufmännische Ausbildung, gute Englischkenntnisse) und als Verkaufsprofi (Voraussetzung: mehrjährige Erfahrung im Verkauf von Halbfabrikaten zur Herstellung von Lebensmitteln). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle vielfach nicht erfüllte. Damit vermochte er die Anforderungen an den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen jedenfalls nicht zu erbringen, kam er doch aufgrund seiner Ausbildung von vornherein für mindestens die Hälfte der in Aussicht genommenen Stellen gar nicht in Frage. Von acht ernsthaften Bewerbungen, die monatlich abzugeben waren, kann demnach keine Rede sein. Wie die Bewerbungen in den nachfolgenden Monaten zeigen, handelt es sich beim Vorgehen des Beschwerdeführers (Bewerbung um Stellen, für die er nicht qualifiziert ist) aber um ein beabsichtigtes Verhalten.

Im April 2006 bewarb sich der Beschwerdeführer gemäss Formular erst am 20., 28. und 29. April 2006 bei verschiedenen Firmen als Servicetechniker (100%) im Aussendienst, als Kundendienstberater, als Disponent Einkauf (Voraussetzung: kaufmännische Ausbildung oder Weiterbildung, gute EDV-Kenntnisse), als Junior Berater im Aussendienst (Voraussetzung: Erfahrung in der Haustechnikbranche), als Verkaufsberater im Aussendienst (Voraussetzung: technischer Kaufmann, Verkaufskoordinator), als Marketingplaner (Voraussetzung: Abschluss als eidgenössisch diplomierter Marketingplaner mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung), als Mitarbeiter im Innendienst Einkauf (Voraussetzung: Alter zwischen 24 und 40, sehr gute Englisch- und Computerkenntnisse) und als Mitarbeiter Verkauf im Innendienst. Die überwiegende Zahl der Absagen lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer sich um Stellen bewarb, deren Anforderungsprofil er nicht oder höchstens teilweise erfüllte.

Im Mai 2006 – diesmal am 24. und am 30. Mai 2006 – bewarb sich der Beschwerdeführer gemäss dem ausgefüllten Formular bei verschiedenen Firmen als Verkaufssachbearbeiter, als Verkaufspersönlichkeit im Aussendienst, als Business Developer Gas (Voraussetzung: abgeschlossenes Studium in Ingenieurwissenschaften mit betriebswirtschaftlicher Weiterbildung, Erfahrung in Konzeption und Abwicklung von Projekten), als Sachbearbeiter Ersatzteilverkäufer, als Verkaufsberater (gemäss eingelegtem Inserat gesucht: Verkaufsberaterin für Damenwäsche), als Mitarbeiter für Verkaufsunterstützung und Disposition (gesucht: eine Nachfolgerin der bisherigen Stelleninhaberin), als Assistent Leiter Verkauf Innendienst (Voraussetzung: kaufmännische Ausbildung, 25-40 Jahre alt, mehrjährige Erfahrung im Kundendienst) sowie als Verkaufsbeauftragter. Auch hier geht aus den meisten Absagen hervor, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die ausgeschriebenen Stellen kaum je erfüllte.

Im Juni 2006 (29. und 30. Juni 2006) bewarb sich der Beschwerdeführer bei verschiedenen Firmen als Projektberater im Aussendienst (Voraussetzung: technische Berufslehre im Bereich Heizung/Lüftung/Sanitär oder Elektrotechnik, gute Englischkenntnisse), als Assistent der Geschäftsleitung (Erfahrung im juristischen Bereich von Vorteil, abgeschlossene kaufmännische Ausbildung), als technischer Verkäufer im chemischen Anlagebau (Voraussetzung: mechanische Ausbildung oder Berufsabschluss als Chemielaborant), als Area-Salesmanager (Bedingung: Berufserfahrung im internationalen Verkauf und in der Sportbranche), als Verkäufer (Voraussetzung: Erfahrung im Lebensmittelbereich), als Aussendienstmitarbeiter, als Einkäufer (Voraussetzung: Berufserfahrung als Einkäufer, gute Englischkenntnisse) sowie als strategischer Einkäufer (Voraussetzung: Ausbildung als diplomierter Einkäufer, ausgewiesene Erfahrung in der Beschaffung von ähnlichen Produkten [Rohmaterialien und Handelswaren]). Bereits angesichts der umschriebenen Stellenprofile wird erneut deutlich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die ausgeschriebenen Stellen kaum je erfüllte. Spätere Belege liegen nicht bei den Akten.

3.3.4 Allein schon die Bewerbungen im Monat März 2006 erwiesen sich nach dem Ausgeführten als ungenügend, weshalb die Beschwerdegegnerin die Leistungen entsprechend ihrer Androhung per 10. April 2006 einstellen durfte (vorn E. 3.3.3 Abs. 1).

Die beschriebene Art, wie und wo sich der Beschwerdeführer bewirbt, zeigt zudem deutlich auf, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Angesichts des Umstandes, dass er sich wahllos auf welche Weise auch immer mehrheitlich um Stellen bewarb, deren Anforderungsprofil er nicht erfüllte, bestehen erhebliche Zweifel an seinem Interesse, in den Arbeitsprozess wieder integriert zu werden. Dasselbe gilt übrigens, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, auch für seine Ehefrau. Insofern liegt eine klare Missachtung verfahrensleitender Anordnungen vor (vorn E. 2.2). Denn selbstverständlich kann es für den Nachweis ernsthafter Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht genügen, sich für Stellen zu bewerben, die angesichts der eigenen Ausbildung und Erfahrung von Anfang an unerreichbar bleiben; vielmehr haben sich die Bewerbungen in erster Linie nach den eigenen Fähigkeiten zu richten (vorn E. 2.3). Fehlt es aber an ernsthaften Bemühungen des Beschwerdeführers, sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, sind erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit angebracht, die sich nicht leichtfertig beseitigen lassen. Insofern erscheint die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe vorliegend durchaus angebracht.

Fehl geht dabei der Hinweis des Beschwerdeführers, der aus dem Umstand, dass ihm nach April 2006 weiterhin wirtschaftliche Hilfe zugekommen sei, ableitet, er habe seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle rechtsgenügend nachgewiesen. Die wirtschaftliche Hilfe wurde einzig wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und der Beschwerde weiterhin geleistet, was dem Beschwerdeführer bekannt ist.

3.4 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erscheint demnach gerechtfertigt, da aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden muss, er missachte Anordnungen, die geeignet wären, seine Lage zu verbessern. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, liegt bis heute kein aussagekräftiges Arztzeugnis bei den Akten, das dem Beschwerdeführer eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Sobald aber die Möglichkeit greifbar war, ihn in einem Beschäftigungsprogramm oder einer Arbeitsstelle unterzubringen, vermochte er aus vorgeschobenen gesundheitlichen Gründen nicht zu arbeiten oder war nicht erreichbar. Sein Verhalten im Rahmen der Stellenbewerbungen scheint sodann darauf ausgerichtet zu sein, sich jedenfalls nicht erfolgreich zu bewerben. So fällt auf, dass die meisten seiner Bewerbungen auf Stellen ausgerichtet sind, deren Anforderungen er nicht erfüllt. Mit seinem Verhalten verweigert der Beschwerdeführer beharrlich und seit Jahren, sich eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten oder sich in ein Beschäftigungsprogramm einzulassen, obwohl ihm dies schon mehrmals möglich gewesen wäre (vorn E. 3.3.1). Damit liegt gerade nicht die Situation vor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage wäre, für sich und seine Familie zu sorgen, was die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ebenfalls rechtfertigt (vorn E. 2.2).

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens verbietet sich die Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 16, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …