{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.11.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00180_21-11-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207148&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aaaf21e24b526637492449cc1c5059c1"}, "Num": [" VB.2007.00180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.21.1  VB.2007.00180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.21.1  VB.2007.00180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.21.1  VB.2007.00180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung von drei Mehrfamilienh\u00e4usern; Anrechenbarkeit von Geschossen im Sinne von \u00a7 276 Abs. 2 PBG; Ersatz des untersten Vollgeschosses durch Untergeschosse (E. 2); Behebung von M\u00e4ngeln mittels Nebenbestimmungen (E. 3). Nach \u00a7 276 Abs. 2 PBG k\u00f6nnen \"in allen Bauzonen ... Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet d\u00fcrfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht \u00fcberschreiten.\" Diese Vorschrift will die Erscheinungsweise der Bauten und das Mass der zul\u00e4ssigen (anrechenbaren) Nutzung bestimmen. Die Nutzweise, d.h. die Art der anrechenbaren Nutzung, wird damit nicht geregelt. Aus der Bestimmung l\u00e4sst sich auch nicht ableiten, dass ein Bauherr \u00fcber die Z\u00e4hlweise der Geschosse frei bestimmen und bei der Z\u00e4hlung gar ein Geschoss \u00fcberspringen k\u00f6nnte. Massgeblich ist vielmehr die effektive Lage der Geschosse; als erstes Vollgeschoss gilt daher stets das unterste. Beim vorliegenden Projekt stellt somit das jeweils untere der beiden Vollgeschosse das erste Vollgeschoss dar (E. 2.4). Eine Behebung von M\u00e4ngeln mittels Nebenbestimmungen im Sinne von \u00a7 321 Abs. 1 PBG kommt nur in Frage, wenn die M\u00e4ngel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; f\u00fchren diese zu einer wesentlichen Projekt\u00e4nderung, k\u00f6nnen sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (E. 3.1).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:53", "Checksum": "9ef348b74baeb3aa1034c0a62f1b9afb"}