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Geschäftsnummer: VB.2007.00181  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2007
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung



Aufstockung und Umbauten bei Wohnhaus in Richterswil. Vornahme von Sachverhaltsermittlungen durch die Vorinstanz, ohne dass die Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnten. Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Beizug von Akten stellt eine Untersuchungshandlung dar und die Rekurrenten mussten deshalb aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den erhobenen Planunterlagen Stellung nehmen können, soweit diese für die zu beurteildenden Fragen nicht von vornherein bedeutungslos waren. Die Beschwerdeführer haben im Rekursverfahren Rügen betreffend die Überschreitung der Gebäudehöhe und der Verletzung des Aussichtsschutzes erhoben, zu deren Prüfung die Feststellung der Hangneigung und der Höhenverhältnisse unabdingbar war. Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenen Dokumente hätte deshalb den Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen (E. 3.3).

Die Gehörsverletzung wiegt schwer, weshalb eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Zudem stellt die Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf dar, da die Beschwerdeführer insbesondere bezüglich der im Zusammenhang mit dem Aussichtsschutz beigezogenen Plandokumente materielle Einwände erhoben haben, die von der Vorinstanz im zweiten Rechtsgang zu beurteilen sind (E. 3.4).

Gutheissung.
 
Stichworte:
AKTENBEIZUG
BAUBEWILLIGUNG
BEWEISERGEBNIS
BEWEISVERFAHREN
GEHÖRSANSPRUCH
GEHÖRSVERLETZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
REPLIK
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SCHRIFTENWECHSEL
STELLUNGNAHME
VERNEHMLASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 26 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2007.00181

VB.2007.00182

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 29. August 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, vertreten durch RA B,

 

und

 

2.    C, vertreten durch RA D,

 

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    E,

 

2.    Hochbaukommission Richterswil,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 22. August 2006 erteilte die Hochbaukommission Richterswil E die baurechtliche Bewilligung für eine Aufstockung und diverse Umbauten und Erweiterungen an der Liegenschaft L-Strasse in Richterswil. Ein früheres Projekt war von den Nachbarn erfolgreich angefochten worden (vgl. VB.2005.00517 und 00525 vom 22. Februar 2006).

II.  

Die von zwei Nachbarn gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurse wies die Baurekurskommission II am 13. März 2007 ab.

III.  

Mit separaten Beschwerden vom 16. April 2007 gelangten A (VB.2007.00181) und C (VB.2007.00182) ans Verwaltungsgericht. A liess den Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen stellen. C beantragte Aufhebung des Rekursentscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines gesetzmässigen Verfahrens, eventuell die Aufhebung der Baubewilligung, sowie in verfahrensmässiger Hinsicht die Möglichkeit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2007 wurden die Beschwerden vereinigt und den Gegenparteien und der Vorinstanz Frist zu Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt.

Die Vorinstanz schloss am 11. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerden. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission II zuständig. Die Beschwerdeführer sind zur Anfechtung des Rekursentscheids, mit welchem ihre Rechtsmittel gegen ein Bauvorhaben in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft abgewiesen wurde, gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) befugt. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer 2 beantragt, es sei ihm Gelegenheit zur Replik zu geben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Da indessen der angefochtene Rekursentscheid aufgrund der gerügten Gehörsverweigerung ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, braucht auf diese Anträge nicht eingegangen zu werden.

3.  

Der Beschwerdeführer 2 macht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem sie Sachverhaltsermittlungen vorgenommen habe, ohne dass der Beschwerdeführer dazu habe Stellung nehmen können.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Par­teien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid­fin­dung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel­cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] vom 18. April 1999; BGE 127 I 54 E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 2). Um den Gehörsanspruch aller Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind sämtliche in der Sache vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere die tatsächlichen Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu allen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB 1964 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19).

Gemäss § 26 Abs. 4 VRG ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren fakultativ. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein solcher aber dann durchgeführt werden, wenn die Rekurskommission auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Rekursantwort vorgebracht wurden (RB 1960 Nr. 67; Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35). Sodann ergibt sich nach der neueren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention (EMRK), dass dem Rekurrenten die Stellungnahmen der Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt werden, damit er, wenn er dies für erforderlich hält, die Anordnung einer Replik unverzüglich beantragen kann (BGE 132 I 42 E. 3.3.4; RB 2006 Nr. 22).

3.2 Hier hat der Beschwerdeführer 2 bereits in seiner Rekursschrift vom 29. September 2006 beantragt, es seien ihm die allfälligen Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Rekursgegners zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme zuzustellen. Nachdem ihm die Rekurskommission am 30. Januar 2007 mitgeteilt hatte, dass die für das Urteil erforderlichen Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen seien und der Entscheid gemäss § 27a VRG innert 60 Tagen ergehen werde, ersuchte der Beschwerdeführer 2 am 1. Februar 2007 schriftlich um Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungen. Darauf bezugnehmend teilte der zuständige juristische Sekretär dem Beschwerdeführer 2 am 2. Februar 2007 mit, dass weder die Vorinstanz noch die Bauherrschaft eine Vernehmlassung eingereicht hätten. In der Folge erging am 13. März 2007 der angefochtene Rekursentscheid.

Wie sich aufgrund der Rekursakten ergibt, reichte in beiden Rekursverfahren der Bauherr innert Frist keine Rekursantwort ein und verzichtete die Hochbaukommission Richterswil am 30. Oktober 2006 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Indessen liess die Hochbaukommission in dem den Beschwerdeführer 2 betreffenden Rekursverfahren Nr. R2.2006.00179 am 15. Dezember 2006 der Baurekurskommission zwei von der F AG erstellte Plandokumente betreffend die Hangneigung beim Baugrundstück zustellen. Sodann geht aus dem Protokoll des den Beschwerdeführer 1 betreffenden Parallel-Verfahrens R2.2006.00178 hervor, dass der juristische Sekretär der Baurekurskommission am 11. Dezember 2006 je ein Telefongespräch mit dem Bausekretär der Gemeinde Richterswil und Architekt G als Vertreter der Bauherrschaft führte, wobei es um Unterlagen betreffend die Aussichtsschutzbestimmungen und die Gefällsberechnung beim Baugrundstück ging. In der Folge liess G namens der Bauherrschaft 3 Plandokumente betreffend die Einhaltung der durch den Aussichtsschutzplan beschränkten Gebäudehöhe einreichen und im Begleitschreiben vom 20. Januar 2007 geltend machen, mit den von der F AG als Gemeindegeometer abgestempelten Plänen bestätige diese, "dass mit keinem Bauteil die Aussichtsschutz-Fläche durchdrungen wird".

3.3 Der Beizug der nach den Telefonaten des juristischen Sekretärs vom 11. Dezember 2006 eingereichten Akten stellt eine Untersuchungshandlung dar und die Rekurrenten mussten deshalb aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den erhobenen Planunterlagen Stellung nehmen können, soweit diese für die zu beurteilenden Fragen nicht von vorneherein bedeutungslos waren. Dass dies hier nicht zutrifft, ist offenkundig. Die Beschwerdeführer haben im Rekursverfahren Rügen betreffend die Überschreitung der Gebäudehöhe und der Verletzung des Aussichtsschutzes erhoben, zu deren Prüfung die Feststellung der Hangneigung und der Höhenverhältnisse unabdingbar war. Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenden Dokumente hätte deshalb den Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Das Verfahren der Baurekurskommission ist schon aus diesem Grund fehlerhaft.  

Sodann hat die Bauherrschaft zwar keine formelle Rekursantwort eingereicht. Mit dem von ihrem Vertreter eingereichten Schreiben vom 20. Januar 2007 hat sie sich aber gleichwohl zur Sache geäussert und hätte deshalb jedenfalls dem Beschwerdeführer 2, der am 1. Februar 2007 sein bereits in der Rekursschrift gestelltes Gesuch ausdrücklich erneuerte, diese Eingabe mindestens zur Kenntnisnahme zugestellt werden müssen. Auch in dieser Hinsicht ist der Rekurskommission eine Gehörsverweigerung vorzuwerfen.

3.4 Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben. Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un­nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Auch eine Häufung von Verfahrensfehlern, die für sich allein genommen weniger gewichtig sind, kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als so mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 2.2, www.bger.ch).

Hier verfügt zwar das Verwaltungsgericht bezüglich der streitigen Fragen über die nämliche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz. Das Verschweigen der vorgenommenen Untersuchungshandlungen sowie der Stellungnahme der Gegenpartei und die trotz ausdrücklichem Gesuch des Beschwerdeführers 2 erfolgte Weigerung, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenpartei und zu den erhobenen Beweisen zu geben, sind krasse Gehörsverletzungen. Zudem stellt die Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf dar, sondern die Beschwerdeführer haben insbesondere bezüglich der im Zusammenhang mit dem Aussichtsschutz beigezogenen Plandokumente materielle Einwände erhoben, welche die Rekurskommission im zweiten Rechtsgang zu beurteilen haben wird.

4.  

Mit der deshalb gebotenen Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und Rückweisung der Akten an die Vorinstanz obsiegt der Beschwerdeführer 2, der in erster Linie diesen Antrag gestellt hat, vollständig, hingegen der Beschwerdeführer 1, der ausschliesslich einen Aufhebungsantrag gestellt hat, nur teilweise. Diesem Ausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu ¼ dem Beschwerdeführer 1 und zu ¾ dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Sodann ist der private Beschwerdegegner zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an den vollständig obsiegenden Beschwerdeführer 2 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer 1 steht eine solche nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde VB.2007.00181 wird teilweise und die Beschwerde VB.2007.00182 wird vollständig gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird aufgehoben und die Akten werden zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu ¼ dem Beschwerdeführer 1 und zu ¾ dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der private Beschwerdegegner wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an den Beschwerdeführer 2 verpflichtet.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …