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VB.2007.00185
Entscheid
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenauflage, hat sich ergeben: I. In der Zuleitung zur Liegenschaft L-Strasse ereignete sich am 29. August 1999 ein Rohrbruch. Für die Reparaturarbeiten stellte die Wasserversorgung Zürich (WVZ) A, dem Eigentümer der genannten Liegenschaft, am 15. Oktober 1999 Fr. 2'620.30 in Rechnung. Dieser bezahlte die Rechnung nicht, weshalb das Departement der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich (DIB) am 23. August 2000 eine formelle Gebührenauflage verfügte. Die WVZ leitete die Betreibung mit Zahlungsbefehl vom 15. August 2001 ein, wogegen A Rechtsvorschlag erhob. Das Rechtsöffnungsbegehren der WVZ wurde mit Verfügung des Audienzrichteramts des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Mai 2002 mangels urkundlichen Nachweises der Zustellung der Gebührenauflageverfügung an A abgewiesen. Am 13./14. März 2006 wurde A erneut betrieben, wogegen er wiederum Rechtsvorschlag erhob. Darauf verfügte das DIB am 5. April 2006 eine zweite formelle Gebührenauflage, in welcher es A zur Bezahlung von Fr. 2'620.30 nebst Zins seit 3. Dezember 1999 verpflichtete. Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom Stadtrat von Zürich am 23. August 2006 abgewiesen. II. Mit Rekurs vom 25. Oktober 2006 beantragte A die Aufhebung des Einspracheentscheids. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 1. März 2007 ab. III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 12. April 2007 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seinen Rekursantrag unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 24. April 2007 auf eine Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich beantragte am 23. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf deutlich unter Fr. 20'000.-, weshalb nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Weder das kommunale Wasserabgabereglement vom 25. Januar 1961 (AS 724.100; WAR), auf welches das DIB seine Gebührenauflage stützte, noch das kantonale Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1; EGGSchG) enthält eine ausdrückliche Regelung der Verjährung der umstrittenen Gebühr. Die Verjährungsregelung in § 47 Abs. 7 des kantonalen Wasserwirtschaftgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS 724.11; WasserwirtschaftsG) bezieht sich gemäss ihrer systematischen Einordnung auf hier nicht in Frage stehende Konzessions- und Bewilligungsgebühren. Gemäss herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung verjähren öffentlichrechtliche Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2; 124 I 247 E. 5, je mit Hinweisen). Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind Beginn und Dauer der Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige Ordnung zu bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Ist eine solche öffentlichrechtliche Ordnung nicht vorhanden, ist die Verjährungsfrist analog zu privatrechtlichen Bestimmungen bzw. nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (BGE 112 Ia 260 E. 5, mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 790). Das Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 13. November 2003 in Hinblick auf das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene total revidierte Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG), welches eine relative Veranlagungsverjährung von fünf und eine absolute Verjährung (Verwirkung) von 15 Jahren vorsieht (§§ 130 und 215), in Änderung der bisherigen Praxis, dass für Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sowie vergleichbare Kausalabgaben eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15 Jahren gilt. Im Sinne einer Übergangsregelung zur Anpassung an die neue Praxis sah das Gericht vor, dass die relative Verjährung für die im Jahre 1999 verwirklichten gebührenpflichtigen Sachverhalte erst am 1. Januar 2000 zu laufen beginnt und am 31. Dezember 2004 abläuft (RB 2003 Nr. 38; bestätigt in VGr, 26. August 2004, VB.2004.00162, www.vgrzh.ch). Die Verjährung wird im Verwaltungsrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht – durch jede Handlung unterbrochen, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird. Ist eine Verjährungsfrist unterbrochen, so beginnt die Frist in ihrer vollen Dauer von neuem zu laufen (ZBl 99/1998, S. 490; AJP 1995, S. 54; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 777; je mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anspruch der Beschwerdegegnerin sei verjährt. Er bestreitet, im August 2001 betrieben worden zu sein und ebenso, dass am 5. April 2002 ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt worden sei, da sich sonst eine erneute Gebührenauflage erübrigt hätte. 2.3 Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte, beträgt die relative Verjährungsfrist in Anwendung der neueren Praxis des Verwaltungsgerichts fünf Jahre. Da sich der die Gebührenpflicht begründende Sachverhalt am 29. August 1999 ereignete, läuft die Verwirkungsfrist noch bis zum 29. August 2014 und die relative Verjährungsfrist begann wegen der Anpassungsfrist am 1. Januar 2000 zu laufen. Die Beschwerdegegnerin unternahm zahlreiche Versuche, ihren Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen. So stellte sie ihm am 15. Oktober 1999 Rechnung, verfügte am 23. August 2000 eine formelle Gebührenauflage, erwirkte am 15. August 2001 einen Zahlungsbefehl, stellte am 4. April 2002 ein Rechtsöffnungsbegehren, erwirkte am 14. März 2006 erneut einen Zahlungsbefehl und verfügte am 5. April 2006 schliesslich erneut eine formelle Gebührenauflage. Die pauschale Bestreitung dieser Vorgänge durch den Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen, da er mindestens von den beiden Zahlungsbefehlen Kenntnis haben musste, da er – wie den Akten zu entnehmen ist – gegen beide Rechtsvorschlag erhob. Dass der Rechtsvorschlag jeweils nicht durch ihn erhoben worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Demzufolge wurde die Verjährungsfrist mehrmals unterbrochen, so dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der zweiten Gebührenauflage am 5. April 2006 noch nicht verjährt – und erst recht nicht verwirkt – war. 3. 3.1 § 29 Abs. 4 WasserwirtschaftsG verweist bezüglich Gebühren auf das EGGSchG, dessen § 45 die Erhebung kostendeckender Gebühren durch die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen statuiert (Abs. 1). Diese Gebühren sollen die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung decken (Abs. 2). Nach Art. 2 Abs. 3 WAR gehen die Kosten der Neuerstellung und des Unterhalts der Zuleitung sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu Lasten des Bezügers, wobei die WVZ an die Unterhaltskosten der Anlagenteile ausserhalb des Hauses einen Beitrag von 25 % leistet. Die Verrechnung erfolgt zu den Selbstkosten bzw. den entsprechenden Verbandstarifen. Bezüger und haftbar für alle Verpflichtungen aus dem Bezugsverhältnis sind gemäss Art. 24 Abs. 1 WAR die Grundeigentümer. 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei nicht verantwortlich für den Rohrbruch; er habe keinen Einfluss auf den Bau der Zuleitung und könne deren Beschädigung durch andere Personen nicht verhindern. Wenn er dafür haften würde, wäre dies eine strenge Kausalhaftung ohne Exkulpationsmöglichkeit, wofür eine gesetzliche Grundlage fehle. Es gelte vielmehr allgemeines Schadenersatzrecht. Sodann könne es nicht sein, dass ein öffentliches Werk eigenmächtig bestimme, wie weit eine Zuleitung aus dem privaten Grund in den öffentlichen Grund reiche. Schliesslich sei die Zuleitung ohne sein Wissen repariert worden. 3.3 Wie der Bezirksrat zu Recht erwog, stellt die Reparatur des Rohrbruchs in der Zuleitung zur L-Strasse eine Unterhaltsarbeit dar, deren Kosten nach Art. 2 Abs. 3 WAR dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufzuerlegen sind. Die Kostenauferlegung setzt – im Gegensatz zum Schadenersatzrecht nach Art. 41 OR – kein Verschulden des Gebührenpflichtigen voraus. Es lässt sich vorliegend im Übrigen gar nicht eruieren, worauf der Rohrbruch zurückzuführen ist; denkbar ist auch ein altershalber erfolgter Bruch. Anzeichen für ein Verschulden der Beschwerdegegnerin lassen sich weder den Akten entnehmen noch wird ein solches vom Beschwerdeführer behauptet. Der Begriff der Zuleitung wird in Art. 2 Abs. 2 WAR als das Leitungsstück von der Hauptleitung bis und mit dem Wasserzähler definiert, wobei nach Abs. 3 unerheblich ist, ob sich die Zuleitung auf privatem oder öffentlichem Grund befindet. Die Richtigkeit der Abrechnung, in welcher der Beitrag der WVZ von 25 % in Abzug gebracht wurde, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Das WAR kann sich auf § 29 Abs. 4 WasserwirtschaftsG und § 45 Abs. 2 EGGSchG stützen, so dass zur Erhebung der Gebühr eine genügende gesetzliche Grundlage besteht (vgl. zum WAR als genügende gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung VGr, 10. Juli 2000, VB.2000.158, E. 3, www.vgrzh.ch; zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von öffentlichen Abgaben im Allgemeinen siehe Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2693 ff.). Nach Art. 2 Abs. 2 WAR ist die WVZ zum Unterhalt der Leitungen verpflichtet, weshalb die Vornahme von Reparaturarbeiten nicht des Einverständnisses des Grundeigentümers bedarf. Insofern vermag der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Reparatur sei ohne sein Wissen erfolgt, nicht durchzudringen. 4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |