|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2007.00186  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz


Tierschutz: Beschlagnahmung von zehn Schlangen.

Aufgrund der sauber und detailliert geführten Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre zehn Schlangen vernachlässigt hatte. Der Zustand der Schlangen sowie deren Haltung kann in keiner Weise als genügend bezeichnet werden. Aufgrund der vorgefundenen Situation war ein Einschreiten des Beschwerdegegners nötig; die Beschlagnahmung der Schlangen erweist sich als gerechtfertigt. Sie knüpft an die ungenügende Haltung der Tiere an, persönliche Umstände der Beschwerdeführerin sind dabei nicht erheblich (E. 4).
Da anzunehmen ist, dass die Tierschutzinstitution mit dem Verkauf der Schlangen keinen über die Aufwendungen hinausgehenden Erlös erzielen wird, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners, welcher die Schlangen der Institution nach Rechtskraft des Entscheids überlassen will, unter dem Gesichtspunkt von Art. 25 Abs. 2 TSchG nicht zu beanstanden (E. 5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
ENTSCHÄDIGUNG
FÜTTERUNG
SCHLANGEN
TIERHALTUNG
TIERHALTUNGSVERBOT
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 11 KTSchG
§ 1 Abs. I KTSchV
Art. 3 Abs. I TSchG
Art. 25 Abs. I TSchG
Art. 25 Abs. II TSchG
Art. 1 Abs. I TSchV
Art. 1 Abs. II TSchV
Art. 2 Abs. I TSchV
Art. 2 Abs. III TSchV
Art. 5 Abs. III TSchV
Art. 7 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00186

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. Juni 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsient i.V. Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A hielt zehn Schlangen, zwei Katzen, einen Hund, eine Ratte und einen Pennantsittich in ihrer Wohnung an der L-Strasse in X. Nachdem beim Veterinäramt des Kantons Zürich eine Meldung eingegangen war, wonach die Tiere massiv vernachlässigt würden, nahm dieses am 12. Dezember 2006 zusammen mit der Polizei eine Kontrolle der Tierhaltung vor. Dabei stellte es fest, dass die Katzen und der Hund einen guten Allgemeinzustand aufwiesen, die Haltung der übrigen Tiere jedoch massiv mangelhaft war. Die zehn Schlangen, die Ratte und der Pennantsittich wurden vorsorglich beschlagnahmt und in einer Tierschutzinstitution untergebracht. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 wurde A die provisorische Beschlagnahmung angezeigt und Frist zur Stellungnahme dazu und hinsichtlich einer allfälligen definitiven Beschlagnahmung angesetzt. In Disp.-Ziff. IV der Verfügung wurde A darauf hingewiesen, dass das Verfahren zeitlich verkürzt und für sie kostengünstiger werden könne, wenn sie den Verzicht auf die Tiere erkläre. A liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Das Veterinäramt beschlagnahmte am 12. Januar 2007 die zehn Schlangen, die Ratte und den Pennantsittich definitiv (Disp.-Ziff. I) und wies A darauf hin, dass die Kosten für den Transport, die tierärztliche Untersuchung und Pflege sowie die Unterbringung separat erhoben würden (Disp.-Ziff. II). Die Verfügung wurde am 29. Januar 2007 ein zweites Mal zugestellt.

II.  

A gelangte am 12. Februar 2007 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2007 mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie beantragte, dass die während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit beschlagnahmten Schlangen entweder zurückzugeben oder nach ihrer Einwilligung bei Personen oder Institutionen gegen Entschädigung zu platzieren seien. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 20. März 2007 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 19. April 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und stellte die gleichen Anträge wie vor der Gesundheitsdirektion. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 27. April 2007 Abweisung der Beschwerde; den gleichen Antrag stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2007.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Gesundheitsdirektion führte in ihrem Rekursentscheid aus, aufgrund der aktenkundigen Berichte bezüglich der Haltung der Schlangen sei der Bodengrund in den fünf Terrarien verdreckt und ausgetrocknet angetroffen worden, einige Terrarien seien ohne Wasser gewesen, Licht sei nicht eingestellt gewesen und es habe Raumtemperatur geherrscht. Die tierärztliche Untersuchung habe den schlechten Gesundheitszustand bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe die Schlangen während längerer Zeit nicht ausreichend gepflegt, ernährt und mit Wasser versorgt. Sie habe die Tiere nachweislich stark vernachlässigt und deren Gesundheit erheblich gefährdet. Das Veterinäramt sei nach Art. 25 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) zum unverzüglichen Einschreiten verpflichtet gewesen. Die Beschlagnahmung der Schlangen und deren Unterbringung in einer geeigneten Institution erweise sich als erforderlich und gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschlagnahmung der Schlangen bereits vor der Kontrolle vorbereitet gewesen sei, da Käfige, Schlangensäcke und -haken bereits mitgebracht worden seien. Obwohl sie im Spital jederzeit erreichbar gewesen wäre, habe es der Amtstierarzt nicht für nötig befunden, sie wenigstens zu befragen und zu informieren. Die Feststellung, dass die Tiere zum Teil mager gewesen seien, erweise sich als haltlos. Acht der zehn Schlangen seien zwei Wochen vor der Kontrolle gefüttert worden, weshalb sie gar nicht mager gewesen sein könnten. Bei den zwei grossen Schlangen sei der Fütterungstermin kurz bevor gestanden. Die zur Fütterung vorgesehen vier Riesenratten seien bestellt gewesen, hätten aber noch nicht geliefert werden können. Die festgestellten Bissverletzungen seien natürlich und könnten bei einer artgerechten Fütterung mit lebenden Tieren leicht passieren. Dass ein Teil der Schlangen apathische Bauch- und Augenreflexe aufgewiesen habe, der Allgemeinzustand der Boa constrictor schlecht gewesen sei und die Schlangen teilweise nicht mit Wasser versorgt worden seien, werde bestritten. Ebenso stimme es nicht, dass der Boden der  Gehege verdreckt gewesen und diese selbst zu klein und nicht mit Licht versorgt gewesen seien. Ein Verstoss gegen die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV) liege nicht vor.

In seiner Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner aus, dass bei der am 12. Dezember 2006 vorgenommenen Kontrolle eine Vernachlässigung der Tiere und starke Mängel in deren Haltung ersichtlich gewesen seien. Die sofortige Beschlagnahmung sei erforderlich gewesen. Die Katzen und der Hund seien korrekt durch eine Drittperson betreut worden, nicht jedoch die anderen Tiere. Dies deutete darauf hin, dass niemand ausser der Beschwerdeführerin diese Tiere betreuen könne oder wolle. Eine Rückgabe der Tiere sei ausgeschlossen. Die Befunde über den Zustand der Tiere seien im Übrigen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. Dezember 2006 detailliert dargelegt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu und zur vorgesehenen definitiven Beschlagnahme gewährt worden. Sie habe das Schreiben am 20. Dezember 2006 in Empfang genommen, jedoch sich weder mündlich noch schriftlich dazu geäussert.

3.  

Nach Art. 22 Abs. 1 TSchG ist das Misshandeln, starke Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 3 Abs. 1 TschG). Die Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden, und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 1 und 2 TSchV). Sie sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. (Art. 2 Abs. 1 und 3 TschV). Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere sowie die Einrichtungen genügend oft überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 3 Abs. 1 TschV). Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 5 Abs. 3 TSchV). Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und gelüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird (Art. 7 TSchV).

Das Veterinäramt als zuständige kantonale Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Es kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 25 TSchG, § 11 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTschG], § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTschV]).

4.  

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie die Schlangen mangelhaft gehalten habe und der Zustand der Schlangen zum Zeitpunkt der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Kontrolle schlecht gewesen sei. Im Rekursverfahren vor der Gesundheitsdirektion schien sie hingegen Feststellungen betreffend der ungenügenden Reinigung der Terrarien noch anzuerkennen. Im Polizeirapport über die Kontrolle vom 12. Dezember 2006 und im anlässlich der Kontrolle erstellten Protokoll der Beschwerdegegnerin wurden die Mängel detailliert aufgeführt. Darin gestand die Beschwerdeführerin zu, dass sie niemanden für die Pflege der Schlangen während ihrer Abwesenheit gefunden habe. Zudem wird dargelegt, dass mehrmals versucht wurde, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren. Die beschriebenen Mängel wurden zusätzlich durch Fotografien dokumentiert. Aus den Akten wird somit ersichtlich, dass der Bodengrund der Terrarien ungenügend gereinigt und mit Kotausscheidungen verdreckt war. Die Schlangen hatten keinen Zugang zu sauberem Wasser. Zusätzliche Wärme- oder Lichtquellen waren weder montiert noch eingeschaltet. Aus dem tierärztlichen Untersuchungsbericht vom 13. Dezember 2006 ergibt sich, dass der Zustand der Schlangen unbefriedigend war. Zusammenfassend ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten: Sechs der zehn Schlangen waren nicht genügend genährt, drei davon stark und eine extrem unterernährt. Zwei Schlangen hatten Anzeichen einer Dehydration, eine war dehydriert. Daneben waren zwei Schlangen apathisch, wurden bei einigen der Schlangen Biss- oder Brandverletzungen gefunden und wiesen andere mangelhafte Augen- und/oder Bauchreflexe auf. Die Akten wurden sauber und detailliert geführt. Betrachtet man sie zusammen mit den anlässlich der Kontrolle erstellten Fotografien, besteht kein Anlass dazu, an den klaren Angaben der Beschwerdegegnerin und des untersuchenden Tierarztes zu zweifeln.

Insgesamt kann demnach der Zustand der Schlangen sowie deren Haltung in keiner Weise als genügend bezeichnet werden. Selbst wenn keine der Schlangen in einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation vorgefunden wurde, dürfen die konstatierten Befunde nicht bagatellisiert werden. Die geschilderten Umstände hinsichtlich Zustand und Haltung der Schlangen lassen den Schluss zu, dass sie in ihrem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt waren und ihnen keine angemessene Pflege im Sinn von Art. 3 Abs. 1 TSchG zugekommen war. Sie wurden nicht ausreichend gefüttert und nicht mit frischem Wasser versorgt (Art. 2 Abs. 1 TschV) sowie nicht in Terrarien gehalten, welche den Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 TSchV entsprechen. Ebenso wenig wurde die Temperatur der Terrarien auf die Bedürfnisse der Schlangen ausgerichtet (vgl. Art 7 TschV). Aufgrund der vorgefundenen Situation war ein Einschreiten des Beschwerdegegners nötig; die Beschlagnahmung der Schlangen erweist sich als gerechtfertigt.

Die Verfehlungen der Beschwerdeführerin sind wohl zum grossen Teil krankheitsbedingt. Sie war während längerer Zeit bettlägerig und verbrachte auch einige Zeit im Spital. So befand sie sich beispielsweise während der Kontrolle durch den Beschwerdegegner im Spital B. Offensichtlich konnte oder wollte die Drittperson, welche sich um die Katzen und den Hund sorgte, die Fütterung und Pflege der Schlangen nicht übernehmen. Diese persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin spielen für die Beurteilung der Beschlagnahmung keine Rolle, knüpft die Beschlagnahmung doch an der Feststellung an, dass die Tiere ungenügend gehalten und teilweise in einem schlechten Allgemeinzustand waren (Art. 25 Abs. 1 TSchG). Dabei ist der Halter dazu verpflichtet, bei Abwesenheit eine Vertretung für die genügende Pflege und Fütterung der Tiere vorzusehen. Ebenso wenig von Bedeutung ist, dass der Beschwerdegegner auf eine allfällige Beschlagnahmung vorbereitet war und die Wohnung der Beschwerdeführerin mit Schlangensäcken und -haken aufsuchte. Besteht die Vermutung, dass Tiere beschlagnahmt werden müssen, erscheint es sogar als sinnvoll, sich auf einen solchen Fall vor der Kontrolle der Tierhaltung vorzubereiten. Schliesslich sind auch die Hintergründe, welche zur Anzeigeerstattung an den Beschwerdegegner geführt hatten bzw. die Person des Anzeigeerstatters für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung nicht relevant.

Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass sie vor der provisorischen Beschlagnahmung weder informiert noch befragt worden sei. Die am 12. Dezember 2006 vorgefundene Situation erforderte ein rasches Handeln durch den Beschwerdegegner. Es war zulässig, die Schlangen im Rahmen einer superprovisorische Massnahme ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin zu beschlagnahmen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die definitive Beschlagnahmung vom 12. Januar 2007 strittig. Der Beschwerdeführerin wurde bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern, worauf sie jedoch verzichtete. Daneben hatte sie im Rekursverfahren vor der Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zur definitiven Beschlagnahmung der Schlangen zu äussern. Damit wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör in rechtsgenügender Weise gewährt.

Der Beschwerde ist betreffend des Hauptantrags der Beschwerdeführerin abzuweisen.

5.  

In ihrem Eventualantrag fordert die Beschwerdeführerin, dass die Schlangen – sollten sie ihr nicht zurückgegeben werden – gegen Entschädigung zu platzieren seien. Sie verweist dabei auf den angeblichen Versicherungswert der Schlangen in der Höhe von Fr. 144'000.-. Gemäss der Praxis des Beschwerdegegners werden beschlagnahmte Tiere nach Möglichkeit einer Tierschutzinstitution zur vorläufigen Haltung und Betreuung vergeben. Dafür werden Sondertarife vereinbart, welche nach Verfahrensende weiter verrechnet werden. Für die zehn Schlangen, welche in fünf Terrarien untergebracht worden sind, werden insgesamt Fr. 40.- pro Tag verrechnet. Im Sinne eines pragmatischen Vorgehens werden beschlagnahmte Tiere nach dem rechtskräftigen Entscheid der Tierschutzinstitution überlassen, welche die Tiere vorübergehend aufgenommen hat. Mit der Überlassung trägt diese die Kosten für die Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere selbst. Dem ehemaligen Tierhalter fallen keine weiteren Kosten mehr an; einen allfälligen Verkaufserlös darf die Tierschutzinstitution behalten.

Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen unter Art. 25 Abs. 2 TSchG standhält, wonach der Verkaufserlös nach Abzug der Verfahrenskosten dem (ehemaligen) Eigentümer zufällt. Sofern anzunehmen ist, dass der für die beschlagnahmten Tiere erzielte Erlös die nach Rechtskraft des Urteils bis zum Verkauf angefallenen Aufwendungen der Tierschutzinstitution sowie durch den Sondertarif erlittenen Einbussen nicht übersteigt, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Selbst ein bescheidener Überschuss wäre wohl noch zulässig, da der Beschwerdegegner darauf angewiesen ist, geeignete Stellen zur Unterbringung beschlagnahmter Tiere zu finden und sich Tierschutzinstitutionen neben Spenden auch mit dem Verkauf von Tieren finanzieren. Ist jedoch anzunehmen, dass der Erlös die Aufwendungen und Einbussen klar übersteigt, so ist die Differenz dem (ehemaligen) Eigentümer herauszugeben.

Vorliegend wird es nicht einfach sein, die zehn Schlangen unterzubringen. Der Beschwerdegegner legte glaubhaft dar, dass die Tiere unter ihrem Verkehrswert zu einem Standardpreis, welcher weit unter den Aufwendungen der Tierschutzinstitution liegen, abgegeben werden müssen. Unabhängig von der angeblichen Versicherungssumme, welche nicht belegt ist, muss angenommen werden, dass die Tierschutzinstitution mit dem Verkauf der Schlangen keinen über die Aufwendungen hinausgehenden Erlös erzielen wird. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von der Praxis des Beschwerdegegners profitieren kann, da die Schlangen während des Beschwerdeverfahrens zu einem Sondertarif untergebracht werden konnten. Würde ein Erlös der Beschwerdeführerin übergeben, wäre es nämlich nicht zu beanstanden, wenn die Tierschutzinstitution den vollen Tarif verrechnen würde, daneben hätte die Beschwerdeführerin auch die Kosten für die Unterbringung der Schlangen nach Rechtskraft des Entscheids bis zu deren Verkauf zu tragen.

Damit erweist sich auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …