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Geschäftsnummer: VB.2007.00187  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausweisung


Ausweisung Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, wurde unter anderem zu einer Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2): Das Freizügigkeitsabkommen ist nicht auf den Beschwerdeführer als Konkubinatspartner einer EU-Bürgerin anwendbar (E. 2.3). Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist formell gegeben (E. 5). Aufgrund des festgestellten Verschuldens und des Rückfallrisikos besteht auch aktuell ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (E. 5.1). Dem Beschwerdeführer kann ohne weiteres zugemutet werden, in sein Heimatland oder einen Drittstaat auszureisen. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Partnerin am Verbleib in der Schweiz ist erheblich (E. 5.2). Die konkrete Interessenabwägung aufgrund der dargestellten relevanten Umstände ergibt, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt (E. 5.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
AUSWEISUNG
FAMILIENANGEHÖRIGE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
KONKUBINAT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Art. 11 Abs. 3 ANAG
Art. 16 Abs. 3 ANAV
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA
Publikationen:
RB 2007 Nr. 26 S. 81
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2007.00187

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 13. Juni 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Ausweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A, 1966 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste Ende Dezember 1987 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses wurde am 3. März 1989 erstinstanzlich und am 29. März 1990 zweitinstanzlich abgewiesen. Vor Ablauf der Ausreisefrist heiratete er im Juni 1990 eine beinahe zwanzig Jahre ältere Schweizerin und erhielt gestützt darauf eine Aufenthalts- und am 1. Juni 1995 die Niederlassungsbewilligung. Diese kinderlos gebliebene Ehe wurde im Dezember 1995 geschieden.

In zweiter, im Jahre 2005 geschiedener Ehe war A mit einer Landsfrau verheiratet und hat mit ihr zwei Töchter, geboren 1991 und 1993, die zusammen mit ihrer Mutter in der Türkei leben.

Mit Strafbefehl vom 20. September 1999 bestrafte die Bezirksanwaltschaft Zürich A wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit 30 Tagen Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn deshalb und stellte ihm für den Fall erneuter gerichtlicher Bestrafung schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht. Wegen "In Umlaufsetzen falschen Geldes" und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) verurteilte ihn das Bezirksgericht Y am 1. Februar 2002 zu sechs Monaten Gefängnis, abzüglich 15 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 1'000.-. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren auf und widerrief den mit erwähntem Strafbefehl gewährten bedingten Strafvollzug. Am 24. Juni 2005 sprach ihn das Bezirksgericht Y der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit dreieinhalb Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 68 Tagen Untersuchungshaft. Weiter widerrief es den mit Urteil vom 1. Februar 2002 gewährten bedingten Strafvollzug. A befand sich seit dem 25. Juli 2004 in Untersuchungshaft und ab dem 1. Oktober 2004 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 5. Februar 2007 verfügte der Justizvollzug Kanton Zürich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen per 9. März 2007 und setzte die Probezeit bis 8. Juli 2008 fest.

Nachdem A am 15. November 2006 auf Veranlassung des Migrationsamtes des Kantons Zürich durch die Kantonspolizei Zürich befragt worden war, beschloss der Regierungsrat am 7. März 2007, ihn für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz auszuweisen.

II.  

Dagegen liess A am 18. April 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben, auf eine Ausweisung zu verzichten und stattdessen eine Ausweisungsandrohung auszusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion beantragte namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde im laufenden Jahr erhoben, weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welches das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 abgelöst hat, zu berücksichtigen ist:

§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattete bisher die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit anschliessend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (OS 54 S. 268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über Ausweisungen, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. ANAG angeordnet worden waren (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 e contrario).

Auf eidgenössischer Ebene ergibt sich das Gleiche nunmehr aus dem Bundesgerichtsgesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die ab Jahresbeginn ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c Ziff. 4 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1 BGG; AS 2006 S. 1205 ff., 1243). Da die neue Rechtslage nicht zu einem Abbau des Rechtsschutzes führen kann, muss das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war; das hat jedenfalls insofern zu gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Vorliegend stützt sich der Beschwerdegegner angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Für Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen gehen die Regeln des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) denjenigen des Landesrechts grundsätzlich vor; Letzteres ist nur noch insoweit anwendbar, als es gegenüber dem Freizügigkeitsabkommen eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (Art. 1 lit. a ANAG).

2.1 Gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen eines EG-Staatsangehörigen mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesem Wohnung zu nehmen. Dieses Recht darf nur im Interesse der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Ist wegen strafrechtlich relevanter Verfehlungen eine Ausweisung zu prüfen, so ist die Interessenabwägung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit jener gemäss innerstaatlichem Recht nicht vollständig deckungsgleich: Aufgrund von Art. 11 Abs. 3 ANAG muss eine Ausweisung verhältnismässig sein. In die von dieser Bestimmung geforderte Interessenabwägung (zu den Kriterien Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.01]) ist zwar unter anderem auch die Rückfallgefahr mit einzubeziehen. Die Rückfall- bzw. Gefährlichkeitsprognose ist in dieser Abwägung jedoch nicht ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c am Ende). In der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bildet die Einschätzung des vom Betroffenen ausgehenden Gefahrenpotentials dagegen den zentralen Ausgangspunkt (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00306, E. 3.1, www.vgrzh.ch; EuGH, 27. Oktober 1977, Bouchereau, Rs. 30/77, Slg. 1977, 1999, Rz. 35, www.europa.eu.int; BGE 130 II 176 E. 4.2). Das Freizügigkeitsabkommen kann somit der betroffenen Person hier eine vorteilhaftere Rechtsstellung einräumen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er falle unter den persönlichen Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Er begründet dies damit, er lebe in einer durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten eheähnlichen Beziehung mit seiner slowakischen Freundin C. Somit sei er als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin zu behandeln. Die Schweiz gewähre ständigen Lebensgefährten ihrer eigenen Staatsangehörigen gestützt auf Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht, so dass sie Angehörige von EU-Mitgliedstaaten gleich behandeln müsse. Sein Recht auf Freizügigkeit dürfe daher nur nach den Kriterien von Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt werden.

2.3  

2.3.1 Das Freizügigkeitsabkommen enthält eine Definition des Begriffes der Familienangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit haben; als solche gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit (Anhang I Art. 3 Abs. 2 FZA):

"a)   der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b)    die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;

c)     [...]."

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gilt damit der nichteheliche Lebenspartner einer Staatsangehörigen einer Vertragspartei nicht als Familienangehöriger. Diese Definition der Familienangehörigen ist dem (europäischen) Gemeinschaftsrecht entnommen und entspricht praktisch wörtlich der Regelung von Artikel 10 Abs. 1 und 2 lit. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968 L 295/2, www.eur-lex.europa.eu, im Folgenden VO 68/1612/EWG). Deshalb ist zur Auslegung dieses Begriffes auch die bis zum 21. Juni 1999 ergangene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 FZA). Der Europäische Gerichtshof hat sich in der Sache Reed mit dieser Frage befasst und hat in seinem Urteil vom 17. April 1986 mangels eines Hinweises auf eine gegenteilige gesellschaftliche Entwicklung und mangels eines gegenteiligen Hinweises in der Verordnung festgehalten, dass der Begriff "Ehegatte" im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 VO 68/1612/EWG ausschliesslich auf eine auf Ehe beruhende Beziehung verweise. Die Bestimmung könne somit nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Partner, der eine feste Beziehung mit einem Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates hat und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen dem Ehegatten im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden müsse (EuGH, 17. April 1986, Reed, Rs. 59/85, Slg. 1986, 1283, Rz. 15 f.).

Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wird im Übrigen auch durch die seit Unterzeichnung des Abkommens eingetretene (und deswegen grundsätzlich von der Schweiz nicht übernommene und nicht verbindliche) Entwicklung des Gemeinschaftsrechtes bestätigt: Zwar wurde die erwähnte Verordnung teilweise abgeändert durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. 2004, L 158/77, www.eur-lex.europa.eu, im Folgenden RL 2004/38/EG). Darin wird als Familienangehöriger neben dem Ehegatten nun neu auch der "Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist [...]" erwähnt (Art. 2 Ziff. 2 lit. b RL 2004/38/EG). Für einen Lebenspartner, "mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist", hat der Aufnahmestaat dessen Einreise und Aufenthalt hingegen lediglich "nach Massgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften" zu erleichtern (Art. 3 Abs. 2 lit. b RL 2004/38/EG). Damit wird klar zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern einerseits und Konkubinatspartnern anderseits unterschieden, und nur Erstere werden als Familienangehörige bezeichnet und haben als solche Anspruch auf Freizügigkeit.

Somit ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung und der einschlägigen Rechtsprechung, dass das Freizügigkeitsabkommen auf den Beschwerdeführer als Konkubinatspartner einer EU-Bürgerin nicht anwendbar ist.

2.3.2 Durch die Nichtanwendung des Freizügigkeitsabkommens wird der Beschwerdeführer gegenüber Konkubinatspartnern inländischer Staatsangehörigen auch nicht diskriminiert: Das Diskriminierungsverbot verlangt lediglich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf sein Konkubinat mit einer EU-Bürgerin die gleichen Rechte beanspruchen kann, die die Schweiz ausländischen Konkubinatspartnern ihrer Staatsangehörigen gewährt (vgl. dazu im Übrigen auch EuGH, 17. April 1986, Reed, Rs. 59/85, Slg. 1986, 1283, RZ 29 f.). Da sich der Konkubinatspartner einer Schweizerin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann, wird der Beschwerdeführer diesem gegenüber nicht schlechter gestellt, wenn ihm dies ebenfalls verwehrt ist.

2.3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann.

3.  

Eine Ausweisung setzt vorerst voraus, dass ein in Art. 10 Abs. 1 lit. a–d ANAG genannter Grund vorliegt. Die Ausweisung kann befristet, aber für nicht weniger als zwei Jahre, oder unbefristet erfolgen und ist nur dann zulässig, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 1 und 3 ANAG). Massgeblich sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3 ANAV). Vorzunehmen ist eine sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und anderseits ihr und ihrer Familie privates Interesse am Verbleiben zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind (BGE 125 II 521 E. 2b, 122 II 433 E. 2c). Ob die Ausweisung angemessen, das heisst verhältnismässig ist, ist sodann eine vom Gericht frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. zur gleichen Kognition im [früheren] Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht: BGr, 28. Juni 2004, 2A.353/2004, E. 2.1, www.bger.ch, mit Hinweisen).

4.  

4.1 Ein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz kann sich aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens ergeben. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377 E. 7). Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts sind weitere (bzw. differenzierende) Kriterien zu berücksichtigen, wenn sich der Betroffene auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV be­rufen kann (VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 2.2 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Auf Art. 8 EMRK können sich ausländische Staatsangehörige berufen, die nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht – vorab Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz haben. Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 126 II 335 E. 2a, 120 Ib 257 E. 1c, 118 Ib 145 E. 4; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571 f.). Darüber hinaus anerkennt das Verwaltungsgericht grundsätzlich, dass ein ausländischer Staatsangehöriger auch aus dem Konkubinat mit seiner Partnerin in der Schweiz, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anwesenheitsrecht ableiten kann, sofern die Paarbeziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird (RB 2005 Nr. 26).

Ungeachtet solcher familiärer Beziehungen kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens, d.h. wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, ein Aufenthaltsrecht ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, mit Hinweisen).

4.2 Zwar garantiert das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Staatliche Massnahmen sind aber nur statthaft, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf die nachfolgenden Kriterien ab (EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, hudoc.echr.coe.int = VPB 65/2001 Nr. 138; ferner BGr, 22. Oktober 2001, 2A.296/2001, E. 3a/bb, www.bger.ch):

–     Art und Schwere der begangenen Straftaten;

–     Dauer der nach Begehung der Straftaten verstrichenen Zeitabschnitte;

–     Verhalten des Betroffenen während dieser Zeitabschnitte;

–     Aufenthaltsdauer der wegzuweisenden Person;

–     familiäre Situation (insbesondere Alter der Kinder);

–     Möglichkeit für die übrigen Familienmitglieder, dem von der Wegweisung Betroffenen in sein Heimatland (oder allenfalls in ein Drittland) zu folgen (Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder usw.);

–     Zumutbarkeit einer Nachfolge in das Heimatland.

5.  

Aufgrund der ergangenen Strafurteile ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG formell gegeben. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer auch noch den weiteren Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG erfüllt hat, wie der Beschwerdegegner annimmt.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Ausweisung angemessen und vereinbar mit Art. 8 EMRK ist.

5.1  

5.1.1 Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass seinen Ausdruck findet (BGE 129 II 215 E. 3.1). Die Ausweisung erfolgte aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von dreieinhalb Jahren. Schon die Dauer dieser verhängten Strafe zeigt, dass der Beschwerdeführer in schwerer Weise delinquiert hat. Er hatte im Juli 2004 die erhebliche Menge von 3.810 Kilogramm Heroingemisch (enthaltend über 600 Gramm reines Heroin) erworben, um dieses gewinnbringend weiterzuveräussern. Sein Handeln war rein finanziell motiviert. Das Strafgericht bezeichnete sein Verschulden denn auch als schwer. Damit hat der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung in gravierender Weise verletzt.

5.1.2 Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug bis anhin wohl verhalten hat und ihm in Bezug auf die bedingte Entlassung dort eine gute Prognose gestellt werden konnte, steht dies einer Ausweisung nicht entgegen. Die fremdenpolizeiliche Ausweisung folgt anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, und der Resozialisierungsgedanke ist nur einer unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren. Bei der Prognose über das künftige Wohlverhalten dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem korrekten Verhalten im Strafvollzug bzw. seit der bedingten Entlassung geringere Bedeutung beigemessen werden als bei den entsprechenden strafrechtlichen Entscheiden (BGr, 8. Mai 2006, 2A.51/2006, E. 4.2.3, www.bger.ch, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, wegen seiner Erkrankung an Hepatitis B konsumiere er keinen Alkohol mehr; er könne sich heute etwas anderes als einen seriösen Lebenswandel schlicht nicht mehr leisten. Seit fünf Jahren lebe er in einer eheähnlichen Beziehung mit seiner slowakischen Freundin. Für deren knapp neun Jahre alte Tochter spiele er die Rolle des sozialen Vaters, ihr leiblicher Vater sei verstorben. Er verkehre heute vorwiegend im Kreise der schweizerischen oder niedergelassenen Bekannten und Freunde seiner Partnerin. Demgegenüber habe sich sein soziales Umfeld früher, vor Strafantritt, auf türkische Landsleute beschränkt. Er halte sich somit nicht mehr in dem Umfeld auf, in dem er straffällig geworden sei; eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ihn könne deshalb praktisch ausgeschlossen werden.

Als der Beschwerdeführer im Sommer 2004 die gravierenden Drogendelikte beging, hatte er schon zwei Vorstrafen und eine fremdenpolizeiliche Verwarnung erwirkt, und der erste bedingte Strafvollzug hatte bereits widerrufen werden müssen. Hinsichtlich der zweiten Vorstrafe war ihm der bedingte Strafvollzug nur noch mit gewissen Bedenken und gestützt auf die Erwartung gewährt worden, die fünfzehn Tage Untersuchungshaft hätten den Beschwerdeführer genügend beeindruckt, um ihn von weiteren Taten abzuhalten. Weder diese Vorstrafen noch die seit 2002 bestehende Beziehung zu seiner heutigen Partnerin hielten ihn damals davon ab, aus rein finanziellen Motiven weiter zu delinquieren. Auch damals war er in der Gastronomie tätig, und zwar als Pizzaiolo in Z. Entgegen seiner Darstellung verkehrte er schon damals nicht nur in Kreisen türkischer Landsleute, sondern lebte schon seit zwei Jahren mit seiner heutigen Freundin zusammen. Er war schon 2000/2001 mit einer Slowakin befreundet gewesen und diese hatte auch bei ihm gewohnt. Somit verhält es sich nicht so, dass der Beschwerdeführer damals in einem gänzlich anderen Milieu als heute lebte. Seine Delinquenz kann auch nicht als Ausdruck einer vorübergehenden, heute überwundenen Persönlichkeitskrise gesehen werden. Er hat sich während vieler Jahre mehrmals und in verschiedener Weise strafbar gemacht. Die begangenen Delikte lassen sich auch nicht einfach auf Alkoholkonsum oder ein Alkoholproblem des Beschwerdeführers zurückführen. Somit schliesst auch die heutige krankheitsbedingte Alkoholabstinenz einen Rückfall nicht aus.

Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten – was die vom Beschwerdeführer begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellt – ist angesichts der von diesen ausgehenden potentiellen Gefahren für die Gesellschaft ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Heroin im Zeitpunkt seiner Verhaftung noch nicht abgesetzt hatte, ist entgegen seiner Auffassung nicht relevant. Einerseits sind Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohnehin als blosse abstrakte Gefährdungsdelikte konzipiert, anderseits kam es einzig deshalb nicht zur geplanten Drogenübergabe, weil der vermeintliche Käufer die Polizei avisiert hatte.

Auch aufgrund der bisherigen, erst kurzen Dauer seiner Bewährung kann eine Rückfallgefahr noch nicht hinreichend ausgeschlossen werden (vgl. BGr, 8. Mai 2006, 2A.51/2006, E. 4.2.3 a.E., www.bger.ch). Somit besteht nach wie vor ein erhebliches Rückfallrisiko.

5.1.3 Aufgrund des festgestellten Verschuldens und des Rückfallrisikos besteht auch aktuell ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

5.2 Dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dieses ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie der Beziehung zu seiner Familie zu bestimmen (vgl. vorne 3 und 4.2).

Der Beschwerdeführer wuchs zusammen mit seinen fünf Geschwistern im Hause seiner Eltern in der Türkei auf. Er besuchte elf Jahre die Schule und bereitete sich anschliessend auf die Universität vor. Ende 1987 reiste er in die Schweiz ein. Hier war er im Gastgewerbe tätig. Seit Oktober 2006 ist er in W als Koch angestellt.

Während seiner ersten, von 1990 bis 1995 dauernden Ehe mit einer Schweizerin brachte eine Cousine von ihm in der Türkei seine beiden Töchter zur Welt. Zu diesen wie auch zu deren Mutter, von der er 2005 geschieden worden ist, hat er heute nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr. Ein Bruder und zwei seiner Schwestern leben in der Türkei, ein Bruder wohnt in der Schweiz und eine Schwester in Holland. In der Türkei hat er weitere zahlreiche Verwandte, welche aber wegen seiner Scheidung von seiner türkischen Ehefrau (und Cousine) Probleme hätten. Kontakt habe er nur mit seinem Bruder in der Schweiz, zum Rest der Familie nicht mehr. In der Türkei könnte ihm seine Familie nicht behilflich sein, diese habe wegen der Scheidung Rache geschworen.

Auch wenn der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nicht mehr in der Türkei weilte, hat er doch aufgrund seiner familiären Bindungen den Kontakt nie abgebrochen, so dass er auch heute noch mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Daran änderte sich auch nichts, wenn wegen der Scheidung der Kontakt zu sämtlichen Familienangehörigen stark gestört sein sollte, da diese Scheidung erst 2005 stattfand und sie deshalb die familiären Beziehungen für die Zeit davor wohl nicht beeinträchtigte. Seine reichen beruflichen Erfahrungen im Gastgewerbe und seine guten Deutschkenntnisse können ihm die berufliche Integration erleichtern.

Es ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zugemutet werden kann, in sein Heimatland oder einen Drittstaat auszureisen.

Zwar wurde die Partnerin des Beschwerdeführers nicht zu dessen allfälliger Ausweisung befragt. Es kann aber ohne weiteres angenommen werden, dass es ihr und ihrem Kind nicht zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in die Türkei zu folgen. Aufgrund dieses Umstandes ist das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Partnerin am Verbleib in der Schweiz erheblich.

5.3 Die konkrete Interessenabwägung aufgrund der dargestellten relevanten Umstände ergibt nun, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Obschon die Ausweisung den Beschwerdeführer grundsätzlich daran hindert, die Schweiz wieder zu betreten (BGr, 19. Juli 2002, 2A.141/2002, E. 3.3, www.bger.ch), sieht das Gesetz zudem vor, dass die Ausweisung in Ausnahmefällen vorübergehend eingestellt werden kann (Art. 11 Abs. 4 Satz 2 ANAG). Damit wird es dem Ausgewiesenen ermöglicht, seine Angehörigen in der Schweiz zu besuchen, sofern eine Interessenabwägung dies gebietet (Andreas Zünd in: Peter Uebersax et. al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.26).

Diese unter Berücksichtigung auch der Konkubinatsbeziehung und der Interessen der Lebenspartnerin und ihrer Tochter vorgenommene Interessenabwägung hält auch vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV stand. Damit kann letztlich auch offen bleiben, ob das Konkubinat vorliegend tatsächlich die von der Rechtssprechung zum Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK geforderte Beziehungsnähe aufweist (vgl. RB 2005 Nr. 26 E. 2.2). Eine Berufung auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK scheiterte ohnehin daran, dass auch die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände – Einreise im Alter von 21 Jahren in die Schweiz, Aufenthalt seit 20 Jahren, gesamtes soziales Umfeld hier und zur Türkei praktisch keine Beziehungen mehr – von Vornherein die strengen bundesgerichtlichen Anforderungen hiezu nicht erfüllten (vgl. vorne unter E. 4.1 am Ende).

Die verfügte Ausweisung erweist sich damit als zulässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…