{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00192_2007-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207242&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fd2b2a13f24614106074d6b8d3fc91f7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2007  VB.2007.00192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2007  VB.2007.00192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2007  VB.2007.00192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz | Entlassung eines Gartens in Z\u00fcrich-Wollishofen aus dem kommunalen Inventar der sch\u00fctzenswerten G\u00e4rten und Anlagen. Ist die Beschwerdef\u00fchrerin als Nachbarin zur Anfechtung der Inventarentlassung mittels Rekurs und Beschwerde legitimiert? Frage offengelassen, weil das Rechtsmittel auch bei einer materiellen Beurteilung erfolglos bleibt (E. 3.1-3.3). Das raumplanungsrechtliche Koordinationsgebot wurde nicht verletzt, da die Inventarentlassung und die Baubewilligung gemeinsam er\u00f6ffnet wurden (E. 4.1). Die Ausschreibung des Bauprojekts war entgegen den Darlegungen der Beschwerdef\u00fchrenden nicht mangelhaft. Die Verzeichnung des Gartens im kommunalen Inventar musste nicht erw\u00e4hnt werden (E. 4.3). Zur Qualifikation eines Gartens als Zeugen einer Epoche im Sinne von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG gen\u00fcgt es nicht, dass er nachweislich in einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich ist vielmehr zus\u00e4tzlich, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt (E. 5.2). Der Garten ist in erster Linie im Zusammenhang mit dem nicht schutzw\u00fcrdigen Wohnhaus zu betrachten (E. 5.3). Er weist verschiedene Stilelemente aus und ist nicht einzigartig (E. 5.4). Er stellt sodann weder einen Lebensraum f\u00fcr seltene Tiere noch zusammen mit den umliegenden G\u00e4rten ein sch\u00fctzenswertes Ensemble dar (E. 5.5). Der Schluss der Vorinstanzen, eine Inventarentlassung sei gerechtfertigt, ist demnach nicht rechtsverletzend (E. 5.7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:44:04", "Checksum": "a33a77a655ea389f42b7697cc3562cd6"}