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Geschäftsnummer: VB.2007.00194  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2007
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.05.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Erstellung einer mit Pfeilern abgestützten Gartenterrasse (Plattform) an Hanglage zum Rheinufer in Eglisau. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG haben sich Bauten und Anlagen nicht nur in die bauliche, sondern auch in die landschaftliche Umgebung befriedigend einzufügen. Die projektierte Plattform nimmt mit ihren überdimensionierten Ausmassen keinerlei Rücksicht auf die bestehenden Geländeformen und den Geländeverlauf. Dieser Widerspruch lässt sich auch mit der Anordnung einer Bepflanzung nicht lösen. Selbst wenn die Kaschierung gelingen sollte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass sich die Plattform aufgrund ihrer Grösse nicht befriedigend in die landschaftliche Umgebung einordnet (E. 4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
EINORDNUNG
EINORDNUNGSMANGEL
EINORDNUNGSPRÜFUNG
ERMESSEN (GEMEINDE)
GARTENTERRASSE
GEMEINDEAUTONOMIE
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
PLATTFORM
TERRASSE
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2007.00194

 

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 29. August 2007

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    Gemeinde Eglisau,

 

beide vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

1.    C,

 

2.    D,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 erteilte der Gemeinderat Eglisau A die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer mit Pfeilern abgestützten Gartenterrasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Eglisau.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs der Nachbarn D und C hiess die Baurekurskommission IV nach einem Augenschein am 15. März 2007 gut.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. April 2007 liessen die Gemeinde Eglisau und A Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner sowie die Durchführung eines Augenscheins beantragen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 teilte die Beschwerdegegnerschaft mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, jedoch weiterhin die Einordnung der Baute in die Landschaft bemängle sowie der Ansicht sei, die projektierte Anlage habe die Vorschriften einer "besonderen Baute" zu erfüllen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerinnen liessen die Durchführung eines Augenscheins beantragen. Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beizutragen (RB 1995 Nr. 12, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hat bereits einen Augenschein durchgeführt. Allerdings ist dieser nicht mit Fotos dokumentiert. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch mit der Beschwerdeschrift mehrere Fotos, aus denen die lokalen Begebenheiten genügend ersichtlich sind, eingereicht. Der massgebliche Sachverhalt geht somit hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten.

3.  

Gegenstand der strittigen Baubewilligung ist eine nordöstlich des Gebäudes L-Strasse 02 am Hang geplante, unregelmässig geformte und auf Pfeilern abgestützte Plattform. Diese weist bei einer Auskragung von bis zu 7.7 m und einer Breite von bis zu 17 m eine Fläche von rund 80 m2 auf. Die maximale Höhe der Plattform über dem gewachsenen Boden beträgt talseitig rund 5 m (unterkant Plattform) bzw. 5.8 m (oberkant Plattform). Auf der Plattform soll ein Rasen angelegt werden. Als Absturzsicherung ist ein 1 m hohes Geländer vorgesehen. In dem 1 m – 1.5 m breiten Grenzabstandsbereich auf der Nordwestseite zwischen Plattform und beschwerdegegnerischem Grundstück und auf der Nordostseite wurde die Bauherrschaft verpflichtet, zur Kaschierung der Plattform die bestehende bzw. neu geplante Bepflanzung dauernd zu erhalten und als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen; ebenso das Verbot, den Raum unter der Plattform als Baute zu nutzen.

Mit dem angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission wurde die vom Gemeinderat Eglisau mit Beschluss vom 12. Juni 2006 erteilte Baubewilligung für die Gartenterrasse mangels befriedigender Einordnung aufgehoben. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, damit sei in rechtsverletzender Weise in den Ermessens- und Entscheidungsspielraum der Gemeinde eingegriffen worden. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Interessenabwägung entbehre jeglicher sachlicher Grundlage und sei willkürlich.

4.  

4.1 Nach § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen, was nach der Rechtsprechung eine gute Einordnung erfordert. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Anders als das Verwaltungsgericht ist die Baurekurskommission zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Diese Zurückhaltung hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig umschrieben (vgl. Rekursentscheid, E. 6.1). Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Auf ihren Beurteilungsspielraum kann sich die kommunale Baubehörde jedoch nur berufen, wenn sie spätestens in der Rekursantwort die geforderte nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid vorbringt (RB 1991 Nr. 2).

Das neben der Überprüfung des Sachverhalts (§ 51 VRG) auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kann gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur bei Ermessensmissbrauch und -überschreitung einschreiten. Als Ermessenüberschreitung gilt auch eine Ermessensunterschreitung, welche vorliegt, wenn die Rekursinstanz ihre Überprüfungsweise unzulässigerweise beschränkt.

4.2 Vorliegend enthält die Baubewilligung abgesehen von der Auflage, dass die projektierte Anlage mit Pflanzen zu kaschieren sei, keine Erwägungen zur Frage der befriedigenden Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG. Wie bereits erwähnt, kann die Einordnungsbegründung jedoch mit der Rekursantwort nachgereicht werden.

In der Rekursantwort vom 16. August 2006 hat die örtliche Baubehörde darlegen lassen, dass im Nahbereich des geplanten Bauvorhabens bereits verschiedene Aufschüttungen bestünden bzw. vergleichbare Terrainveränderungen vorgenommen worden seien, die weit mehr ins Auge fielen. Auch wenn dies an sich objektiv nichts über die Einordnung und Gestaltung des Vorhabens aussage, sei dies ein Hinweis auf den angewendeten Massstab. Dank der gewählten "Stützenkonstruktion" wirke das geplante Vorhaben filigran. Hang­abwärts betrachtet werde die Terrasse lediglich als grüne Rasenfläche in Erscheinung treten; hang­aufwärts werde sie aufgrund der bedingungsweise verlangten Bepflanzung vom öffentlichen Raum her praktisch unsichtbar sein. Die bestehende dichte und immergrüne Bepflanzung, welche gemäss Baubewilligung dauernd zu gewährleisten sei, verhindere eine Einsichtnahme zur Terrasse praktisch vollständig.

4.3 Trotz der zurückhaltenden Prüfung ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Auffassung der kommunalen Baubehörde, das Bauvorhaben ordne sich befriedigend ein, sei nicht vertretbar. Dabei zog sie in Erwägung, dass die projektierte Plattform von Norden bzw. Nordosten her betrachtet ausgesprochen prominent und, bei einer Auskragung von fast 8 m sowie einer Höhe über Boden von bis zu 5.8 m (oberkant Plattform) zuzüglich aufgesetztem Geländer, markant in Erscheinung trete. In dem dem Rhein zugewandten – und damit Teil der Uferlandschaft bildenden – Abhang wirke das Bauwerk als ausgesprochen störender Fremdkörper, der denn auch am bewussten Uferabschnitt bei L bisher keine entsprechende Form gleichartiger, ähnlich aufdringlich dimensionierter Anlagen habe. Es fehle der Plattform zudem jeglicher Bezug zum bestehenden Gebäude, so dass sie als konzeptlos und willkürlich empfunden werde. Die im Baugesuch angeordnete Kaschierung der Anlage mit einer Bepflanzung zeige, dass sich die Vorinstanz der gestalterischen Problematik bewusst gewesen sei. Es sei jedoch ein Irrtum, anzunehmen, die Plattform könne einfach hinter einem Grüngürtel verborgen werden. Wohl liesse sich das unschöne "Loch" unterhalb der Plattform kaschieren und der Blickwinkel des unmittelbar vor dem Baugrundstück auf dem Fussweg passierenden Betrachters verstellen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Plattform aus der Fernsicht gleichwohl gut sichtbar wäre. Auch würde eine dichte, hohe Bepflanzung – zumal sie vollumfänglich aus immergrünen Pflanzen bestehen müsste, um ganzjährig ihren Zweck erfüllen zu können – in ihrer Eigenschaft als die hoch aufragende Plattform einrahmende "grüne Wand" vor allem in der Periode zwischen Spätherbst und Frühling am gegebenen Standort unnatürlich wirken. Mit der geplanten Plattform werde die auf der Kuppe liegende, horizontale Gartenebene verlängert und vom Hang abgetrennt. Dieser würde so sich selbst überlassen und gestalterisch abgewertet, was angesichts seiner herausragenden Lage nicht im Sinne einer befriedigenden Einordnung sein könne. Schliesslich gelte es auch zu bedenken, dass die Bewilligung der strittigen Plattform einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen würde. Aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots könnte die Vorinstanz weiteren gleichartigen – und ähnlich grosszügig dimensionierten – Bauwerken auf den Hanggrundstücken entlang der Rheinufer ihre Zustimmung nicht versagen. Es liege auf der Hand, dass eine Häufung solcher Plattformen einen empfindlichen Eingriff in die Uferlandschaft des Rheins darstellen würde und dem Landschaftsbild alles andere als zuträglich wäre.

4.4 Wie sich aus dem Rekursentscheid ergibt, hat die Vorinstanz die geplante Plattform sowie aufgrund eines Augenscheins die bauliche Umgebung, in welcher diese zu stehen kommen soll, eingehend gewürdigt. Insbesondere zog sie dabei in Erwägung, dass diese aufgrund ihrer grosszügigen Dimensionierung ausgesprochen prominent und markant in Erscheinung trete. Auch die Baubewilligungsbehörde war sich der Einordnungsproblematik der projektierten Plattform offenbar bewusst, weshalb sie in der Baubewilligung anordnete, dass die Anlage derart mit Pflanzen zu kaschieren sei, dass dem Vorhaben die genügende Einordnung attestiert werden könne.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG haben sich Bauten und Anlagen nicht nur in die bauliche, sondern auch in die landschaftliche Umgebung befriedigend einzufügen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die projektierte Plattform mit ihren überdimensionierten Ausmassen keinerlei Rücksicht auf die bestehenden Geländeformen und den Geländeverlauf nimmt. Dieser Widerspruch lässt sich auch mit der Anordnung einer Bepflanzung nicht lösen. Selbst wenn die Kaschierung gelingen sollte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass sich die Plattform aufgrund ihrer Grösse nicht befriedigend in die landschaftliche Umgebung einordnet.

Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, in der Umgebung des Baugrundstücks seien bereits diverse Aufschüttungen bewilligt bzw. Bauten und Anlagen erstellt, die weit auffälliger wahrnehmbar seien und nicht aufgrund von Auflagen durch Bepflanzungen kaschiert werden müssten, wie etwa die Stützmauer auf dem nördlich gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 03, erweist sich als wenig ergiebig. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, besteht am betreffenden Uferabschnitt bei L bisher keine entsprechende, gleichartige, ähnlich aufdringlich dimensionierte Anlage, mit welcher die projektierte Plattform verglichen werden könnte.

Zudem ist vorliegend zu beachten, dass bei Hanggrundstücken am Rheinufer die Gestaltung der Uferlandschaft erhöhte Anforderungen an eine befriedigende Einordnung stellt. Der Auffassung der privaten Beschwerdeführerin, ihr Grundstück sei nicht Teil der Uferlandschaft, kann nicht gefolgt werden. Die Zugehörigkeit der Liegenschaft zur Wohnzone W2 schliesst die Berücksichtigung erhöhter Einordnungsansprüche zum Schutz der landschaftlichen Qualität nicht zum vornherein aus. Gerade eine so grosszügig dimensionierte Anlage kann ein empfindlicher Eingriff in die Uferlandschaft des Rheins darstellen, weshalb es sich rechtfertigt, einen strengeren Massstab anzuwenden. Das projektierte Vorhaben bewegt sich daher nicht mehr im Rahmen anderer in der Umgebung des strittigen Vorhabens befindlicher Bauten, weshalb auch die Erwägung der Vorinstanz, die Bewilligung der strittigen Plattform könne einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen, nachvollziehbar ist. Anzumerken bleibt, dass unter diesen Umständen selbst eine Terrassierung als problematisch erscheinen würde.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auffassung der Baubehörde, das Bauvorhaben ordne sich befriedigend ein, nicht vertretbar war. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die angefochtene Baubewilligung aufgehoben.

5.  

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft ist nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten und hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …