{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00195_2007-05-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206735&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee2a278070f44017fdaa686b812d69c0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.05.2007  VB.2007.00195"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.05.2007  VB.2007.00195"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.05.2007  VB.2007.00195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Verweigerung Ausnahmebewilligung f\u00fcr Verzicht auf Durchf\u00fchrung der periodischen Aufzugskontrolle; Nichteintreten der BRK auf nachtr\u00e4glich \u00fcberwiesenen bedingten Rekurs (Der Gemeinderat verweigerte dem Beschwerdef\u00fchrer die nachgesuchte Ausnahmebewilligung f\u00fcr den Verzicht auf die Durchf\u00fchrung der periodischen Aufzugskontrolle und erhob hierf\u00fcr eine Verfahrensgeb\u00fchr von Fr. 170.-. Der Beschwerdef\u00fchrer reichte ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch mit der Schlussbemerkung ein, im Falle des Nichteintretens auf dieses gelte sein Schreiben als rechtzeitiger Rekurs an die BRK gegen die Dispensverweigerung. Die Gemeinde stellte dem Beschwerdef\u00fchrer die Geb\u00fchr in Rechnung und leitete eine Betreibung ein. Das Begehren der Gemeinde um definitive Rechts\u00f6ffnung wurde von der Rechts\u00f6ffnungsrichterin abgewiesen, da der Gemeinderatsbeschluss wegen nicht erfolgter \u00dcberweisung der Rekursschrift an die BRK nicht rechtskr\u00e4ftig sei. Diese Eingabe \u00fcberweis die Gemeindeverwaltung nachtr\u00e4glich an die BRK, welche darauf nicht eintrat und dem Beschwerdef\u00fchrer Rekurskosten auferlegte.) Es ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin gest\u00fctzt auf \u00a7 5 Abs. 2 VRG zu einer \u00dcberweisung an die BRK verpflichtet gewesen w\u00e4re. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Rechts\u00f6ffnungsrichterin die verwaltungsprozessuale Rechtslage nicht allseitig abzukl\u00e4ren hatte. Der Einwand des Beschwerdef\u00fchrers, die Beschwerdegegnerin h\u00e4tte sich gegen die Abweisung des Rechts\u00f6ffnungsbegehrens gerichtlich wehren m\u00fcssen, statt seine Eingabe nachtr\u00e4glich an die BRK zu \u00fcberweisen, verst\u00f6sst gegen Treu und Glauben, hatte der Beschwerdef\u00fchrer doch im Rechts\u00f6ffnungsverfahren das Vorliegen eines definitiven Rechts\u00f6ffnungstitels mit dem Argument bestritten, dass er gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin fristgerecht Rekurs erhoben habe (E. 2.1). Hat die BRK aufgrund der nachtr\u00e4glichen \u00dcberweisung des Wiedererw\u00e4gungsgesuchs somit zu Recht ein Rekursverfahren er\u00f6ffnet, war sie auch befugt und verpflichtet, dieses durch einenf\u00f6rmlichen, mit einer Kostenauflage verbundenen Entscheid abzuschliessen (E. 2.2). Auf die bedingte Rekurserhebung trat die BRK zu Recht nicht ein (E. 2.3).\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:41:09", "Checksum": "ee58e42669b7b48d48d78ee102275e15"}