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VB.2007.00195
Entscheid
des Einzelrichters
vom 24. Mai 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Gebühren, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat X verweigerte A am 24. Januar 2006 die nachgesuchte Ausnahmebewilligung für den Verzicht auf die Durchführung der periodischen Aufzugskontrolle beim Gebäude Vers. Nr. 01 an der L-Strasse in X. Er erhob hierfür eine Verfahrensgebühr von Fr. 170.-, welche nach Rechtskraft dieses Beschlusses in Rechnung gestellt werde. Als zulässiges Rechtsmittel wurde der Rekurs an die Baurekurskommission IV bezeichnet, unter Hinweis auf die erforderliche Form und einzuhaltende Frist eines solchen Rechtsmittels. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 ersuchte A den Gemeinderat um Wiedererwägung dieses Beschlusses. Darin heisst es abschliessend: "Im Falle eines Nichteintretens auf mein Wiedererwägungsgesuch gilt dieses Schreiben als rechtzeitiger Rekurs gegen die Dispensverweigerung vom 24.1.06". Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 – binnen der noch laufenden Rekursfrist von dreissig Tagen – teilte der Gemeinderat A mit, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Unter Bezugnahme auf die abschliessende Bemerkung in dessen Schreiben vom 14. Februar 2006 wurde A zudem darauf aufmerksam gemacht, dass ein Rekurs gegen die am 14. Februar 2006 beschlossene Bewilligungsverweigerung direkt an die Baurekurskommission zu richten sei. In der Folge stellte die Finanzverwaltung X – offenbar aufgrund einer ihr seitens der Baurekurskommission erteilten Rechtskraftbescheinigung – A die Gebühr von Fr. 170.- in Rechnung, leitete die Betreibung ein und ersuchte, nachdem dagegen Rechtsvorschlag erhoben worden war, am 16. Oktober 2006 um definitive Rechtsöffnung für die Gebühr von Fr. 170.- nebst Zins von 5 % seit 3. Mai 2006 und für die Zahlungsbefehlskosten. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Y wies dieses Begehren am 15. Dezember 2006 ab. Sie erwog, der Beklagte A habe an der Verhandlung vom 15. Dezember 2006 ausgeführt, die Rechtskraftbescheinigung der Baurekurskommission sei zu Unrecht erfolgt, habe er doch gegen den die streitige Kostenauflage enthaltenden Beschluss vom 24. Januar 2006 im Zusammenhang mit seinem Wiederwägungsgesuch vom 14. Februar 2006 auch Rekurs erhoben, welches Rechtsmittel vom Gemeinderat X nach Verwerfung des Wiedererwägungsgesuchs nicht an die zuständige Rechtsmittelbehörde weitergeleitet worden sei. Aufgrund dieser Sachdarstellung sowie im Hinblick darauf, dass der Gemeinderat X gestützt auf § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Weiterleitung der Eingabe vom 14. Februar 2006 an die Baurekurskommission verpflichtet gewesen wäre, könne nicht auf die vorliegende Rechtskraftbescheinigung abgestellt werden. II. Aufgrund dieser bezirksgerichtlichen Verfügung überwies die Gemeindeverwaltung X am 13. Februar 2007 die Eingabe As vom 14. Februar 2006 der Baurekurskommission IV. Diese nahm mit (unter anderem auch A mitgeteilter) Verfügung vom 15. Februar 2007 vom Rekurseingang Vormerk, unter Hinweis darauf, dass einstweilen auf Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2007 an die Kanzlei der Baurekurskommission bestätigte A den Empfang dieser prozessleitenden Verfügung, ersuchte um "Zustellung des gemeinderätlichen Ueberweisungspapiers unbekannten Datums" und fügte abschliessend bei: "Gerne erwarte ich Ihre weiteren rekursrelevanten Massnahmen". Die Baurekurskommission IV beschloss am 15. März 2007, auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Rekurskosten von Fr. 1'000.-, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 800.-, auferlegte sie dem Rekurrenten. III. Mit Beschwerde vom 20. April 2007 (die mit Eingabe vom 21. April 2007 bezüglich eines Schreibfehlers berichtigt wurde), beantragte A dem Verwaltungsgericht: 1. Es sei der Beschluss der BRK wegen ihrer Unzuständigkeit i.S. SchKG-Recht und wegen Behandlung der unerlaubten u. verspäteten gemeinderätlichen Überweisung meines kombinierten Wiedererwägungsgesuchs/Rekurses vom 14.2.06 zu kassieren.
2. Die Kosten der Vorinstanz und des Verfahrens vor Verwaltungsgericht seien der Gemeinde X aufzuerlegen.
3. Es sei mir eine angemessene Parteientschädigung für meine ausserordentlich zeitaufwändigen Rechtsschutz-Massnahmen vor 2 Rekursinstanzen z.L. der Gemeinde X zuzusprechen." Der Gemeinderat X beantragte am 11. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baurekurskommission IV ersuchte unter Verzicht auf weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.2 Näher zu prüfen ist, ob zur Behandlung der Angelegenheit gerichtsintern der Einzelrichter oder die Kammer zuständig ist. Aufgrund der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Kostenauflage im Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission vom 15. März 2007 wehrt. Er will diesen Nichteintretensbeschluss nicht deswegen aufgehoben haben, weil er der Auffassung wäre, die Baurekurskommission hätte seine ihr am 13. Februar 2007 überwiesene Eingabe vom 14. Februar 2006 materiell als Rekurs behandeln sollen. Er beanstandet im Gegenteil, dass sich die Baurekurskommission auf diese Überweisung überhaupt eingelassen und einen förmlichen (Nichteintretens-)Beschluss, verbunden mit einer Kostenauflage für das Rekursverfahren, gefasst habe. Demnach liegt die Verweigerung der Ausnahmebewilligung gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 24. Januar 2006 (bzw. die Weigerung der Baurekurskommission, hierüber einen materiellen Rekursentscheid zu treffen) nicht im Streit. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, nicht von einer Bewilligungsstreitigkeit auszugehen, welche (mangels Vorliegens eines bezifferbaren Streitwerts) jedenfalls die Zuständigkeit der Kammer begründen würde (vgl. § 38 Abs. 1 VRG, und dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5), sondern von einer Gebührenstreitigkeit, welche dann in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt (§ 38 Abs. 2 VRG). Letzteres trifft hier zu. Das gilt selbst dann, wenn angenommen wird, zum Streitgegenstand gehöre nicht nur die Rekursgebühr von Fr. 1'000.- im Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission, sondern zusätzlich auch die Verfahrensgebühr von Fr. 170.- gemäss der die Ausnahmebewilligung verweigernden Verfügung des Gemeinderats X vom 24. Januar 2006 (welche Gebührenauflage das Rechtsöffnungsverfahren vor Bezirksgericht Y und damit indirekt auch das Rekursverfahren vor Baurekurskommission IV veranlasst hat). Die Angelegenheit ist demnach nicht von der Kammer, sondern vom Einzelrichter zu behandeln. Dementsprechend ist auch das Rubrum anzupassen. 2. 2.1 Wenngleich nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die verweigerte Ausnahmebewilligung nicht (mehr) Streitgegenstand bildet, ist im Hinblick auf die streitbetroffene Gebührenauflage zu prüfen, ob die Baurekurskommission zu Recht ein förmliches Rekursverfahren eröffnet hat. Dieses Verfahren ist aufgrund des Überweisungsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2007 eröffnet worden, welche sich dabei auf die Erwägungen des Bezirksgerichts stützen konnte. Die Einzelrichterin hatte im Rechtsöffnungsverfahren erwogen, dass die Klägerin (heutige Beschwerdegegnerin) verpflichtet gewesen wäre, die Eingabe des heutigen Beschwerdeführers vom 14. Februar 2006 an die Baurekurskommission zu überweisen und dass es deren Sache gewesen wäre, darüber zu befinden, ob mit dieser (primär auf eine Wiedererwägung abzielenden) Eingabe zugleich gültig Rekurs erhoben worden sei. Ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zu einer derartigen Überweisung verpflichtet gewesen wäre, ist allerdings fraglich, nachdem sie den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 21. Februar 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Rekurs direkt an die Baurekurskommission zu richten sei. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn der im Rechtsöffnungsverfahren diesbezüglich vorgenommenen Beurteilung nicht beizutreten wäre, könnte der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts hatte die verwaltungsprozessuale Rechtslage nicht allseitig abzuklären, sondern lediglich – im summarischen Verfahren – darüber zu befinden, ob ein definitiver Rechtöffnungstitel im Sinn von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vorliege und dementsprechend Rechtsöffnung zu erteilen sei. In ihren Erwägungen stützte sich die Einzelrichterin auf die eigene Darstellung des Beklagten (heutigen Beschwerdeführers), der geltend gemacht hatte, dass er mit seiner Eingabe vom 14. Februar 2006 an den Gemeinderat fristgerecht auch Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2006 erhoben habe. Unbegründet ist sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte sich gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht – als dem in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen offen stehenden Rechtsmittel – wehren müssen, statt mit der nachträglichen Überweisung der Eingabe vom 14. Februar 2006 an die Baurekurskommission doch noch ein Rekursverfahren vor jener Instanz zu veranlassen: Zum einen scheint der Beschwerdeführer dabei von der irrtümlichen Vorstellung auszugehen, der bezirksgerichtliche Entscheid sei "endgültig" in dem Sinn, dass für die streitbetroffene Gebührenforderung überhaupt keine Rechtsöffnung mehr erwirkt werden könne. Indessen schliesst die am 15. Dezember 2006 verfügte Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin (heutigen Beschwerdegegnerin) nicht aus, dass sie sich nachträglich noch einen definitiven Rechtsöffnungstitel verschaffen kann (vgl. Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. A., Zürich 1984, § 18 Rz. 22). Vor allem aber verstösst der genannte Einwand gegen den auch im Rechtsmittelverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 81), hatte der Beschwerdeführer doch wie erwähnt im bezirksgerichtlichen Verfahren das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels mit dem Argument bestritten, dass er gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2006 fristgerecht Rekurs erhoben habe. 2.2 Hat die Baurekurskommission aufgrund der am 13. Februar 2007 erfolgten Überweisung der Eingabe vom 14. Februar 2006 somit zu Recht ein Rekursverfahren eröffnet, war sie auch befugt und verpflichtet, dieses durch einen förmlichen, mit einer Kostenauflage verbundenen Entscheid abzuschliessen. 2.3 Wie sich aus dem Gesagten ergibt, hat die Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse daran, bezüglich der Gebührenforderung von Fr. 170.- zu einem definitiven Rechtsöffnungstitel zu gelangen. Im Hinblick darauf ist hier auch noch festzuhalten, dass die Baurekurskommission auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit der Eingabe vom 14. Februar 2006 machte der Beschwerdeführer die Rekurserhebung von einer Bedingung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch) abhängig, woraus die Baurekurskommission zu Recht auf einen ungültigen Rekurs geschlossen hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 59, § 23 N. 8). Sofern der heutige Entscheid des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwächst, wird damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel nicht nur bezüglich der Kostenauflage von Fr. 1'000.- der Baurekurskommission, sondern auch bezüglich der Kostenauflage der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 24. Januar 2006 vorliegen. 3. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |