{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.11.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00201_07-11-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207101&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b097597f50580f2c6b5cbe0ad1fa256b"}, "Num": [" VB.2007.00201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Verweigerte Verl\u00e4ngerung der \u00d6ffnungszeiten f\u00fcr ein Gartenrestaurant. Da der Kanzleichef im Rekursverfahren keinen direkten Einfluss auf die Entscheidfindung aus\u00fcben konnte, rechtfertigen seine \u00c4usserungen, die den Anschein einer gewissen Voreingenommenheit erwecken k\u00f6nnten, nicht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es bestehen \u00fcberdies keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr eine Voreingenommenheit der am Entscheid beteiligten Personen (E. 2.2.4). Bei der l\u00e4rmrechtlichen Beurteilung von Gartenrestaurants ist nicht im Sinne eines entscheidenden Kriteriums auf die in der L\u00e4rmschutzverordnung vorgeschriebenen Messungen in der Mitte der offenen Fenster l\u00e4rmempfindlicher Geb\u00e4ude abzustellen. Ist die Anlage bereits in Betrieb, werden die Immissionen in aller Regel an einem \"Ohrenschein\" ermittelt und beurteilt (E. 3.1). Dabei ist die Wahrnehmung bei ge\u00f6ffneten Fenstern massgebend (E. 3.2.1). Die Vorinstanz durfte im vorliegenden Fall auf die Durchf\u00fchrung des Augenscheins im Rauminnern der betroffenen Wohnung verzichten (E. 3.2.2). In einer l\u00e4rmempfindlichen Zone stellt die Beschr\u00e4nkung der Betriebsdauer der Gartenwirtschaft auf die Zeit bis 22 Uhr bzw. am Freitag und Samstag jeweils bis 23 Uhr bereits im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung eine sachgerechte Massnahme dar (E. 4.1). Auch unter Ber\u00fccksichtigung der in der Umgebung des Gartenrestaurants auftretenden Immissionen ergibt sich, dass die Schliessung der Aussenwirtschaft um 22 Uhr bzw. 23 Uhr gerechtfertigt ist (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:16", "Checksum": "ed66148ec5a6412b0100667fd6bb9463"}