{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-01-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00202_2008-01-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207276&W10_KEY=13823283&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "92d3b1e87e3d04a56e2c0603764728e0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.01.2008  VB.2007.00202"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.01.2008  VB.2007.00202"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.01.2008  VB.2007.00202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Mobilfunk-Antennenanlage Die Beschwerdef\u00fchrerin 1.2 hat die Voraussetzungen ihrer Legitimation nicht rechtsgen\u00fcgend dargelegt. Die Beschwerdef\u00fchrerin 1.3 ist aufgrund der Nachfolge in der Miete von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen nicht in die Parteistellung der Vormieterin eingetreten (E. 1.2).  Mit der neuen Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 FMG hat das Bundesamt nun auch die M\u00f6glichkeit erhalten, Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur gemeinsamen Einrichtung und Nutzung von Fernmeldeanlagen, Sendestandorten etc. zu verpflichten. Wie diese Bestimmung im Einzelnen anzuwenden sein wird, ist jedoch noch nicht klar. Jedenfalls ist es nicht die Aufgabe der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, in jedem Bewilligungsverfahren dieser Art einen Entscheid des BAKOM zur Anwendung von Art. 36 Abs. 3 FMG einzuholen. Die Beschwerdef\u00fchrenden haben nicht substanziiert dargelegt, dass ein solches Verfahren vor der Bundesbeh\u00f6rde eingeleitet wurde (E. 2.2). Die Einordnung der Gesamtanlage durfte von der kommunalen Baubeh\u00f6rde auch unter Ber\u00fccksichtigung eines weniger strengen Massstabs als nicht gen\u00fcgend beurteilt werden. In Anbetracht der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse und unter Abw\u00e4gung der betroffenen Interessen w\u00e4re indessen eine Verweigerung der Baubewilligung nicht gerechtfertigt (E. 3.4). Eine \u00a7 238 Abs. 1 PBG entsprechende Einordnung kann ohne gr\u00f6ssere Schwierigkeiten erreicht werden. Es ist auch keine grundlegende Projekt\u00e4nderung erforderlich, welche die Identit\u00e4t des Bauvorhabens in Frage stellen w\u00fcrde (E. 4.2). Die Baubeh\u00f6rde wird die von ihr als notwendig erachteten Anpassungen in einer geeigneten Nebenbestimmung im Sinn der vorliegenden Erw\u00e4gungen festlegen m\u00fcssen (E. 4.3). Nichteintreten. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:44:13", "Checksum": "0829e36b072d9952a084052193db6176"}