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Geschäftsnummer: VB.2007.00204  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung der Mietkosten. (Die Sozialbehörde kürzte unter Bezugnahme auf die gemeindeinternen Mietzinsrichtlinien die Mietzinskosten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'332.- auf Fr. 1'100.- pro Monat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Umzug für sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung unzumutbar sei.) Durch das Aufstellen von Mietzinsrichtlinien soll eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden gewährleistet werden. Die Richtlinien sind jedoch lediglich Dienstanleitungen, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkungen zu entfalten vermögen. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Vorliegend ist der besonderen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und ihr weiterhin der volle Mietzins auszurichten (E. 4). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EINZELFALLBEURTEILUNG
ERMESSEN
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
GUTACHTEN
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
MIETZINSRICHTLINIEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
WOHNUNGSMIETE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
RB 2007 Nr. 50 S. 114
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00204

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. Mai 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1953, wird seit August 2006 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 1. September 2006 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums X, dass der Mietzins für die bisherige Wohnung an der L-Strasse in der Höhe von monatlich Fr. 1'332.- bis längstens 31. März 2007 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde. Spätestens ab 1. April 2007 werde lediglich ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1'100.- pro Monat in die Bedarfsrechnung einbezogen.

Dagegen erhob A am 29. September 2006 Einsprache bei Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich und beantragte, dass der bisherige Mietzins auch nach dem 31. März 2007 weiterhin im vollen Umfang in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei. Die Einsprache wurde am 18. Dezember 2006 abgewiesen.

II.  

Gegen den Einsprachentscheid wandte sich A am 9. Februar 2007 mit Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Sie beantragte erneut, dass der volle Mietzins über den 31. März 2007 hinaus in die Bedarfsrechnung einbezogen werde. Eventualiter beantragte sie, dass der Mietzins bis zum Vorliegen des Entscheides der Invalidenversicherung oder bis zum Ende der Rahmenfrist im September 2007 zu erstrecken sei. Daneben beantragte sie die Wiederherstellung der durch den Einspracheentscheid entzogenen aufschiebenden Wirkung. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 22. März 2007 ab.

III.  

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 28. April 2007 beantragt A die Aufhebung des Rekursentscheides und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Daneben ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 10. Mai 2007 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte gleichentags Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Strittig ist, ob der Beschwerdeführerin ab April 2007 monatlich Fr. 1'100.- oder Fr. 1'332.- für die Mietkosten auszurichten sind. Unter Berücksichtigung der Praxis, dass monatliche Leistungen auf ein Jahr hochgerechnet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5), ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 2'784.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration.

3.  

3.1 Der Bezirksrat führt aus, dass die Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Zürich für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget vom 15. März 2005 anwendbar seien. Dabei werde bei der Bedarfsberechnung als Ziel festgesetzt, dass den Sozialhilfeempfangenden in Zukunft der Schritt in die finanzielle Unabhängigkeit nicht verunmöglicht werde. Um dies zu erreichen, müsse der in der Bedarfsberechnung berücksichtigte Mietzins in einem vernünftigen Verhältnis zum in Zukunft durch die Sozialhilfeempfangenden mutmasslich erzielbaren Einkommen stehen. Bei AHV-/IV-Bezügern sowie bei Personen, die in absehbarer Zeit nicht mehr in den Arbeitsmarkt integriert werden könnten und die ausgesteuert seien, solle der Mietzins nicht höher sein als der Betrag, der in der Berechnung für die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV einbezogen werden könne. In den Richtlinien seien Maximalgrenzen festgelegt worden, innerhalb welcher ein bestehender Mietzins als angemessen gelte. Die aktuelle Maximalgrenze betrage für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'100.- pro Monat. Der aktuelle Mietzins der Beschwerdeführerin liege mehr als 20 Prozent über der Maximalgrenze. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass dieser nur bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (Ende März 2007) berücksichtigt worden sei. Da aufgrund des Vorbescheides der Invalidenversicherung nicht damit gerechnet werden könne, dass die Beschwerdeführerin Sozialversicherungsleistungen erhalte, müsse davon ausgegangen werden, dass sie von der Sozialhilfe abhängig bleibe. Die Kürzung der Mietkosten ab 1. April 2007 sei zumutbar, da die Beschwerdeführerin sieben Monate Zeit gehabt habe, um sich auf eine neue Wohnsituation einzustellen. Mit der Anwendung der Richtlinien werde eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden gewährleistet, denn ein grosser Teil der Personen, nicht nur die Beschwerdeführerin, befänden sich in einer schwierigen Lebenslage.

3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass sie seit 23 Jahren in diesem Quartier und seit 13 Jahren in dieser Wohnung wohne. Sie leide an einer psychischen Erkrankung. Der Verlust der Wohnung hätte für ihren Heilungsverlauf schwer nachteilige Folgen und würde sie um Jahre zurückwerfen. Den Bezug von Sozialhilfe verstehe sie als Überbrückungshilfe, da sie – sollte ihr eine IV-Rente – zugesprochen werden, zusammen mit einer allfälligen Arbeitstätigkeit ohne Sozialhilfeleistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Der aktuelle Mietzins stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslich erzielbaren Einkommen.

4.  

In den SKOS-Richtlinien wird den Gemeinden empfohlen, Richtlinien aufzustellen, die Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte vorsehen (Kap. B.3). Dieser Empfehlung ist die Beschwerdegegnerin gefolgt und hat die Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget vom 15. März 2005 (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) festgesetzt. Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, wird mit solchen Richtlinien primär eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden bezweckt. Indem nicht ein zu hoher Mietzins in den Richtlinien festegesetzt wird, sollen die Hilfesuchenden zudem motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Der maximale Mietzins gemäss den anwendbaren Mietzinsrichtlinien beträgt für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich Fr. 1'100.- pro Monat. Der Mietzins, welchen die Beschwerdeführerin zu bezahlen hat, liegt Fr. 232.- darüber. Aufgrund der Mietzinsrichtlinien war die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich dazu berechtigt, ab 1. April 2007 nur noch Mietkosten von Fr. 1'100.- ins Budget aufzunehmen.

Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind jedoch rechtlich lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 24, Fassung vom Januar 2005 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin ist zur Zeit aufgrund einer psychischen Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig. Sie sieht die ihr gewährte wirtschaftliche Hilfe jedoch nur als Überbrückung an und bemüht sich darum, von der Sozialhilfe entlassen werden zu können. Dazu soll einerseits eine medizinische Behandlung mit dem Ziel einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit dienen. Anderseits bemüht sich die Beschwerdeführerin um eine IV-Rente, wobei ihr in einem diesbezüglichen Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 lediglich eine Invalidität von unter 40 % bescheinigt wurde, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Rente habe. Der Vorbescheid wurde indes von der Beschwerdeführerin weitergezogen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin zumindest mittelfristig keine wirtschaftliche Hilfe mehr beziehen muss. Sie hat jedoch glaubwürdig dargetan, dass ein Wohnungswechsel für den Heilungsprozess und damit auch für das Ziel der Ablösung von der Sozialhilfe nachteilige Folgen hätte. Sie lebt nun schon seit 23 Jahren in Y und seit 13 Jahren in ihrer Wohnung. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Psychiaters, Dr. med. B, vom 23. April 2007 würde ein Wohnungswechsel zu einer erneuten schweren psychischen Dekompensation führen und die Wiedereingliederungsbemühungen zunichte machen. Es sei damit zu rechnen, dass es ein bis zwei Jahre dauern würde, bis sich die Beschwerdeführerin soweit wieder aufgefangen hätte, dass erneut mit Wiedereingliederungsbemühungen begonnen werden könnte.

Damit unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin entscheidend von der Situation anderer Hilfesuchenden. Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, sind der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein allfällig damit verbundener Wohnungswechsel zwar für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend; dennoch ist ein Wohnungswechsel in der Regel nicht mit derart schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit wie bei der Beschwerdeführerin verbunden. Die Vorinstanzen haben sich – entgegen den Vorgaben der SKOS-Richtlinien – zu wenig mit den Umständen des vorliegenden Falles auseinandergesetzt. Damit haben sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise unterschritten. Aufgrund der besonderen gesundheitlichen Situation, welche ein Verbleiben der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Wohnung rechtfertigt, und der zumindest bestehenden Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin mit der Zeit nicht mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen sein wird, ist der aktuelle Mietzins von Fr. 1'332.- pro Monat weiterhin im ganzen Umfang in das Budget aufzunehmen.

Der Beschwerdegegnerin bleibt es jedoch unbenommen, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Ausrichtung einer IV-Rente oder im Rahmen der gemäss § 33 SHV gebotenen Überprüfung der Hilfsfälle eine Neubeurteilung der Situation vorzunehmen.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 22. März 2007, der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 18. Dezember 2006 sowie die Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums X vom 1. September 2006 sind aufzuheben.

5.  

Da hiermit der Entscheid in der Hauptsache gefällt wird, erübrigt es sich, über die Rechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung durch den Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission zu entscheiden. Insbesondere kann offen gelassen werden, ob dieser Wirkung auf das vorliegende Verfahren entfalten konnte oder lediglich für das Rekursverfahren galt. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des heutigen Urteils auch für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens Anspruch auf Vergütung der vollen Mietkosten hat (Kölz/Bosshart Röhl, § 25 N. 43).

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich demnach als gegenstandslos.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 22. März 2007, der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 18. Dezember 2006 sowie die Verfügung der Stellenleitung des Sozialzentrums X vom 1. September 2006 aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …