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Geschäftsnummer: VB.2007.00214  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Immissionen (Kirchenglockengeläut)


Zeitschlag durch Kirchglocken in der Nacht: Lärmermittlung, Interessenabwägung, Gutachtenskosten.

Im vorliegenden Verfahren ist gemäss den Berechnungen der EMPA beim streitbetroffenen Grundstück von einem Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise geöffnetem Fenster auszugehen. Damit wird die kritische Schwelle von 60 dB(A) überschritten. Der Maximalpegel liegt nicht mehr in einem Bereich, bei dem ohne Weiteres gestützt auf den Beurteilungsspielraum der örtlichen Behörde die lokale Tradition des nächtlichen Zeitschlagens über das Ruhebedürfnis Einzelner gestellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das nächtliche Zeitschlagen eine erhebliche Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG verursachen kann, weshalb emissionsbegrenzende Massnahmen gemäss Art. 11 USG zu prüfen sind (E. 7).

Als mögliche Sanierungsmassnahmen kommen vorliegend eine vollständige Verschalung der Kirchturmöffnungen oder das nächtliche Abstellen des Stundenschlags in Frage (E. 10).

Die Behörden können, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre, Erleichterungen gewähren. Da sich Emissionsbegrenzungen an der Quelle nur rechtfertigen, sofern sich die entsprechenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen, ist eine Interessensabwägung zwischen dem nächtlichen Ruhebedürfnis der Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an der Weiterführung des jahrhundertealten Brauchs des Zeitschlagens vorzunehmen (E. 11.1).

Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des nächtlichen Zeitschlagens in der Gemeinde Gossau wird von den politisch verantwortlichen Behörden nach wie vor als hoch eingeschätzt und von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert. Unter diesen Umständen und aufgrund der eigenen Wahrnehmung anlässlich des Augenscheins besteht für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zur Annahme einer erheblichen Störung der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden, weshalb es nicht von der Beurteilung der mit den örtlichenVerhältnissen besser vertrauten Behörden abzuweichen braucht. Die von den örtlichen Behörden gewährten Erleichterungen von der Sanierungspflicht erweisen sich somit als nicht rechtsverletzend (E. 11.2). Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG ist die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage verpflichtet, die für den Vollzug notwendigen Abklärungen durchzuführen. Da die Kosten für eine solche Abklärung, soweit sie nicht direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, durch die den Auftrag erteilende Vollzugsbehörde auf den Anlageninhaber überwälzt werden können, sind die Gutachtenskosten der Kirchgemeinde aufzuerlegen (E. 14). Abweisung.
 
Stichworte:
EMISSIONEN
EMISSIONSBEGRENZUNG
ERLEICHTERUNGEN
ERMESSEN (GEMEINDE)
GLOCKENSCHALL
GUTACHTENSKOSTEN
INTERESSENABWÄGUNG
KIRCHENGLOCKEN
KOSTENVERLEGUNG
LÄRMGUTACHTEN
LÄRMSCHUTZ
NACHTLÄRM
PARTEIGUTACHTEN
SANIERUNG
STÖRUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERURSACHERPRINZIP
VORSORGEPRINZIP
ZEITSCHLAG
Rechtsnormen:
Art. 15 Abs. II BV
Art. 2 Abs. I LSV
Art. 14 Abs. I LSV
Art. 36 Abs. I LSV
§ 338a Abs. I PBG
Art. 7 Abs. VII USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 11 Abs. III USG
Art. 15 USG
Art. 16 Abs. I USG
Art. 17 Abs. I USG
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 28 S. 31
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2007.00214

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 6. Mai 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretär Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

1.    Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau,

 

2.    Gemeinderat Gossau,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Immissionen (Kirchenglockengeläut),

hat sich ergeben:

I.  

Am 4. Juli 2005 gelangte A (zusammen mit B; vgl. Verfahren VB.2007.00213) an den Gemeinderat Gossau und verlangte den Erlass einschränkender Massnahmen bezüglich des nächtlichen Stundenschlags der evangelisch-reformierten Kirche. Insbesondere seien die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge von 21.45 bis 06.00 Uhr einzustellen. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 wies der Gemeinderat das Begehren ab. Auf das identische, gemeinsam mit A gestellte Begehren von B trat der Gemeinderat mit separatem Beschluss vom 10. Mai 2006 nicht ein.

II.  

Den von A erhobenen Rekurs gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2006 wies die Baurekurskommission III am 28. März 2007 ab. Auf den Rekurs von B trat sie nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2007 liess A (zusammen mit B) dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1.   Es sei der Entscheid der Baurekurskommission III vom 28. März 2007, und zwar Dispositiv Ziffern II. bis und mit V., aufzuheben.

 

2.      Es sei der Entscheid des Gemeinderates Gossau vom 12.7.2006 aufzuheben und der Antrag von A und B vom 4.7./12.8.2005 gutzuheissen.

 

3.      Eventualiter seien die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer IV. des Entscheids der Baurekurskommission III vom 28. März 2007 angemessen zu reduzieren.

 

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft."

 

IV.  

Die Vorinstanz schloss am 7. Juni 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 2 liess am 2. Juli 2007 Abweisung der Beschwerde von Beschwerdeführer A und Nichteintreten auf die Beschwerde von Beschwerdeführer B unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer beantragen. Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen.

Mit Beschluss vom 26. September 2007 zog das Verwaltungsgericht das Gutachten der eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt, EMPA, vom 2. Februar 2005 betreffend Kirchglockengeläut der evangelisch-reformierten Kirche Gossau (Untersuchungsbericht Nr. 437'158) im Verfahren VB.2004.240 bei.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2007 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wonach die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Gossau zu verpflichten sei, ab sofort auf das Stunden- und Viertelstundenschlagen zwischen 21.45 Uhr und 6 Uhr zu verzichten, abgewiesen.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2008 holte das Verwaltungsgericht bei E, Geschäftsführer der Glockengiesserei F AG ein Gutachten zu folgenden Fragen ein:

" a)          Mit welchen baulichen bzw. technischen Massnahmen kann der Glockenschall der evangelisch-reformierten Kirche Gossau abgedämpft werden?

  b)         Welche Schallreduktionen sind damit erreichbar?

  c)          Mit welchen Kosten wäre für die vorgeschlagenen Massnahmen zu rechnen?

  d)         Welche vergleichbaren Referenzobjekte kann der Gutachter nennen, bei denen solche baulichen bzw. technischen Massnahmen getroffen wurden? Welche Massnahmen haben dabei zu welcher Schallreduktion geführt?"

Das Gutachten wurde am 6. Oktober 2008 erstattet. Zu dessen Ergebnissen liessen sich die Beschwerdegegnerschaft am 24. November 2008 und die Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 vernehmen.

Am 23. März 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Augen- bzw. "Ohrenschein" an der Liegenschaft G-Strasse01 durch, wobei es sich bei spaltweise geöffnetem Fenster die drei Viertelstundenschläge um 21.45 Uhr und die zehn Stundenschläge um 22.00 Uhr anhörte.

Mit Eingaben vom 26. Januar 2009 und 6. April 2009 ersuchten die Beschwerdeführer auch um Zusprechung einer Prozessentschädigung hinsichtlich der von ihnen in Auftrag gegebenen Privatgutachten.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der Liegenschaft an der G-Strasse 01 in Gossau. Das streitbetroffene Grundstück befindet sich in der Kernzone A mit der Empfindlichkeitsstufe III. Das beanstandete Glockenschlagen ist ohne Weiteres geeignet, das nur gerade 50 m vom Kirchturm entfernte Grundstück in immissionsmässiger Hinsicht nachteilig zu beeinflussen. Aufgrund der hinreichend engen nachbarlichen Raumbeziehung ist der Beschwerdeführer 1 mehr als irgendjemand anders oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt und somit gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Dass er als Eigentümer nicht selbst in der betroffenen Liegenschaft wohnt, sondern rund 1'200 m Luftlinie von der Kirche entfernt, vermag an seiner Legitimation nichts zu ändern.

2.2 Bezüglich des Beschwerdeführers 2 ist festzuhalten, dass der Gemeinderat Gossau die Verfahren mit Beschluss vom 10. Mai 2006 trennte und auf das identische Begehren des Beschwerdeführers 2 nicht eintrat. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer 2 Rekurs an die Baurekurskommission III, die diesen mit Entscheid vom 28. März 2007 abwies. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 2 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches hierüber im separaten Verfahren VB.2007.00213 entscheidet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig der Beschluss des Gemeinderats Gossau vom 12. Juli 2006, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Massnahmen gegen die Immissionen des nächtlichen Stundenschlags abgewiesen wurde. Im Gegensatz zum Gemeinderatsbeschluss vom 10. Mai 2006 richtet sich dieser Beschluss nicht an den Beschwerdeführer 2. Der Beschwerdeführer 2 macht diesbezüglich geltend, im Zeitpunkt, da der Gemeinderat Gossau den Entscheid vom 12. Juli 2006 gefasst habe, sei die Trennung des Verfahrens aufgrund des Entscheids vom 10. Mai 2006 noch nicht rechtskräftig gewesen. Dies vermag aber an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2 nicht Adressat des Gemeinderatsbeschlusses vom 12. Juli 2006 ist, nichts zu ändern, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass, wenn sich der Beschwerdeführer 2 gegen die Abtrennung des Verfahrens vom Beschwerdeführer 1 wehren wollte, er dies im Verfahren gegen den ihn betreffenden Beschluss vom 10. Mai 2006 vorzubringen hätte. Einen solchen Einwand macht er in jenem Verfahren jedoch nicht geltend.

3.  

3.1 In seinem Gesuch an die politische Gemeinde Gossau begründete der Beschwerdeführer 1 seinen Antrag auf Einstellung der nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge von 21.45 bis 06.00 Uhr im Wesentlichen damit, dass gemäss neuer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einschränkende Massnahmen zu treffen seien, "sobald mindestens Werte von 58 bis 66 dB erreicht" seien. Dabei komme es nicht auf die Lärmbelastung beim Grundstück des Antragstellers, sondern lediglich darauf an, ob in der Nähe der Kirche lärmempfindliche Räume vorhanden seien, bei welchen der genannte Grenzwert erreicht werde. Dies treffe zu. Die Emissionen seien damit widerrechtlich. Neben der Liegenschaft des Beschwerdeführers gebe es noch weitere lärmempfindliche Räume in der nahen Umgebung der Kirche Gossau, bei welchen die Immissionen übermässig seien.

3.2 Nach Art. 36 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Errichtung neuer, sondern auch auf die Sanierung bestehender Anlagen anwendbar (BGE 115 Ib 446 E. 3a und d). Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (BGE 115 Ib 446 E. 3b; Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 25 N. 95).

Bei der Frage, ob Grund für die Annahme einer Grenzwertüberschreitung besteht, steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. An die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung dürfen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Sinn der Vorschrift ist die Ermittlung erforderlich, wenn erhebliche Anhaltspunkte für eine übermässige Lärmbelastung sprechen (vgl. BGE 115 Ib 446 E. 3a; BGr, 2. September 2002, URP 2002, S. 685, E. 2.4).

3.3 Nach der Eingabe des Beschwerdeführers veranlasste der Gemeinderat Gossau eine Ergänzung des vom Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2004.00240 eingeholten EMPA-Gutachtens vom 2. Februar 2005 betreffend das Kirchglockengeläut der evangelisch-reformierten Kirche Gossau. In ihrem Untersuchungsbericht vom 24. Mai 2006 führte die EMPA gestützt auf die Messungen des Gerichtsgutachtens vom 2. Februar 2005 eine überschlägige Berechnung der Immissionen des Stundenschlags in der Umgebung des Kirchturms der evangelisch-reformierten Kirche Gossau durch. Dabei wurden die durch den Stundenschlag verursachten Schalldruckpegel im Umkreis von 200 m von der evangelisch-reformierten Kirche in Gossau berechnet. Diese Berechnungen ergaben, dass beim streitbetroffenen Gebäude an der G-Strasse 01 mit einem maximalen Schallpegel des Stundenschlags von 63 dB(A) am Ohr einer schlafenden Person bei einem einen Spalt weit offenen Fenster zu rechnen sei. Ein ähnlicher Wert dürfte sich auch für das Gebäude an der H-Strasse 02 sowie für das Pfarrhaus ergeben. Bei allen weiter vom Kirchturm entfernten Gebäuden sei mit tieferen Werten zu rechnen, die alle unter 60 dB(A) lägen.

3.4 In der Folge verweigerte der Gemeinderat die beantragten Massnahmen im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. In Fällen wie beim nächtlichen Stundenschlag, für welchen keine Grenzwerte bestünden, seien die in der LSV geregelten Situationen nur als Wertungshilfen heranzuziehen. Der nächtliche Stundenschlag könne nicht auf ein bloss physikalisches Ereignis reduziert werden. Der allein messbare Pegel eines Geräuschs könne somit nicht dem Ereignis Lärm gleichgesetzt werden. Der Pegel beschreibe nur eine von vielen denkbaren Charakteristika von Schallereignissen. Lärm hingegen sei ein psychologisches Konstrukt, das nicht notwendigerweise einen hohen Schallpegel bedinge. Die überwiegende Mehrheit der Einwohner nehme Glockenklänge nicht als störenden Lärm wahr. Die allermeisten Kirchen mit Glockenspielen stünden seit je mitten im Wohngebiet. Aus der Feststellung der EMPA, bei der Liegenschaft des Antragstellers sei beim nächtlichen Stundenschlag mit einem maximalen Pegel zu rechnen, der über 60 dB(A) liege, könne nicht kurzerhand gefolgert werden, die Betriebszeiten des Läutwerks seien entsprechend einzuschränken. Da lediglich im aller­engsten Umkreis der reformierten Kirche überhaupt ernsthaft mit maximalen Pegeln in der Nähe des vom BUWAL als kritisch erachteten Wertes zu rechnen sei, erscheine es als vertretbar, am bisherigen Ergebnis der Interessenabwägung festzuhalten. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der althergebrachten und sichtlich vom überwiegenden Teil der Bevölkerung geschätzten Tradition könne höher gewertet werden als das Ruhebedürfnis einiger weniger Personen.

4.  

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann kirchliches Glockengeläut, auch soweit es Teil der Religionsausübung darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht (Art. 15 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), zum Schutz der öffentlichen Ruhe gewissen Einschränkungen unterworfen werden; insbesondere ist die Umweltschutzgesetzgebung grundsätzlich auch auf Kirchglockengeläut anwendbar (BGE 126 II 366 E. 2.a).

4.1 Die Glockengeläute von Kirchen stellen Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 LSV dar. Soweit sie, wie hier dasjenige der Kirche in Gossau, bereits vor dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes bestanden haben, unterstehen Geläute nicht den Vorschriften für Neuanlagen, sondern es ist gemäss Art. 16 Abs. 1 USG eine Sanierung anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht genügen.

Auch für Kirchenglocken gilt ferner das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG), und die Emissionsbegrenzungen (Art. 12 USG) sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind dabei nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden. Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen.

4.2 Darüber hinaus ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften auf Geräusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Daneben gibt es aber Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Tätigkeit ausmachen, so die Musik beim Spielen von Instrumenten oder eben der Klang beim Läuten der Glocken. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Solche Tätigkeiten werden zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Da für die Beurteilung solcher Geräusche keine vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3–8 LSV) bestehen, müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Zu beachten sind insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der betroffenen Zone. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt.

4.3 Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Lärmimmissionen des Glockengeläuts von einer Kirche ausgehen und nicht von einem Unternehmen, das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, das heisst gewinnorientiert, betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11 Abs. 2 USG für die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen genannte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung ersetzt (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318 = URP 2001, S. 1075; 124 II 517 E. 5a S. 522; André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 35a).

4.4 Nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit steht das Geläut zu weltlichen Zwecken, wie beispielsweise das Läuten der Glocken an nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung und die Zeitverkündung durch das Schlagen der Kirchenglocken. Auch das Frühläuten gehört wie das Mittag- und Abendläuten zum so genannten bürgerlichen Läuten, das anders als das Geläut vor und nach Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten und anderen kirchlichen Handlungen, nicht Bestandteil des kirchlichen Kultus bildet (OGr, 27. April 1998, ZR 99/2000 Nr. 1 [vom BGr bestätigt am 30. Juni 1998]; OGr, 8. Juli 1968, SJZ 64/1968 Nr. 179) und deshalb nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit steht.

5.  

5.1 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer 1 geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. April 2005, E. 7 (VB. 2004.00240) in einem obiter dictum eine Praxisänderung angekündigt, wonach bei Lärmwerten von 58 bis 66 dB Massnahmen zu treffen seien. Die Berechnungen der EMPA vom 24. Mai 2006 zeigten, dass bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers, welche ca. 50 m von der Kirche entfernt liege, ein höchster Maximalpegel am Ohr der Person bei spaltweise geöffnetem Fenster von über 63 dB(A) vorhanden sei. Dieser liege damit im Bereich, in welchem Massnahmen zu treffen seien. Zudem sei die Impulshaltigkeit des Glockenklangs zu berücksichtigen, der eine höhere Aufwachwahrscheinlichkeit als etwa Fluglärm bewirke.

5.2 Die Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, dass der Glockenklang stets gleichförmig und in einer mit dem menschlichen Gehör harmonierenden Frequenz ertöne und deshalb nach kurzer Gewöhnung wohl regelmässig auch keine unwillkürlichen (Aufwach-) Reaktionen auslöse. Die Aufwachwahrscheinlichkeit könne nach dem derzeitigen Stand der Forschung keineswegs mit einem Pegelwert direkt korreliert werden. Das Verwaltungsgericht habe in seinem obiter dictum gestützt auf den sogenannten Verdünnungseffekt lediglich eine überschlägige Aussage gemacht, jedoch keine generell-abstrakte Anordnung des Inhalts getroffen; bei gemessenen Werten, die in einem Bereich grösser als 12 dB(A) als jene am früheren Wohnort des Beschwerdeführers lägen, seien zwangsläufig Massnahmen zu treffen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb für die Impulshaltigkeit des Glockenschlags ein Zuschlag hinzuzurechnen sei. In der Literatur finde sich nirgends ein Hinweis, dass sich bei der Beurteilung des Glockenschalls ein derartiger Zuschlag aufdränge.

6.  

Im Gegensatz zum liturgischen Glockengeläut kann das Zeitschlagen nicht zu den Kultushandlungen gezählt werden, sondern stellt eine nichtsakrale Nebenaufgabe der Kirche im öffentlichen Interesse dar. Der nächtliche Zeitglockenschlag findet dort seine Grenze, wo er für die Anwohner offenbar zu einem Störfaktor wird.

6.1 Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2004.00240, E. 7, wonach bei geringerer Entfernung zwischen Quelle und lärmempfindlichen Räumen mit um 12 dB(A) höheren Werten zu rechnen sei, wurde zwar nicht beabsichtigt, Maximalgrenzpegel für das nächtliche Zeitschlagen einzuführen. Es ergibt sich daraus jedoch ein Grenzbereich zwischen 58 und 66 dB(A), bei welchem nicht mehr ohne Weiteres gestützt auf den Beurteilungsspielraum der örtlichen Behörde die lokale Tradition des Zeitschlagens über das Ruhebedürfnis Einzelner gestellt werden kann. Vielmehr hat die Behörde in solchen Fällen die Notwendigkeit der Anordnung von emissionsbegrenzenden Massnahmen eingehend zu prüfen und solche gegebenenfalls anzuordnen.

6.2 In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Gemeinderat gestützt auf das EMPA-Gutachten vom 2. Februar 2005 im Verfahren VB.2004.00240 eine Berechnung der Schallbelastung bei der streitbetroffenen Liegenschaft angeordnet. Die überschlagsmässige Berechnung für die Liegenschaft G-Strasse 01 ergab dabei einen Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise geöffnetem Fenster. Der errechnete Maximalpegel liegt somit in jenem Bereich, bei welchem nicht mehr ohne Weiteres gestützt auf den Beurteilungsspielraum der örtlichen Behörde die lokale Tradition des nächtlichen Zeitschlagens über das Ruhebedürfnis Einzelner gestellt werden kann.

6.3 Verursacht das nächtliche Zeitschlagen eine erhebliche Störung des Wohlbefindens, haben die zuständigen Behörden gestützt auf das Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zunächst die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar bzw. im vorliegenden Fall verhältnismässig ist (vgl. vorn Erw. 4.3). Erst wenn solche Vorkehrungen nicht ausreichen, den Schallpegel dauerhaft unter den kritischen Grenzbereich zu setzen, ist aufgrund einer vorab den örtlichen Behörden obliegenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG anzuordnen sind oder ganz auf das nächtliche Zeitschlagen zu verzichten ist. Bei bestehenden Anlagen können dabei, wenn die Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre, Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 USG).

7.  

Gemäss den Berechnungen der EMPA verursacht das nächtliche Zeitschlagen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 bei spaltweise geöffnetem Fenster einen Maximalpegel von 63 dB(A). Dass hierbei auf die Maximalpegel bei spaltweise geöffnetem und nicht auf diejenigen bei offenem Fenster abgestellt werden darf, wurde im vorausgegangenen Verfahren durch das Bundesgericht bestätigt. Danach vermag der Einwand, dies sei in heissen Nächten unzumutbar, keine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 USG zu begründen (BGr, 20. Februar 2006, 1A.159/2005, E. 3.2.4, www.bger.ch).

7.1 Gemäss dem beigezogenen Gutachten der EMPA vom 2. Februar 2005 beschäftigt sich die Lärmwirkungsforschung bei Nachtlärm vor allem mit Fluglärm. Die Ergebnisse seien oft widersprüchlich. Zudem sei es schwierig, aus den Forschungsergebnissen und den postulierten Schutzzielen direkt Grenzwerte abzuleiten, welche in der Praxis angewendet werden könnten.

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, lässt sich das Kirchglockengeläut nicht unmittelbar mit Fluglärm vergleichen. Fluglärm wird bekanntermassen von der Mehrheit der Bevölkerung als störend empfunden. Das Kirchglockengeläut wird hingegen im Allgemeinen nicht grundsätzlich als störend empfunden, sondern von weiten Kreisen als wohltuender Klang wahrgenommen. Sodann handelt es sich beim Zeitschlagen um einen jahrhundertealten Brauch, der als Teil der hiesigen kulturellen Identität auch während der Nachtstunden von einem erheblichen Teil der Bevölkerung zumindest akzeptiert wird.

Andererseits wird in BGE 126 II 366 E. 3.a betreffend das Frühgeläut in Bubikon eine Stellungnahme des BUWAL wiedergegeben, wonach gemäss Untersuchungen der SUVA in 50 Meter Entfernung von einem mittelhohen Kirchturm am Ohr des Betroffenen (bei gekipptem Fenster zur Belüftung des Zimmers) ein Schalldruckpegel von mehr als 60 dB(A) entstehe. Bei einem solchen Schalldruckpegel sei nachts mit Aufwachreaktionen zu rechnen, sodass von einer erheblichen Störung des Wohlbefindens im Sinn von Art. 15 USG gesprochen werden müsse.

Auch als Grundlage für die Festsetzung der Nachtgrenzwerte in der Lärmschutzverordnung diente eine kritische Schwelle des Maximalpegels von 60 dB(A) am Ohr der schlafenden Person, wobei durch die Wahl eines 1h-Mittelungspegels die Anzahl der Ereignisse ebenfalls in die Beurteilung einbezogen wurde.

Im vorausgegangen Verfahren VB.2004.00240 wurde gemäss dem Gutachten der EMPA von Maximalpegeln zwischen 46 bis 54 dB(A) am Ohr der schlafenden Person bei einem spaltweise geöffneten Fenster ausgegangen. Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass der Maximalpegel zwar noch unter dem kritischen Pegel von 60 dB(A) liege, bei welchem

gemäss BUWAL mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei; gleichwohl müsse mit solchen Reaktionen gerechnet werden, doch sei ihre Wahrscheinlichkeit gering (E. 4.3).

7.2 Im vorliegenden Verfahren ist gemäss den Berechnungen der EMPA beim streitbetroffenen Grundstück von einem Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise geöffnetem Fenster auszugehen. Dieser liegt somit über dem Grenzwert für nächtlichen Fluglärm von 60 dB(A).

Auch wenn die Forschungsergebnisse über die Wahrnehmung von Fluglärm nicht ohne Weiteres auf den nächtlichen Stundenschlag von Kirchglocken übertragen werden können, erscheint es dennoch – insbesondere gestützt auf die Empfehlung des BUWAL – als plausibel und nachvollziehbar, dass nachts ab einem Wert von 60 dB(A) nicht nur bei Fluglärm, sondern auch bei anderen Emissionen wie dem Kirchglockengeläut eine kritische Schwelle überschritten wird, ab der mit Aufwachreaktionen zu rechnen ist.

7.3 Wie der vom Verwaltungsgericht am 23. März 2009 durchgeführte Augen- bzw. Ohrenschein ergeben hat, erweisen sich die Viertelstundenschläge nach der Wahrnehmung des Gerichts aufgrund der geringen Zahl von Schlägen als unauffällig. Als problematisch erscheinen hingegen die Stundenschläge, bei welchen die Beschallung insbesondere in den Stunden bis Mitternacht über längere Zeit anhält. Dabei dürfte auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Impulshaltigkeit der Glockenschläge eine gewisse Bedeutung zukommen. Allerdings weist der Umstand, dass von den Bewohnern der am stärksten betroffenen Liegenschaften keine Klagen vorliegen, darauf hin, dass jedenfalls bei Personen, die dem Glockenklang nicht von vornherein ablehnend gegenüberstehen, eine Gewöhnung eintritt, welche die Aufwachwahrscheinlichkeit herabsetzen dürfte (vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 1). Wie der Augenschein zudem ergeben hat, ist der Umgebungslärm bei der Liegenschaft G-Strasse 01 nicht unerheblich. Vor dem Hintergrund der Immissionen des Strassenverkehrs auf der am Gebäude vorbeiführenden H-Strasse fielen die Viertelstundenschläge nicht stark ins Gewicht (Protokoll des Augenscheins vom 23. März 2009, S. 1). Insbesondere waren die bis um 01.01 Uhr verkehrenden Linienbusse der VBZ gut

hörbar. In der hier interessierenden Zeitspanne von 21.45 h bis 6.00 h fahren die Linien 845 und 867 insgesamt 14 Mal an der Liegenschaft G-Strasse 01 vorbei.

7.4 Insgesamt muss aufgrund dieser Feststellungen aber jedenfalls bei den Stundenschlägen von Schallereignissen ausgegangen werden, die zu einer mehr als bloss unerheblich erhöhten Aufwachwahrscheinlichkeit führen, weshalb die Anlage den geltenden Lärmschutzvorschriften nicht genügt. Da indessen die Kirche samt ihrem Läutwerk bereits vor dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestanden hat und keine Erweiterung der Anlage beabsichtigt ist, untersteht sie nicht den Vorschriften für Neuanlagen (Art. 25 USG, Art. 7 LSV), sondern es ist gemäss Art. 16 Abs. 1 USG grundsätzlich eine Sanierung anzuordnen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Behörden, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre, Erleichterungen gewähren können (Art. 17 Abs. 1 USG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV ist dies zulässig, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (lit. a) bzw. überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung entgegenstehen (lit. b).

8.  

Das Verwaltungsgericht holte mit Beschluss vom 16. Januar 2008 bei E, dem Geschäftsführer der Glockengiesserei F AG, eine Expertise mit den eingangs erwähnten Fragen ein (siehe vorne Ziff. III.).

8.1 In seinem Gutachten vom 6. Oktober 2008 kam der Experte zu folgenden Resultaten:

8.1.1 Als effizienteste Lösung zur Dämpfung des Glockenschalls komme die Reduktion der Schallöffnungen in Frage. Diese seien heute komplett offen. Hierzu bestünden drei Möglichkeiten. Erste Variante sei der Einbau von Holzschallleitern mit schrägen Lamellen gegen aussen und innen geschlossenen vertikalen Platten. Zweite Variante sei der Einbau von Acrylscheiben mit definierter Dicke. Schliesslich sei eine Reduktion der Schallöffnungen durch Glasscheiben möglich. Die Reduktion der Schallöffnungen gehe einher mit einer Reduktion der Hörbarkeit der Glocken und des Stundenschlags.

Eine Verbesserung des Glockenklangs könne durch den Einbau von Schwingungsisolationen für den Glockenstuhl erzielt werden. Dabei würde der Glockenstuhl, der zurzeit auf einem Betonsockel stehe, abgehoben und auf Schwingungsisolationen gesetzt. Damit reduziere sich der Körperschall. Rund ein Drittel der Schwingungsenergie, welche im Glockenstuhl aufgebaut werde, baue sich in den Lagern ab. Akustisch bewirke eine Isolation zudem eine weichere Klangqualität der Glocken. Falls eine bedeutende Dämpfung gefordert sei, erbringe eine Isolation jedoch nicht die entsprechende Zielerreichung.

Die Klöppel wurden vor einigen Jahren bereits ausgewechselt. Gegenüber den modernsten Forschungsresultaten könnten noch klangliche Verbesserungen durch eine noch neuere Generation von Klöppeln erbracht werden. Angesichts des bescheidenen Alters der bestehenden Klöppel werde aber diesbezüglich von einer Investition abgeraten.

8.1.2 Bezüglich die erreichbaren Schallreduktionen sei je nach gewählter Lösung eine Reduktion zwischen 3 bis maximal 10 dB(A) möglich. Der Turm habe auf alle vier Seiten Öffnungen. Die betroffenen Liegenschaften werde über die Schallöffnungen Nord (Fläche der Schallöffnung ca. 7.4 m2) und Ost (Fläche der Schallöffnung ca. 7.8 m2) erreicht. Im Minimum müssten diese beiden Seiten verschalt werden. Mit dieser Massnahme könne wahrscheinlich eine Reduktion von ca. 3–5 dB(A) erreicht werden. Aufgrund der unbekannten Anteile an Reflexionen von Nebengebäuden und aufgrund des physikalischen Phänomens bei Schwingungen, der Beugung an der Kante, könnten Anteile der anderen Schallöffnungen erheblichen Einfluss auf einen Messpunkt x haben. In Bezug auf eine kontrollierte Dämpfung sei es wesentlich einfacher, alle vier Seiten zu schliessen. Die Zielerwartung dürfte hierbei für eine Dämpfung mit Acryl bei ca. 4.5 dB(A), für Glas bei ca. 8–10 dB(A) und für Holz bei ca. 5–8 dB(A) liegen.

8.1.3 Für die Einschalung aller vier Turmseiten sei bei Glas von Kosten von CHF 65'000.- bis Fr. 75'000.- auszugehen. Bei Einschalung mit Acryl von Fr. 65'000.- bis 72'000.- und bei Einschalung mit Holz von Fr. 50'000.- bis Fr. 65'000.-. Betreffend Verarbeitung und technischer Lösungsvorschläge würden sich jedoch noch grosse Bandbreiten ergeben.

8.2 In ihrer Stellungnahme zu den Ergebnissen des Gutachters hält die Beschwerdegegnerschaft fest, selbst wenn zwei von vier Turmseiten verschalt würden, wäre von der Wahrnehmung her nur eine marginale Reduktion von klar unter 5 dB(A) zu erwarten. Die bescheidene, theoretisch zu erwartende Reduktion würde überdies durch Reflexionen von Nebengebäuden und weitere physikalische Phänomene aller Wahrscheinlichkeit nach noch weiter marginalisiert. Gegen eine partielle Verschalung genauso wie gegen eine allseitige Reduktion der Schallöffnungen sei darüber hinaus die damit bewirkte massive Beeinträchtigung des grundsätzlich nicht zu beanstandenden Glockenläutens ins Feld zu führen. Die Schallöffnungen wären nicht nur im streitrelevanten Zeitfenster verschalt, sondern permanent.

Auch der Beschwerdeführer 1 lässt zum Gutachten festhalten, die Eignung einer Verschalung der Glockenstube zur Erlangung einer genügenden Nachtruhe sei zu bezweifeln. Aufgrund der Impulshaltigkeit der Glockenschläge sei analog zum Anhang 6 der LSV auch für Glockenschläge mindestens eine Pegelkorrektur von 6 dB(A) zu den gemessenen Lärmwerten dazuzurechnen. Aufgrund des impulshaltigen und deshalb speziell störenden Charakters der Zeitschlag-Emission rechtfertige es sich nicht, den Schall nur nach seiner Lautstärke zu begrenzen. Vielmehr sei der Schall ganz zu unterbinden.

9.  

9.1 Die erste vom Gutachter in Aussicht gestellte bauliche Massnahme am Glockenturm betrifft die Verschalung der beiden in Richtung der streitbetroffenen Liegenschaft reichenden Schallöffnungen Nord und Ost. Durch diese Massnahme liesse sich eine Schallreduktion von 3–5 dB(A) erreichen. Bei dem vorliegend errechneten Maximalpegel von 63 dB(A) würde diese Reduktion in den Bereich von 60 dB(A) führen. Ob damit eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich der Reduktion der Aufwachwahrscheinlichkeit erreicht werden kann, ist hingegen fraglich. Der Gutachter schränkt denn auch das Reduktionspotential bei einer blossen Verschalung der nördlichen und östlichen Öffnungen insofern ein, als er festhält, dass Anteile der anderen Schallöffnungen erheblichen Einfluss auf einen Messpunkt x haben.

Da die Auswirkungen einer Massnahme nicht genau vorhersehbar sind, ist im Zweifel von einem Schallpegel am oberen Ende des Unsicherheitsbereichs auszugehen. Bei der vorgeschlagen Massnahme ist daher höchstens mit einer Schallreduktion von 3 dB(A), d.h. von 63 auf 60 dB(A), zu rechnen. Die kritische Schwelle von 60 dB(A), ab der mit Aufwachreaktionen zu rechnen ist, kann damit nicht bzw. nicht wesentlich unterschritten werden. Eine nur teilweise Verschalung der Öffnungen ist somit nicht geeignet, eine wesentliche Erleichterung zu bringen, weshalb sich diese Massnahme als nicht zielführend erweist.

Gleich verhält es sich gemäss dem Gutachten bezüglich des Einbaus von Schwingungsisolationen für den Glockenstuhl sowie bezüglich des Auswechselns der Klöppel.

9.2 Als weitere Massnahme schlägt der Gutachter die Schliessung aller vier Seiten vor. Hierbei ist – wie oben ausgeführt – mit Dämpfungen im Bereich von 4 bis 10 dB(A) zu rechnen. Eine allseitige Verschalung der Glockenturmöffnungen stellt somit grundsätzlich eine geeignete Massnahme zur spürbaren Reduktion der Schallbelastung dar.

9.3 Neben diesen baulichen kommen auch betriebliche Massnahmen in Frage. So ist eine Einschränkung der Läutordnung, d.h. das nächtliche Abstellen des Stundenschlags, in Erwägung zu ziehen. Eine solche Massnahme liesse sich nicht mehr auf das Vorsorgeprinzip stützen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Massnahme zur Emissionsbegrenzung gestützt auf Art. 11 Abs. 3 USG. Als mögliche geeignete Sanierungsmassnahmen fallen somit einerseits eine vollständige Verschalung der Kirchturmöffnungen und andererseits das nächtliche Abstellen des Stundenschlags in Betracht. Wie die Kirchgemeinde anlässlich des Augenscheins ausführen liess, würde sie diese Sanierungsmassnahme der allseitigen Verschalung der Turmöffnungen vorziehen.

10.  

Wie bereits erwähnt, können die Behörden, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig wäre, Erleichterungen gewähren (Art. 17 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 LSV). Zu prüfen bleibt, ob die Gemeindebehörden zu Recht von der Anordnung baulicher bzw. betrieblicher Massnahmen zur Schallreduktion haben absehen dürfen.

10.1 Wie der Augenschein des Verwaltungsgerichts ergeben hat, ist beim Stundenschlag der evangelisch-reformierten Kirche von einer nicht bloss unerheblichen Aufwachwahrscheinlichkeit auszugehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich gemäss den Berechnungen der EMPA nur beim Pfarrhaus und dem Gebäude an der H-Strasse 02 ein ähnlicher Wert wie für die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 ergeben dürfte. Die von der EMPA im Übrigen berechneten Werte befinden sich alle unterhalb der kritischen Schwelle von 60 dB(A). Es sind somit nur wenige Personen direkt betroffen. Auch sind aus der unmittelbaren Nachbarschaft keine Klagen bekannt (vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 1).

Dem verhältnismässig geringen Kreis möglicher Betroffener stehen die Werte gegenüber, welche weite Kreise der Bevölkerung dem Zeitschlagen als Teil der lokalen Überlieferung und Kultur beimessen. Das öffentliche Interesse an der Bewahrung dieser Werte wird vom Gemeinderat als politisch verantwortlicher Behörde als hoch eingeschätzt. Gemäss der von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen Umfrage betreffend Nachtruhe/Zeitschlagen in der Nacht  sollen sich zwar rund 30 % der Befragten am nächtlichen Glockenschlag stören. Daraus ergibt sich jedoch auch, dass das nächtliche Zeitschlagen von der Mehrheit der Bevölkerung – nämlich rund 70 % – akzeptiert wird. Die örtlichen Behörden durften deshalb ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass in der Gemeinde Gossau der Stundenschlag der evangelisch-reformierten Kirche von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung grundsätzlich akzeptiert wird und dass an der Aufrechterhaltung dieser Tradition ein öffentliches Interesse besteht.

Vor diesem Hintergrund durfte der Gemeinderat sodann berücksichtigen, dass die zur Schallreduktion tauglichen baulichen Massnahmen mit hohen Kosten verbunden sind und die Dämmung auch des kirchlichen Läutens sowie des Stundenschlags tagsüber über das zur Erreichung des Sanierungsziels Notwendige hinausreicht, während das vollständige Einstellen des Zeitschlagens in den Nachtstunden als betriebliche Massnahme die diesem von der Mehrheit zugemessenen kulturellen und traditionellen Werte sehr stark beschneidet. Unter diesen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die hier sehr geringe Zahl von

durch übermässige Immissionen Betroffenen, erweisen sich die von den örtlichen Behörden gewährten Erleichterungen von der Sanierungspflicht als nicht rechtsverletzend.

Da sich die mehrheitliche Akzeptanz des nächtlichen Zeitschlagens in der Gemeinde Gossau – wie ausgeführt – bereits aus der von den Beschwerdeführern eingereichten Umfrage ergibt, besteht keine Veranlassung zur Einholung des von ihnen beantragen Gutachtens zu dieser Frage.

11.  

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit, weil er durch das nächtliche Zeitschlagen im Schlaf gestört werde, sowie eine Verletzung der Religionsfreiheit, weil er die viertelstündliche akustische Präsenz einer Religionsgemeinschaft wahrnehmen müsse.

Hierzu ist festzuhalten, dass das nächtliche Zeitschlagen als weltliches Geläut nicht unter den Schutz der Kultusfreiheit fällt. Zudem erscheint ohnehin fraglich, ob die blosse Wahrnehmung einer Religionsgemeinschaft den Schutzbereich der Religionsfreiheit bzw. der persönlichen Freiheit überhaupt zu tangieren vermag. Da die vom Gemeinderat gewährten Erleichterungen von der Sanierungspflicht – wie vorstehend ausgeführt – auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind, würde sich jedenfalls auch eine allfällige Einschränkung der persönlichen Freiheit als rechtmässig erweisen. Inwiefern Verfahrensrechte gemäss Art. 6 EMRK verletzt sein sollen, wird vom Beschwerdeführer 1 nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Damit erweist sich die Beschwerde im Hauptantrag als unbegründet und ist abzuweisen.

12.  

Für den Fall der Abweisung ihres Hauptbegehrens beantragen die Beschwerdeführer eine angemessene Reduktion der ihnen von der Vorinstanz auferlegten Kosten. Im vergleichbaren Fall BRKE III 0066/2004 sei dem Rekurrenten mit Entscheid vom 21. April 2004 eine Spruchgebühr von Fr. 2'800.- auferlegt worden. In jenem Fall habe die Baurekurskommission einen Augenschein in Gossau durchgeführt. Der Entscheid habe 18 Seiten umfasst und habe materiell drei Problemkreise betroffen, nämlich die Glockenschläge in der Nacht, den zulässigen Schallpegel des Läutens und Schlagens im Rauminnern am Tag und in der Nacht sowie den zulässigen Schallpegel des Läutens und Schlagens auf dem Balkon am Tag und in der Nacht. Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 28. März 2007 sei demgegenüber ohne Augenschein gefällt worden. Er umfasse 16 Seiten und betreffe neben der Frage der nächtlichen Glockenschläge ein Ausstandsbegehren. Die materiell zu beurteilenden Fragen seien weit eingeschränkter als im Entscheid vom 21. April 2004. Zudem seien drei der vier Mitwirkenden bereits mit der Sache befasst gewesen, indem sie am Entscheid vom 21. April 2004 mitgewirkt hätten. Die von der Vorinstanz auferlegte Spruchgebühr von Fr. 4'000.- erscheine im Vergleich zu derjenigen gemäss Entscheid vom 21. April 2004 als zu hoch. Für den Entscheid vom 28. März 2007 sei somit eine Spruchgebühr von weniger als Fr. 2'800.- festzusetzen.

12.1 Gemäss § 13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 34 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK beträgt die Spruchgebühr je nach Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). In besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte dieses Ansatzes erhöht werden (Abs. 2).

Soweit in einem bestimmten Rahmen eine Pauschalgebühr festzusetzen ist, hat die Behörde, gestützt auf die in der massgebenden Gebührenregelung genannten Kriterien, die aufzuerlegende Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Bei der Bemessung der Spruchgebühr kommt der festsetzenden Instanz somit ein erhebliches Ermessen zu,

dessen Ausübung von der oberen Rechtsmittelbehörde nur mit Zurückhaltung überprüft wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8, 13 und 37).

12.2 Vorliegend erweist sich die Höhe der Spruchgebühr nicht als rechtsverletzend. Zwar trifft zu, dass sich die Baurekurskommission bereits vor ca. drei Jahren mit dem Kirchglockengeläut in Gossau auseinanderzusetzen hatte. Im vorliegend zu beurteilenden Verfahren musste sich die Vorinstanz jedoch mit neuen Rechtsfragen befassen. Insbesondere stellten sich aus prozessualer Sicht Rechtsprobleme, die einer vertieften Abklärung bedurften. So hatte sich die Vorinstanz neben den lärmschutzrechtlichen Fragen – im Unterschied zum zitierten Entscheid BRKE III 0066/2004 – auch mit einem Ausstandsbegehren, einem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie mit Legitimationsfragen auseinanderzusetzen. Zwar liegt die vorinstanzliche Festsetzung der Spruchgebühr im Lichte des Äquivalenzprinzips, wonach die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat, stehen muss (RB 1995 Nr. 90 = BEZ 1995 Nr. 22; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2641), an der oberen Grenze des Vertretbaren, hält aber unter diesen Umständen einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, noch stand.

13.  

13.1 Zusammenfassend ergibt sich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Verfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer 1 und zu 1/5 dem Beschwerdeführer 2 auferlegt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden; nach der Praxis wird dieses Verursacherprinzip über die im Gesetz aufgezählten Tatbestände hinaus auf vergleichbare Situationen angewandt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). So wurden einer Partei die Kosten eines im Rekursverfahren angeordneten Gutachtens trotz ihres Obsiegens grösstenteils auferlegt, weil sie nach den anwendbaren Bestimmungen ohnehin verpflichtet

gewesen wäre, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (RB 1998 Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 21). Dies trifft hier für die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage zu:

Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG kann der Inhaber der Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Auskünfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen (Ursula Brunner in: Kommentar USG, 1999, Art. 46 N. 14 f.), also z.B. ein Lärmgutachten beizubringen (Robert Wolf in: Kommentar USG, Art. 25 N. 97). Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen (BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538 E. 4d; Brunner, Art. 46 N. 29; Wolf, Art. 25 N. 101). Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese die Kosten mittels Gebühren auf den Inhaber der Anlage überwälzen.

Analoges gilt vorliegend in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten betreffend mögliche bauliche Massnahmen zur Abdämpfung des Glockenschalls. Die Anordnung von baulichen Massnahmen zur Begrenzung von Emissionen ist bereits aufgrund des Vorsorgeprinzips im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG zu prüfen. Der Beschwerdegegner 1 wäre somit gestützt auf diese Bestimmung verpflichtet gewesen, entsprechende Abklärungen durchzuführen, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des Gutachtens unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuerlegen.

Die Gutachtenskosten von Fr. 4'594.50 sind deshalb der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.

Anders verhält es sich bei den beiden von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenen Gutachten. Hierbei handelt es sich um private Parteigutachten, deren Kosten nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen sind, wobei diese selbst im Falle des Obsiegens im Rahmen einer Parteientschädigung nur in Ausnahmefällen ersetzt würden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 14 mit Hinweis auf RB 1998 Nr. 9). Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, die beiden Gutachten dienten der Beschaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Beurteilung der Immissionen durch Glocken, nichts zu ändern. Mit dem Beizug des EMPA-Gutachtens vom 2. Februar 2005 aus dem vorangegangenem Verfahren VB.2004.240, der Einholung des ergänzenden Gutachtens vom 10. Mai 2006 betreffend der überschlägigen Berechnung der Immission des Stundenschlags sowie der Einholung des Gutachtens betreffend möglicher baulicher Massnahmen zur Abdämpfung des Glockenschalls vom 6. Oktober 2008 ist die Beschwerdegegnerschaft ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 46 Abs. 1 USG hinreichend nachgekommen, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt ein Abweichen vom Unterliegerprinzip bezüglich der beiden im Übrigen unaufgefordert im Rahmen der Stellungnahme zu den Ergebnissen des gerichtlichen Gutachtens vom 6. Oktober 2008 eingereichten Privatgutachten nicht rechtfertigt.

13.2 Aufgrund ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführern die beantragte Umtriebsentschädigung zum vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Mangels eines entsprechenden Antrags ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.-- ;   die übrigen Kosten betragen:
Fr. 4'594.50    Gutachten,
Fr.    570.--     Zustellungskosten,
Fr. 10'164.50   Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Gutachtens im Betrag von Fr. 4'594.50 werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

4.    Die übrigen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 5'570.- werden dem Beschwerdeführer 1 zu 4/5 und dem Beschwerdeführer 2 zu 1/5 unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…