{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.05.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00214_06-05-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208596&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f8bb1b08ccc219184ec58fade42817c5"}, "Num": [" VB.2007.00214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.06.0  VB.2007.00214"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.06.0  VB.2007.00214"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.06.0  VB.2007.00214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionen (Kirchenglockengel\u00e4ut) | Zeitschlag durch Kirchglocken in der Nacht: L\u00e4rmermittlung, Interessenabw\u00e4gung, Gutachtenskosten. Im vorliegenden Verfahren ist gem\u00e4ss den Berechnungen der EMPA beim streitbetroffenen Grundst\u00fcck von einem Maximalpegel von 63 dB(A) bei spaltweise ge\u00f6ffnetem Fenster auszugehen. Damit wird die kritische Schwelle von 60 dB(A) \u00fcberschritten. Der Maximalpegel liegt nicht mehr in einem Bereich, bei dem ohne Weiteres gest\u00fctzt auf den Beurteilungsspielraum der \u00f6rtlichen Beh\u00f6rde die lokale Tradition des n\u00e4chtlichen Zeitschlagens \u00fcber das Ruhebed\u00fcrfnis Einzelner gestellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das n\u00e4chtliche Zeitschlagen eine erhebliche St\u00f6rung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG verursachen kann, weshalb emissionsbegrenzende Massnahmen gem\u00e4ss Art. 11 USG zu pr\u00fcfen sind (E. 7). Als m\u00f6gliche Sanierungsmassnahmen kommen vorliegend eine vollst\u00e4ndige Verschalung der Kirchturm\u00f6ffnungen oder das n\u00e4chtliche Abstellen des Stundenschlags in Frage (E. 10). Die Beh\u00f6rden k\u00f6nnen, wenn eine Sanierung im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re, Erleichterungen gew\u00e4hren. Da sich Emissionsbegrenzungen an der Quelle nur rechtfertigen, sofern sich die entsprechenden Massnahmen als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erweisen, ist eine Interessensabw\u00e4gung zwischen dem n\u00e4chtlichen Ruhebed\u00fcrfnis der Bewohner der Liegenschaft des Beschwerdef\u00fchrers und dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Weiterf\u00fchrung des jahrhundertealten Brauchs des Zeitschlagens vorzunehmen (E. 11.1). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Beibehaltung des n\u00e4chtlichen Zeitschlagens in der Gemeinde Gossau wird von den politisch verantwortlichen Beh\u00f6rden nach wie vor als hoch eingesch\u00e4tzt und von der \u00fcberwiegenden Mehrheit der Bev\u00f6lkerung akzeptiert. Unter diesen Umst\u00e4nden und aufgrund der eigenen Wahrnehmung anl\u00e4sslich des Augenscheins besteht f\u00fcr das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zur Annahme einer erheblichen St\u00f6rung der Bev\u00f6lkerung in ihrem Wohlbefinden, weshalb es nicht von der Beurteilung der mit den \u00f6rtlichenVerh\u00e4ltnissen besser vertrauten Beh\u00f6rden abzuweichen braucht. Die von den \u00f6rtlichen Beh\u00f6rden gew\u00e4hrten Erleichterungen von der Sanierungspflicht erweisen sich somit als nicht rechtsverletzend (E. 11.2).\r\rGest\u00fctzt auf Art. 46 Abs. 1 USG ist die Kirchgemeinde als Inhaberin der streitbetroffenen Anlage verpflichtet, die f\u00fcr den Vollzug notwendigen Abkl\u00e4rungen durchzuf\u00fchren. Da die Kosten f\u00fcr eine solche Abkl\u00e4rung, soweit sie nicht direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, durch die den Auftrag erteilende Vollzugsbeh\u00f6rde auf den Anlageninhaber \u00fcberw\u00e4lzt werden k\u00f6nnen, sind die Gutachtenskosten der Kirchgemeinde aufzuerlegen (E. 14).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:08", "Checksum": "a717fd7954e2e40d675408f0bcba5915"}