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VB.2007.00216
Entscheid
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses, hat sich ergeben: I. Rechtsanwalt B stellte am 26. Januar 2007 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte das Gesuch, ihn vom Anwaltsgeheimnis mit Bezug auf A zu entbinden, um seine Honorarforderung aus dem Mandatsverhältnis durchzusetzen. Zuvor hatte er A vergeblich selber um Entbindung ersucht. Die Aufsichtskommission setzte A Frist an, um zu erklären, ob sie B vom Berufsgeheimnis entbinde oder ob sie Einwendungen erhebe. In der Folge ging keine Antwort von A ein, weshalb die Aufsichtskommission androhungsgemäss Verzicht auf Äusserung annahm. Mit Beschluss vom 29. März 2007 ermächtigte sie B, das Berufsgeheimnis mit Bezug auf A zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, die Honorarforderung durchzusetzen. II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 7. Mai 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Aufsichtskommission verzichtete am 11. Mai 2007 auf eine Beschwerdeantwort. B beantragte am 8. Juni 2007 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 beträgt Fr. 8'740.24 und liegt somit unter Fr. 20'000.-. Dennoch fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Honorarforderung an sich, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (38 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). 2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20). 3. Die Aufsichtskommission ermächtigte den Beschwerdegegner 1 zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses, weil kein höheres Interesse der Durchsetzung der Honorarforderung durch den Beschwerdegegner 1 entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verfahren vor der Aufsichtskommission nicht geäussert. Der Beschwerdegegner 1 habe im Sinn von § 34 Abs. 2 AnwG erklärt, dass keine höher zu wertenden Interessen verletzt würden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, dass nie ein Auftragsverhältnis zum Beschwerdegegner 1 bestanden habe. Sie sehe daher keinen Grund, den nicht beauftragten Anwalt vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Der Beschwerdegegner 1 führt aus, anfänglich habe er nur eine mündliche Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin getroffen. Auf eine Akonto-Zahlung habe er zunächst verzichtet, weil er davon ausgegangen sei, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine finanziell gut gestellte Persönlichkeit. Sie habe gegen seine spätere Aufforderung zur Leistung einer Akonto-Zahlung und danach gegen die Honorarrechnung keine Einwände erhoben. Auch habe sie im Verfahren vor der Aufsichtskommission keine Stellung genommen. 4. 4.1 Der Anwalt hat im Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis das Mandatsverhältnis nur glaubhaft zu machen. Ob er überhaupt von der Klientschaft mandatiert worden ist, ist in einem Zivilprozess zu klären (RB 2006 Nr. 37). Der Beschwerdegegner 1 hat dem Gericht verschiedene Belege für die Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdeführerin eingereicht. Darunter befinden sich Mail-Nachrichten der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 1, worin sie ausführt, die Beantwortung durch den Beschwerdegegner 1 sei ihr viel wert, oder worin sie sich für die Arbeit des Beschwerdegegners 1 bedankt. In einer schriftlichen Notiz vom 16. Februar 2006 an den Beschwerdegegner 1 führt sie aus, sie brauche wirklich einen Fachspezialisten wie ihn, um ihre schwierige Situation zu beenden. Ausserdem wäre sie dankbar für die Vereinbarung eines Termins. Am 28. Dezember 2006 liess sie dem Beschwerdegegner 1 per Mail eine elektronische Festtagskarte zukommen. Ein Mandatsverhältnis ist durch diese Belege hinlänglich glaubhaft gemacht. 4.2 Höhere Interessen, welche der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entgegenstehen könnten, werden keine geltend gemacht, und auch aus den Akten ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin hat dazu nie Stellung genommen, weder gegenüber dem Beschwerdegegner 1 noch gegenüber der Aufsichtskommission. Es spricht somit nichts gegen die von der Aufsichtskommission angeordnete Entbindung vom Berufsgeheimnis, soweit diese für die Durchsetzung der Honorarforderung notwendig ist. 5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei unter anderem dann zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Dies trifft vorliegend zu. Als angemessene Parteientschädigung erweisen sich Fr. 200.-. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |