{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00217_2007-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206940&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7edccbd453a987684f58992cbbb29437"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2007.00217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2007.00217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2007.00217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe wegen gefestigten Konkubinats (Der Beschwerdef\u00fchrer lebt seit viereinhalb Jahren im Konkubinat mit seiner Lebenspartnerin. Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats unbestritten sei und daher Einkommen und Verm\u00f6gen der Partnerin bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu ber\u00fccksichtigen seien [Unterst\u00fctzungseinheit]. Die Vorinstanzen gew\u00e4hrten dem Beschwerdef\u00fchrer keine wirtschaftliche Hilfe, da dieser seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem seine Partnerin die Auskunft \u00fcber ihre Verm\u00f6genslage verweigert habe.) Voraussetzungen der Annahme eines gefestigten Konkubinats und der daraus folgenden Unterst\u00fctzungseinheit: Zusammenleben seit f\u00fcnf Jahren oder mit gemeinsamem Kind, ausnahmsweise bereits zuvor, wenn das Sozialhilfeorgan schl\u00fcssig nachweist, dass die Beziehung so eng und dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder sogar tats\u00e4chlich erbracht wird (E. 4.1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Partnerin leben weder seit f\u00fcnf Jahren noch mit einem gemeinsamen Kind zusammen. Der Mietvertrag der Wohnung lautet nur auf die Partnerin und diese hatte dort zuvor vier Jahre alleine gewohnt; es handelt sich demzufolge nicht um eine gemeinsam gesuchte und gemietete Wohnung. Aus den Akten geht auch keine Bereitschaft der Partnerin zur substantiellen, dauerhaften Unterst\u00fctzung des Beschwerdef\u00fchrers hervor (E. 4.4.2). Es liegt daher kein gefestigtes Konkubinat vor (E. 4.5). Aufteilung der Gerichtskosten; Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung; Abweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, aber Zuspruch einer Parteientsch\u00e4digung (E. 6). Offene Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die erste Instanz"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:42:10", "Checksum": "54bd8760e97bdccfec48c9380bd4898c"}