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VB.2007.00217
Entscheid
der 3. Kammer
vom 23. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wohnt seit Januar 2003 bei seiner Lebenspartnerin, C, in X. Nachdem er auf 30. September 2006 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden und zwischen dem 1. und 24. Oktober 2006 erneut arbeitstätig war, stellte er am 31. Oktober 2006 bei der Gemeinde X ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Da C nach seinen Angaben nicht gewillt war, ihn finanziell zu unterstützen und ihm drohte, ihn auf die Strasse zu stellen, wurde ihm von der Sozialbehörde X am 8. Dezember 2006 ein Schlüssel zu einer Notwohnung ausgehändigt und eine Notunterstützung von Fr. 300.- ausbezahlt, weil er geltend machte, kein Bargeld mehr zu besitzen. Am 12. Dezember 2006 wurden ihm Fr. 800.- für eine Erstmöblierung der Notwohnung ausbezahlt. B. Die Sozialbehörde X ging von einem stabilen Konkubinat aus, weshalb sie die Einkommens- und Vermögenssituation von C bei der Berechnung des Anspruchs von A auf wirtschaftliche Hilfe berücksichtigen wollte. Da dieser trotz mehrmaliger Aufforderung nicht alle verlangten Unterlagen einreichte, beschloss die Sozialbehörde am 18. Dezember 2006, die wirtschaftliche Hilfe für A gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) mit sofortiger Wirkung einzustellen (Disp.-Ziff. 1). Zudem forderte sie die bereits erfolgte Notzahlung und die Zahlung für die Anschaffung einer Erstmöblierung im Gesamtbetrag von Fr. 1'100.- bis 31. Januar 2007 sowie die Schlüssel zur Notwohnung bis 29. Dezember 2006 zurück (Disp.-Ziff. 2 und 4). Am 29. Dezember 2006 retournierte A der Sozialbehörde den Schlüssel zur erwähnten Notwohnung. II. Mit Rekurs vom 11. Januar 2007 beantragte A im Wesentlichen die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, die Zuweisung einer bewohnbaren möblierten Wohnung und den Vorschuss seines ausstehenden Oktoberlohns mit Rückgabeverpflichtung. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 30. März 2007 ab, soweit er darauf eintrat. III. Gegen den Rekursentscheid liess A am 4. Mai 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung von Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids wirtschaftliche Hilfe in angemessener Höhe von derzeit Fr. 1'830.40 monatlich zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und das Verfahren sei zur Ermittlung des massgebenden Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwältin B beantragen. Eventualiter sei ihm für seine Kosten und Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Am 7. Mai 2007 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beilagen zur Beschwerdeschrift nach. Der Bezirksrat beantragte am 14. Mai 2007 unter Verweis auf den Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragte wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'830.40 monatlich. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von Fr. 21'964.80, weshalb die Kammer zuständig ist (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). 2. 2.1 Der Bezirksrat trat im angefochtenen Beschluss auf die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuweisung einer bewohnbaren möblierten Wohnung und Vorschuss seines ausstehenden Oktoberlohns nicht ein, da diese nicht Gegenstand des mit Rekurs angefochtenen Entscheids der Sozialbehörde vom 18. Dezember 2006 gewesen seien. 2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete das Nichteintreten des Bezirksrats in diesen Punkten als formalistisch, da die Fragen um den Bezug einer Notwohnung und die rechtliche Einordnung der Partnerschaft mit C umstritten gewesen seien und der Anspruch auf Sozialhilfe auch den Anspruch auf eine angemessene Wohnmöglichkeit umfasse, welchen er im Rekursverfahren geltend gemacht habe. Im Falle des Zuspruchs wirtschaftlicher Hilfe wäre sodann die noch offene Lohnforderung des Beschwerdeführers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zu berücksichtigen gewesen. 2.3 Die Frage, ob der Bezirksrat auf die beiden genannten Anträge des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen, kann vorliegend offen bleiben, da dies von der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe abhängt, welche sowohl von der Sozialbehörde als auch vom Bezirksrat abgelehnt wurde. Selbst der Beschwerdeführer führte aus, der Bezirksrat hätte diese Anträge angesichts der Bestätigung des Beschlusses der Sozialbehörde abgewiesen, wäre er darauf eingetreten. 3. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe strittig ist. Nicht zu überprüfen ist die von der Sozialbehörde auferlegte Rückforderung von Fr. 1'100.- (Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 18. Dezember 2006), da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers diesbezüglich weder einen Antrag stellte noch substantiierte Ausführungen machte. 4. 4.1.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). 4.1.2 Für die Frage, ob die eigenen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl. § 14 SHG, § 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu den eigenen Mitteln zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Als Unterstützungseinheit gelten demnach grundsätzlich nur die im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten, nicht aber unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen. Die SKOS-Richtlinien relativieren diesen Grundsatz allerdings dahingehend, dass in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen "in der Regel" nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden sollen (Ziff. F.5.1). Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden. Die Sozialhilfebehörden dürfen demnach Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen. Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens fünf Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.2). Ausnahmsweise können auch seit weniger als fünf Jahren bestehende Konkubinate ohne gemeinsame Kinder als stabil betrachtet werden, wenn das Sozialhilfeorgan schlüssig nachweist, dass die Beziehung so eng und dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder sogar tatsächlich erbracht wird. In allen Fällen bleibt aber immer der Gegenbeweis offen, dass es sich konkret um eine weniger intensive bzw. nicht so stabile Beziehung handelt und deshalb keine Leistungen erwartet werden dürfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 28, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 2; VGr, 13. Januar 2005, VB.2004.419, E. 3.2, www.vgrzh.ch). In diesem Sinne verlangte das Verwaltungsgericht von der Sozialbehörde bei einem Konkubinatsverhältnis von dreieinhalb Jahren Dauer den Nachweis von dessen Stabilität und verneinte diese mangels Nachweises (VGr, 4. November 1999, VB.99.00282, E. 2d; Leitsatz in RB 1999 Nr. 87). Das Bundesgericht erachtete es als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte rechtlich nicht unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des Bundesgerichts dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen (BGr, 24. August 1998, 2P.386/1998, publiziert in Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1998 S. 396 ff., E. 3 c; dazu Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999, S. 29 ff.; vgl. auch BGE 129 I 1). 4.2 Der Bezirksrat erwog gestützt auf die oben genannten Grundlagen (vgl. E. 4.1.2), dass das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zwischen dem Beschwerdeführer und C nicht strittig sei. Demzufolge seien bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe Einkommen und Vermögen von C mit zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Offenlegung der Vermögenslage seiner Lebenspartnerin und damit einer Weisung im Sinne von § 24 SHG nicht nachgekommen sei, sei eine vollständige Einstellung bzw. Nichtgewährung von Leistungen zulässig. 4.3 Der (damals noch nicht rechtskundig vertretene) Beschwerdeführer hatte jedoch bereits im Rekursverfahren ausdrücklich geltend gemacht, dass in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen gemäss SKOS-Richtlinien Ziff. F.5 nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden dürften, womit er sinngemäss das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats bestritten hatte. Diese Bestreitung steht auch im Zentrum der vorliegenden Beschwerde. Der (nun vertretene) Beschwerdeführer lässt ausführen, das Bestehen eines Konkubinats an sich sowie das Zusammenleben seit dem 17. Januar 2003 seien zwar unbestritten, doch hätten sie bis zu seiner Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer Art Gütertrennung gelebt, indem sie die Aufteilung der Lebenshaltungskosten genau geregelt und sich gegenseitig keine Einsicht in ihre jeweiligen finanziellen Verhältnisse gewährt hätten und jeder Partner seine eigenen Mittel selbst verwaltet habe. Die Idee, dass ein Partner für den anderen finanziell aufkomme, sei ihnen fremd. Durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin habe C die Rolle der Versorgerin übernehmen müssen, und die Beschwerdegegnerin habe dem Paar eine Neudefinition ihrer Beziehung aufgezwungen. C habe bestätigt, dass sie längerfristig nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen wohnen wolle, wenn sie diesen weiterhin vollumfänglich aus eigenen Mitteln unterstützen müsse. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne sodann nicht abgeleitet werden, dass C den Beschwerdeführer nicht nur aus ihrem Einkommen, sondern auch aus ihrem Vermögen unterstützen müsse. Eine Verweigerung der Einsicht in die Vermögensverhältnisse könne daher nicht zur Ablehnung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe führen, habe doch der Beschwerdeführer damit seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Der Nachweis für das Vorliegen eines stabilen Konkubinats sei weder von der Sozialbehörde noch vom Bezirksrat erbracht worden. 4.4 Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen seit dem 17. Januar 2003 – und damit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit knapp vier Jahren – mit seiner Lebenspartnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Strittig ist jedoch, ob angesichts dieser Dauer von einem stabilen bzw. gefestigten Konkubinat ausgegangen werden kann, welches die Sozialbehörde schlüssig nachweisen müsste. 4.4.1 Während der Bezirksrat ohne nähere Begründung für die vorliegend zu beurteilende Konstellation gestützt auf die oben ausgeführten Grundlagen (vgl. E. 4.1.2) von einem gefestigten Konkubinat ausging, war die Sozialbehörde ebenfalls ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf einen unpublizierten Bundesgerichtsentscheid (BGr, 12. Januar 2004, 2P.242/2003) von einem stabilen Konkubinat ausgegangen. Im genannten Entscheid – wie auch in einem weiteren unpublizierten Entscheid desselben Datums (2P.218/2003) – hatte das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Praxis im Kanton Solothurn auf Willkür zu überprüfen. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung kann jedoch, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, nicht auf andere Kantone – und damit nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt – übertragen werden, handelt es sich doch dabei angesichts der im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ergangenen Entscheide lediglich um Willkürprüfungen kantonaler Entscheide. Im Übrigen betraf der von der Sozialbehörde zitierte Bundesgerichtsentscheid ein Konkubinatspaar mit gemeinsamem Kind und ist folglich vorliegend nicht einschlägig. 4.4.2 Weder die Vorinstanz noch die Sozialbehörde ging nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin bereits fünf Jahre zusammen lebten oder ein gemeinsames Kind hätten. Dies liesse sich auch nicht den Akten entnehmen. Die in Ziff. F.5.2 der SKOS-Richtlinien ausdrücklich genannten Voraussetzungen für die Annahme eines stabilen Konkubinats sind daher nicht erfüllt. Demzufolge ist zu prüfen, ob die Beziehung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung so eng und dauerhaft konzipiert war, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten war oder erbracht wurde und daher bereits vor Ablauf von fünf Jahren von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist (vgl. E. 4.1.2). Dabei sind die Fragen der gemeinsamen Wohnung und der Finanzierung des Lebensunterhalts näher zu untersuchen. Zwar lebte der Beschwerdeführer damals unbestrittenermassen seit beinahe vier Jahren mit seiner Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung, doch der Mietvertrag lautet nur auf C und datiert von November 1999, woraus zu schliessen ist, dass Letztere vor dem Einzug des Beschwerdeführers bereits vier Jahre alleine in der betreffenden Wohnung gewohnt hatte. Indiz für ein gefestigtes Konkubinat könnte eine gemeinsam gesuchte und gemietete Wohnung sein, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des einzelnen Partners übersteigen würde. Ein solches qualifizierendes Merkmal lässt sich jedoch den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig geht aus den Akten die Bereitschaft von C zur substantiellen, dauerhaften Unterstützung des Beschwerdeführers hervor, welche für ein gefestigtes Konkubinat charakteristisch ist. Den Akten zweifelsfrei entnehmen lässt sich lediglich, dass C nach der Aussteuerung des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung im Oktober 2006 – und somit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids erst gut zwei Monate lang – in namhaftem Umfang für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkam. Bis August 2006 hatte der Beschwerdeführer von der Arbeitslosenkasse durchschnittlich rund Fr. 5'000.- monatlich erhalten. 4.5 Demnach haben die Vorinstanzen keinen schlüssigen Nachweis eines gefestigten Konkubinats erbracht; aufgrund der vorliegenden Akten ist das Bestehen eines gefestigten Konkubinats im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung zu verneinen. Daher sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von C bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Es bleibt der Beschwerdegegnerin jedoch unbenommen, im Jahre 2008 erneut zu prüfen, ob die Annahme eines gefestigten Konkubinats gerechtfertigt sei. Zu jenem Zeitpunkt bestünde eine entsprechende Vermutung, wenn das vorliegende Konkubinat bis dahin andauert. 5. Demnach sind der Beschluss des Bezirksrats Y vom 30. März 2007 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2006 aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte zwar in seinem Hauptbegehren die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe von Fr. 1'830.40 monatlich. Da es dem Verwaltungsgericht an den nötigen Entscheidgrundlagen fehlt, ist jedoch die Sache zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist teilweise (im Eventualantrag) gutzuheissen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu ¾ und dem Beschwerdeführer zu ¼ aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 6.2 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). 6.2.1 Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittellos in diesem Sinn ist. Angesichts deren Gutheissung kann die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 6.2.2 Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Zwar hat der vorliegende Entscheid für den Beschwerdeführer eine grosse Bedeutung, doch ist für die Frage der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung entscheidend, dass das Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten bot, welche einen Rechtsbeistand notwendig erscheinen liessen. So machte der Beschwerdeführer bereits in seiner Rekursschrift Ausführungen zu den Fragen, welche im vorliegenden Verfahren zu entscheiden waren. 6.3 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn ein komplizierter Sachverhalt oder schwierige Rechtsfragen darzulegen waren. Nach der Praxis zu dieser Bestimmung werden an den Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Sach- oder Rechtsfragen geringere Anforderungen gestellt als bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 VRG (Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung). Zu bedenken ist ferner, dass § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG keine abschliessende Regelung in dem Sinn bilden, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht käme (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 24 und 26). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer. Nach dem Gesagten steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach § 16 Abs. 2 VRG nicht erfüllt sind. 6.4 Demnach ist dem Beschwerdeführer kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, jedoch eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, weshalb der ihm zunächst auferlegte Viertel der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. 7. Nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Rückweisungsentscheid der vorliegenden Art nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig, wobei das Bundesgericht dazu im Einzelnen noch keine Praxis entwickelt hat (dazu Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, Basel 2006, S. 36 f.; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, bleibt der Beurteilung der Parteien überlassen.
1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Y vom 30. März 2007 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden zu ¾ der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 5. Mitteilung an …
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