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Geschäftsnummer: VB.2007.00218  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.10.2007
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Schulweg-Transport


Zumutbarkeit eines Schulweges und Übernahme der Transportkosten durch die Schulgemeinde Zuständigkeit und Streitgegenstand (E. 1). Die Anforderungen eines genügenden Grundschulunterrichts können bei einem Schulweg von übermässiger Länge oder grosser Gefährlichkeit nur durch einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern unentgeltlichen Transport sichergestellt werden (E. 2.1). Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Schülers, von der Art des Schulweges und von der daraus sich ergebenden Gefährlichkeit des Weges. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2.2). Ein Schulweg von etwa 2 km Länge ist für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe ohne weiteres zumutbar (E. 3.2). Die Überquerung der mit 80 km/h befahrenen Strasse ist zumutbar (E. 3.3). Den Kindern ist die Benützung der Feldwege und -strassen vorliegend auch bei Dunkelheit, Schnee oder schlechten Witterungsverhältnissen zuzumuten (E. 3.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GEFÄHRLICHKEIT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
KOSTENÜBERNAHME
SCHULWEG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2007.00218

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Oktober 2007

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.

 

 

In Sachen

 

 

Oberstufenschulgemeinde X

vertreten durch die Oberstufenschulpflege X

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

A1.1    , 

 

A1.2    , 

A2.1    , 

 

A2.2    , 

 

A3.1    , 

 

A3.2    , 

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Schulweg-Transport,

hat sich ergeben:

I.  

Die Kinder von A1–A2 wohnen an der D-Strasse, etwas ausserhalb des Dorfes X, und besuchen dort die Sekundarschule. Für den Weg zur Schule müssen sie die mit 80 km/h befahrene E-Strasse bei der Einmündung der D-Strasse überqueren und einen privaten Feldweg benutzen, der in die F-Strasse führt, um schliesslich zum Oberstufenschulhaus zu gelangen. Die Tochter von A3 wohnt mit ihren Eltern in der Nähe des G-Wegs und muss für den Weg zur Schule ebenfalls die vielbefahrene E-Strasse überqueren. Im Winterhalbjahr 2005/2006 wurde ein Taxibetrieb für die Kinder organisiert, die damals teilweise noch die Mittelstufe besuchten. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 lehnte es die Oberstufenschulgemeinde X jedoch ab, einen Taxi- oder Schulbusdienst für die erwähnten Kinder im Winterhalbjahr 2006/2007 zu finanzieren.

II.  

Dagegen legten A1–A3 am 15. November 2006 Rekurs bei der Bezirksschulpflege Z ein und stellten sinngemäss den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid angesichts der Gefährlichkeit des Schulweges nochmals zu überdenken bzw. aufzuheben. Die Oberstufenschulgemeinde X hielt den Schulweg für Oberstufenschülern zumutbar. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 hiess die Bezirksschulpflege Z nach einem durchgeführten Augenschein den Rekurs gut und anerkannte einen Anspruch der Rekurrenten auf Finanzierung des Transports. Kosten wurden keine erhoben.

III.  

Dagegen erhob die Oberstufenschulgemeinde X am 16. Januar 2007 Rekurs bei der Bildungsdirektion und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wogegen sich A1–A3 wehrten. Die Bildungsdirektion holte eine Auskunft beim zuständigen Verkehrsinstruktor ein, welcher den Schulweg für alle betroffenen Kinder als zumutbar erachtete. Mit Verfügung vom 19. April 2007 wies sie den Rekurs der Oberstufenschulgemeinde X dennoch ab.

IV.  

Dagegen legte die Oberstufenschulgemeinde X am 9. Mai 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei nicht zur Finanzierung von Transportkosten für die betroffenen Kinder zu verpflichten. Die Parteien nahmen in der Folge Verhandlungen auf, welche jedoch (noch) nicht zu einer Einigung führten. In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2007 hielten die am Verfahren beteiligten Eltern an ihrem Standpunkt fest. Mit Eingabe vom 26. Sep­tem­ber 2007 äusserte sich die Oberstufenschulgemeinde X zur Beschwerdeantwort. In der Folge wurde allen betroffenen Eltern Gelegenheit eingeräumt, sich ihrerseits noch einmal zu äussern, was sie mit Eingabe vom 4. Oktober 2007 taten und worin sie einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen erneuerten.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Beschwerdeführerin für das Winterhalbjahr des Schuljahres 2006/2007 einen Bus- oder Taxibetrieb für die betroffenen Kinder der Beschwerdegegner hätte finanzieren müssen, soweit sie nicht den Bus für die Primarschüler mitbenützen können. Der Streitwert bewegt sich damit in der Grössenordnung von ca. Fr. 6'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

1.2 Die vorliegende Streitigkeit ist von derjenigen zu trennen, wer die Kosten aus dem Taxibetrieb für die betroffenen Kinder im Winterhalbjahr 2005/2006 zu übernehmen hat. Während die Beschwerdegegner davon ausgehen, dass ein Mitglied der Schulpflege dem Taxibetrieb einen entsprechenden Auftrag erteilt und diese deshalb für die Kosten aufzukommen habe, ist die Beschwerdeführerin der Meinung, sie habe von Anfang an klargestellt, dass sie nicht dafür bezahlen werde und die Rechnungen fälschlicherweise bezahlt habe. Diese Umstände spielen im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rolle.

1.3 Wie aus der Zusammenfassung des Gesprächs der Schulpflege mit den Beschwerdegegnern vom 25. Mai 2007 hervorgeht, einigten sich die Parteien unter Mitwirkung der Bezirksschulpflege darauf, dass sich der Streitpunkt ausschliesslich auf das Überqueren der gefährlichen Hauptstrasse (E-Strasse) bei Stossverkehr und Dunkelheit und im rechten Winkel (also ohne der Strasse entlang gehen zu müssen) beschränke. Allfällige Massnahmen müssten deshalb allein der Sicherheit bei der Überquerung dieser Strasse dienen. Der restliche Teil des Schulwegs sei entsprechend kein Thema; ebenso seien Länge, Zeitbedarf, Witterung, Schneehöhe (Extreme ausgenommen) keine Gründe für eine spezielle Schulwegunterstützung. Das Protokoll mit diesem Inhalt soll allseits akzeptiert worden sein. Dessen ungeachtet machen die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort gerade Ausführungen zur Gefährlichkeit des Schulwegs mit Bezug auf den gegenüber der Einmündung der D- in die E-Strasse liegenden privaten Feldweg, den sie auch im Sommer für gefährlich halten. Diese Ausführungen sind neu, war von der Gefährlichkeit des Feldweges doch weder in der Rekursschrift vom 15. November 2006 noch in der Rekursantwort vom 16. Februar 2007 die Rede. Sie sind jedoch zuzulassen, da die Begründung auch im Rechtsmittelverfahren noch ergänzt werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 7).

1.4 Nach Angaben der Beschwerdegegner hat mit Bezug auf die Tochter der Beschwerdegegner A3 eine Einigung stattgefunden, weshalb sich diese am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligen sollen. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. So wurden die Beschwerdegegner A3 zwar auf die Benutzung des M-Busses hingewiesen, der sie jedoch den unterschiedlichen Stundenplan zwischen Primar- und Oberstufe entgegenhalten. Ausserdem unterzeichneten die Beschwerdegegner A3 sowohl die Beschwerdeantwort als auch die Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. September 2007. Sie sind deshalb als Verfahrensbeteiligte zu führen. Selbst wenn anders zu befinden und das Verfahren mit Bezug auf sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre, wären aber die dem Streitverfahren zugrundeliegenden Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 3).

1.5 Die Beschwerdegegner verlangen die Vornahme eines Augenscheins. Davon ist abzusehen. Es mag zwar zutreffen, dass der in Frage stehende Feldweg gegenüber der Einmündung der D- in die E-Strasse auf dem offiziellen Kartenausschnitt nicht eingezeichnet ist; indessen ist er auf dem bei den Rekursakten liegenden Ortsplan der Beschwerdeführerin enthalten. Diesem lassen sich auch die übrigen in Frage stehenden Verhältnisse entnehmen, so dass sich ein Augenschein erübrigt (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42).

2.  

2.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Unter Grundschulunterricht wird der Unterricht an der Primar- und Sekundarstufe I (erstes bis neuntes Schuljahr) verstanden (BGE 129 I 12 E. 4.2, 133 I 156 E. 3.1 und 3.5; EGVSZ 1997, S. 164 ff., E. 2; Regula Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 19 N. 11; Herbert Plotke, Die Bedeutung des Begriffes Grundschulunterricht in Art. 19 und in Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung, ZBl 106/2005, S. 553 ff., insbesondere S. 557, 560). Zur Garantie eines genügenden Unterrichts gehört auch, dass der Schulbesuch faktisch möglich ist. Ein unzumutbarer Weg verletzt das je nach Schulstufe vom Bund oder vom Kanton garantierte Recht auf Ausbildung (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226). Bei weitem oder gefährlichem Schulweg müssen entsprechende Hilfeleistungen geboten werden (Kägi-Diener, N. 16). Nach der Praxis des Bundesrats können die Anforderungen des genügenden Grundschulunterrichts bei einem Schulweg von übermässiger Länge oder grosser Gefährlichkeit nur durch einen vom Staat zu bezahlenden, für die Eltern unentgeltlichen Transport sichergestellt werden (VPB 64/2000 Nr. 56 E. 4; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. A., Zürich 2005, Rz. 926 ff.).

2.2 Ob ein Weg als zumutbar erscheint, hängt im Wesentlichen von drei Kriterien ab: von der Person des Schülers, von der Art des Schulwegs (Länge, Höhenunterschied, Beschaffenheit) und von der daraus sich ergebenden Gefährlichkeit des Wegs. Ob ein Weg subjektiv als lang, schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, muss ausser Betracht bleiben; massgebend sind allein objektive Kriterien (Plotke, Schulrecht, S. 226 mit Hinweisen).

2.2.1 Bei der Beurteilung, welche Anforderungen an ein Kind im Hinblick auf den Schulweg gestellt werden können, entscheiden das Alter, die physischen und intellektuellen Fähigkeiten. Was einem gesunden Achtklässler zugemutet werden darf, kann ein Kind im Kindergartenalter weit überfordern. Das vorausschauende Gefahrenbewusstsein bildet sich erst ab ungefähr acht Jahren aus, und erst ab ca. elf Jahren können die Kinder die Gefahren des Strassenverkehrs gut einschätzen und entsprechend reagieren (LGVE 2004 III N. 16, E. 3.5 mit Hinweis; Plotke, Schulrecht, S. 226 f.). Jedenfalls darf Schülern im Alter von 13–16 Jahren auch mit Bezug auf die Bewältigung der Gefahren des Strassenverkehrs mehr zugemutet werden als jüngeren Kindern (BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.4, www.bger.ch).

2.2.2 Als zumutbar gilt eine Wegstrecke von 2,5 km Länge oder eine halbe Stunde Fussmarsch, falls keine gravierenden Höhenunterschiede oder besonders steile Partien zu überwinden sind (VPB 64/2000 Nr. 1 E. 4.1; ARGVP 2003, S. 83 ff., E. 2). Bei Gebrauch eines Fahrrades sind gar 5 km Wegstrecke noch zumutbar (Plotke, Schulrecht, S. 227). Als zumutbar bezüglich der Länge wurden weiter erachtet: ein Schulweg von 5,8 km mit einer geringen Höhendifferenz von 70 m, der mit dem Fahrrad in maximal 20 Minuten zurückgelegt werden konnte, für Oberstufenschüler (AGVE 2006, S. 79 ff., E. 3.4 f.); ein Schulweg von 1,7 km Länge (30 Minuten Dauer) mit geringfügiger Steigung für Primarschüler (VPB 64/2000 Nr. 1 E. 4.1); ein Schulweg von bis zu 1,6 km Länge für Kinder ab der 4. Primarklasse (LGVE 2004 III N. 16, E. 3.6); ein Schulweg von 3–5 km Länge für Oberstufenschüler, nicht aber von 13 km Länge (Luftlinie; AGVE 1986, S. 143 ff., E. 1 lit. c und f). Unzumutbar war ein Schulweg von 2,6 bis 3,5 km Länge allerdings für Kindergartenschüler (EGVSZ 1997, S. 164 ff., E. 3a/bb).

2.2.3 Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Weges spielt das subjektive Empfinden eine erhebliche Rolle, was eine Objektivierung der Gefährlichkeit erschwert. Immerhin gelten Strassen ohne Gehsteig, insbesondere enge Durchgangsstrassen mit hohem Verkehrsaufkommen, Lastwagenverkehr oder unübersichtlichen Kurven, längere Partien durch einsame Wälder, das Fehlen von Fussgängerstreifen, Gehsteigen, Lichtsignalanlagen und dergleichen sowie das Risiko von Übergriffen auf einsamen und abgelegenen Strassenteilen als gefährlich (Plotke, Schulrecht, S. 228 ff.; ARGVP 2003, S. 83 ff., E. 2).

Wegen der Gefährlichkeit als unzumutbar wurden erachtet: ein teilweise sehr steiler Wanderweg von 2,5 km Länge mit einer Höhendifferenz von etwa 500 m, der weitgehend durch Waldgebiet führte, für Schüler der 1. und 3. Primarklasse (VPB 64/2000 Nr. 56 E. 5.2); die Benützung einer Strasse mittels Fahrrad, auf der Radstreifen und Trottoir nur einseitig angelegt waren und das Kreuzen von Bussen, Autos und Fahrrädern gefährlich, wenn nicht unmöglich war, für Schüler ab der 4. Primarklasse (LGVE 2004 III N. 16 E. 3.6); ein Schulweg von 2,9 km mit einer Höhendifferenz von 260 m und der notwendigen Überquerung einer Kantonsstrasse ohne Fussgängerstreifen oder Verkehrsampel für eine Erstklässlerin (Primarschule), ebenso der (alternative) Schulweg über eine Dorfstrasse ohne jeden Gehsteig, die bergauf etwa 2 km durch den Wald führte (PVG 2002 N. 1 E. 2b); ein Schulweg von über 3 km Länge auf einer Staatsstrasse ohne Gehsteig, die teilweise durch bewaldetes Gebiet führte und nicht beleuchtet war, für einen Zweitklässler (Primarschüler; BVR 2003, S. 197 ff., E. 4c/cc, 4d).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, die Schulwegroute der Kinder der Beschwerdegegner könne so gewählt werden, dass die E-Strasse nur überquert, aber ihr nicht entlang gegangen werden müsse. Der Schulweg betrage auf diese Weise etwa 2 km. Zu benützen ist dabei ein privater Feldweg gegenüber der Einmündung der D- in die E-Strasse, der nach kurzer Strecke in die F-Strasse mündet, die ihrerseits über die J-Strasse zum Oberstufenschulhaus führt. Nach Überzeugung der Vorinstanz sind die Kinder der Beschwerdegegner aufgrund ihres Alters in der Lage, diesen Schulweg bei normalen Witterungs- und Helligkeitsverhältnissen zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Hingegen sei das im Winter, das heisst bei Schnee und Dunkelheit, nicht der Fall. Die Feld- und Nebenstrassen seien nur zum Teil beleuchtet und würden erst nachmittags vom Schnee befreit. Seien sie aber nicht begehbar, müssten die Kinder der Beschwerdegegner ein Stück entlang der E-Strasse bis zur Einmündung der F-Strasse gehen, was bei schlechten Witterungsverhältnissen und Dunkelheit nicht zumutbar sei.

Die Beschwerdeführerin macht neben einem unzutreffend festgestellten Sachverhalt insbesondere geltend, auch bei schlechten Witterungsverhältnissen sei der sichere Weg über den privaten Feldweg begehbar. Ferner habe der zuständige Verkehrsinstruktor die Überquerung der E-Strasse als zumutbar erachtet. Demgegenüber halten die Beschwerdegegner fest, es gehe allein um die Gefährlichkeit des Schulwegs, nicht um dessen Länge. Das Entlanggehen an der E-Strasse sei ebenso wie deren Überquerung ohne Beleuchtung, Fussgängerstreifen und Lichtsignal viel zu gefährlich. Die Angaben des zuständigen Verkehrsinstruktors seien reine Parteibehauptungen. Der Feldweg führe durch Gestrüpp und im Sommer einem Maisfeld entlang, sei nicht einsehbar und deshalb viel zu gefährlich für die Kinder. Zudem bestehe bei schlechtem Wetter und Dunkelheit die Gefahr, mit dem Fahrrad in ein Schlagloch zu geraten. Im Winter werde der private Flurweg nicht bewirtschaftet und sei bei Eisglätte und Schnee nicht begeh- oder befahrbar.

3.2 Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung ergibt, ist ein Schulweg von etwa 2 km Länge – nach Angaben der Beschwerdegegner 2,4 km – Schülerinnen und Schülern der Oberstufe ohne weiteres zumutbar (vorn 2.2.2). Das ist vorliegend nicht umstritten. Fraglich ist indessen, ob der Weg zur Schule wegen der Überquerung der E-Strasse und wegen der Benutzung von Feldwegen und -strassen mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist.

3.3 Die Vorinstanz hielt den Kindern der Beschwerdegegner gegenüber die Überquerung der E-Strasse für zumutbar. Sie sind im Alter von mindestens 13 Jahren und damit fähig, die Gefahren des Strassenverkehrs vorausschauend einzuschätzen und entsprechend zu reagieren (vorn 2.2.1). Dass ihre physischen oder intellektuellen Fähigkeiten eingeschränkt wären, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

3.3.1 Auch bei Dunkelheit und Schneefall erscheint die Querung der E-Strasse zumutbar, sind doch die Fahrzeuge bei schlechten Wetterverhältnissen und Dunkelheit, in aller Regel aber auch tagsüber, beleuchtet und damit gut sichtbar. Die E-Strasse verläuft bei der Einmündung der D-Strasse nahezu gerade, so dass gegen beide Seiten hin gute Übersichtlichkeit besteht und herannahende Autos schon von Weitem erkannt werden. Aus dem Detailplan von X geht zudem hervor, dass bei der Einmündung der D- in die E-Strasse leicht zurückversetzt ein Haus steht, dessen Vorplatz einen gewissen Schutzraum vor der Überquerung der E-Strasse bietet. Dagegen tritt das Argument, dass auf diesem Stück der E-Strasse Autofahrer nicht mit Fussgängern rechnen müssten, in den Hintergrund, da ein Automobilist jederzeit seinen Fahrstil den Verhältnissen entsprechend anpassen muss (Art. 31 und 32 je Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958; Art. 4 Abs. 1–3 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Dies gilt vorliegend umso mehr, als in die erwähnte Strecke der E-Strasse mehrere Nebenstrassen einmünden (D-Strasse, F-Strasse, M-Strasse, diverse Feldwege) und weder Veloweg noch Gehsteige bestehen, so dass ohnehin mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden muss. Ausserdem besteht die Möglichkeit, die Kinder mit Leuchtwesten auszurüsten, so dass sie ihrerseits besser gesehen werden. Die Überquerung der E-Strasse erscheint somit – wenn auch nicht gänzlich ungefährlich – Oberstufenschülern jedenfalls zumutbar. Dasselbe gilt bezüglich aller Kinder der Beschwerdegegner auch für die J-Strasse, die nach dem Bahnübergang an einer ebenfalls sehr übersichtlichen Stelle zu überqueren ist. Entsprechend wäre auch der Schulweg des Kindes der Beschwerdegegner A3 als zumutbar zu beurteilen, muss dieses doch die E-Strasse nicht an einer unübersichtlichen und unzumutbaren Stelle überqueren und kann es anschliessend die J-Strasse oder eine Feldstrasse für den Weg zur Schule benützen.

3.3.2 Der zuständige Verkehrsinstruktor hielt den Schulweg für grundsätzlich unproblematisch, falls er über den Feldweg und die F-Strasse begangen werden kann (Kinder der Beschwerdegegner A1 und A2). Zwar schlug er zunächst vor, in den Wintermonaten einen Transport der Kinder in die Schule zu organisieren, und erachtete das Entlanggehen an der E-Strasse für zu gefährlich. In der Folge überprüfte er die Wegstrecke noch einmal und kam zum Schluss, dass die F-Strasse auch im Winter über das Feld gut befahrbar sei. Er hielt es nicht für notwendig, wegen der wenigen Tage, da in X wirklich echter Winter herrsche, die Kinder mit einem Bus in die Schule zu fahren. Nach der bundesrätlichen Rechtsprechung ist ein Schulweg nicht schon deshalb ungenügend, weil die Kinder wegen der Schnee- oder Witterungsverhältnisse ein paar Mal pro Jahr nicht zur Schule gehen könnten. Zu beurteilen sei der Schulweg vielmehr über den Zeitraum eines ganzen Jahres (VPB 64/2000 Nr. 56 E. 5.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass X auf einer Höhe von etwa 540 m.ü.M. (hier massgebende Feldstrassen und -wege) als nicht besonders schneegefährdet erscheint.

3.3.3 Soweit die Beschwerdegegner den zuständigen Verkehrsinstruktor für befangen halten, weil er in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe und von dieser bezahlt werde, ist ihnen nicht zu folgen. Einerseits ist davon auszugehen, dass der Instruktor nicht direkt, sondern über seine Dienststelle entschädigt wird. Davon abgesehen ist ein Verkehrsinstruktor damit beauftragt, Kindern ein sicheres Verhalten im Strassenverkehr zu vermitteln. Es ist nicht einzusehen, was der Verkehrsinstruktor für ein Interesse daran haben könnte, der Beschwerdeführerin Kosten bezüglich Schulweg-Transport zu ersparen, wird er doch nicht dafür entschädigt, sondern für seine Instruktionsleistungen. Die Beschwerdeführerin erklärte denn auch, dass sie auf die Wahl und Zuteilung des Verkehrsinstruktors keinen Einfluss habe und diesen nicht bezahle, was von den Beschwerdegegnern nicht substantiiert bestritten wird.

3.4 Demnach entscheidet sich die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges letztlich danach, ob den Kindern der Beschwerdegegner die Benützung der Feldwege und -strassen bei Dunkelheit, Schnee oder schlechten Witterungsverhältnissen zuzumuten ist.

3.4.1 Aus den im Recht liegenden Stundenplänen geht hervor, dass die Schule an einigen Tagen bereits um 7.30 Uhr beginnt und an einem bis zwei Wochentagen bis 17.00 Uhr, an den übrigen bis 16.10 Uhr dauert. Demnach müssen sich die Kinder im Winter morgens in der Dunkelheit auf den Schulweg begeben, während sie den Heimweg – falls sie sich nach Schulschluss unverzüglich auf den Weg machen – noch bei Dämmerung schaffen können. Die zu benützenden Feldstrassen und Feldwege weisen nahezu keine Höhendifferenzen auf. Es handelt sich dabei um im Ortsplan eingezeichnete Wege, die zwar etwas schmaler als die F-Strasse und nicht geteert sind, jedoch weitgehend flach verlaufen und somit durchaus befahrbar oder mindestens begehbar sind, auch wenn sie vom Schnee nicht geräumt werden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sind die Feldstrassen zu Fuss bei bis zu 20 cm Neuschnee begehbar, mit dem Fahrrad bei bis zu 10 cm Neuschnee befahrbar. Da Feldwege und Feldstrassen in aller Regel keine völlig ebene Fläche und oftmals Spurrinnen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen aufweisen, dürften sie entgegen den Angaben der Beschwerdegegner noch bei höherer Schneedecke als bloss 20 cm zu Fuss begehbar oder gar mit dem Fahrrad befahrbar sein. Ausserdem werden solche Wege in harten Wintern zwar stellenweise, kaum aber je flächendeckend vereisen, so dass sie mindestens begehbar bleiben. Die F-Strasse ist dagegen geteert und wird spätestens nachmittags vom Schnee geräumt.

3.4.2 Die fehlende Beleuchtung steht weder dem Begehen noch dem Befahren entgegen: Schnee ist auch bei Dunkelheit gut sichtbar. Und bei schlechten Witterungsverhältnissen lässt sich am Fahrrad ein zusätzliches Licht anbringen. Im Übrigen gewöhnt sich das Auge rasch an die Dunkelheit, so dass die Wege auch bei schlechter Witterung erkennbar bleiben. Die Vorinstanz substantiierte demgegenüber in keiner Weise, weshalb die Feldwege und -strassen im Winter nicht befahrbar oder begehbar seien. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass im Winter mit einer über Monate anhaltend hohen Schneedecke zu rechnen ist, die das Begehen und Befahren der Feldwege nicht mehr erlaubte. Insofern stützte sich die Vorinstanz auf einen Sachverhalt, der sich so aus den Akten nicht ergibt.

3.4.3 Soweit die Beschwerdegegner darauf hinweisen, dass der ruhige Feldweg durch unbewohntes Gebiet, Gestrüpp und im Sommer einem Maisfeld entlang führe, was eine besondere Gefährdung darstelle, da der Weg nicht einsehbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend einzig um den Schulweg im Winterhalbjahr geht. Im Winter aber dürfte das Maisfeld abgemäht und das Gestrüpp mindestens stark gelichtet sein. Im Übrigen führt der Feldweg nach kurzer Zeit über eine Feldstrasse in die F-Strasse. Dass diese gänzlich unbefahren sein soll, wird nicht geltend gemacht. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass sie als Verbindung von der E- zur J-Strasse oder umgekehrt genutzt wird. Bis anhin stellten sich Probleme mit dem Feldweg mindestens im Sommer nicht; der Schwerpunkt der Gefährlichkeit wurde von den Parteien vielmehr der Überquerung der E-Strasse zugeordnet. Auch wenn der Schulweg bei Dunkelheit begangen werden muss, ist es nach dem Ausgeführten aber weitgehend möglich, das Fahrrad zu benützen. Ferner gehen die Kinder der Beschwerdegegner meist gemeinsam zur Schule. Der Gefahr, mit dem Fahrrad in ein Schlagloch zu geraten, ist zudem mit angemessener Beleuchtung beizukommen. Unter diesen Umständen erweist sich auch die Benützung der Feldstrassen und -wege als zumutbar.

3.5 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner ist demnach der Weg zur Schule möglich, ohne entlang der E-Strasse gehen zu müssen. Bei schlechten Wetterverhältnissen oder Vereisungen im Winter wäre der Schulweg über die Feldwege und die F-Strasse zu Fuss zu begehen, was unter den beschriebenen Umständen und bei einer Strecke von etwa 2 km ohne weiteres als zumutbar erscheint. Ob diese Situation und damit die Frage des Schultransportes erneut zu überdenken ist, wenn im nächsten Schuljahr bloss noch eines der Kinder der Beschwerdegegner den Schulweg und also allein bewältigen muss, braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden und wird gegebenenfalls von der Beschwerdeführerin zu prüfen sein.

3.6 Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin traf keine Pflicht, sich an allfälligen Schultransportkosten für die Kinder der Beschwerdegegner zu beteiligen oder einen Schultransport für das Winterhalbjahr 2006/2007 einzurichten. Dies bedeutet nicht, dass über die unter den Parteien noch strittige Übernahme der bisher aufgelaufenen Kosten für frühere Schultransporte entschieden wäre. Jene Streitigkeit wird sich vielmehr danach entscheiden, ob und wer dem betroffenen Bus- oder Taxiunternehmen einen Auftrag erteilte und welche Absprachen dazu vorgenommen wurden.

4.  

Die Beschwerdegegner verlangten erstmals im Rechtsmittelverfahren den Erlass einer vorsorglichen Massnahme des Inhalts, der Schulweg-Transport sei für das Schuljahr 2007/2008 (Winterhalbjahr) wie in den vorangehenden Jahren zu finanzieren, ohne Kostenfolge für sie. Soweit die Ausführungen dazu den Streit um die bisher aufgelaufenen Kosten aus dem Schultransport betreffen, ist darauf nicht einzugehen (vorn 1.2). Die Anordnung der anbegehrten vorsorglichen Massnahme käme einer Vorwegnahme des Rechtsmittelentscheides im Sinne der Beschwerdegegner für das nächste Winterhalbjahr gleich. Da indessen die Beschwerde gutzuheissen ist und Veränderungen im Sachverhalt gegenüber dem Winterhalbjahr 2006/2007 nicht geltend gemacht werden, besteht kein Anlass, für das Winterhalbjahr 2007/2008 eine anderslautende Regelung im Sinne einer vorsorglichen Anordnung zu erlassen. Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Was die Beschwerdegegner A3 anbelangt, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass – sollte bei ihnen von Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ausgegangen werden (vorn 1.4) – die Verfahrenskosten entsprechend den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit zu verlegen wären (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19). Da die Beschwerdeführerin obsiegt, wären die Prozessaussichten negativ zu beurteilen, was ebenso zur Kostenpflicht führte. Den Beschwerdegegnern steht sodann keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat keine solche verlangt.

 

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

 

       Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Anordnung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Bildungsdirektion vom 19. April 2007 und der Beschluss der Bezirksschulpflege Z vom 18. Dezember 2006 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen nicht zur Finanzierung eines Schultransports verpflichtet.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens vor der Bildungsdirektion von insgesamt Fr. 573.- werden den Beschwerdegegnern A1.1–A3.2 zu je 1/6 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Teil des andern.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'200.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern A1.1–A3.2 zu je 1/6 auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Teil des andern.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…