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Geschäftsnummer: VB.2007.00219  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen; Androhung der Kürzung der Mietkosten. Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkungen zu entfalten vermögen (E. 3.). Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur Anpassung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (E. 4.2). Es liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstände, insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet (E. 4.5). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANDROHUNG
ERMESSEN
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
GESUNDHEIT
GESUNDHEITSPROBLEME
GUTACHTEN
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
MIETZINSRICHTLINIEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
WOHNUNGSMIETE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00219

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. August 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1944, bezog im Jahr 1997 und bezieht seit Ende Februar 2003 wirtschaftliche Hilfe von der Sozialhilfebehörde X. Nachdem sie ursprünglich bei ihrer Tochter an der L-Strasse 01 in X gewohnt hatte, mietete sie am 23. Juli 2004 an der L-Strasse 02 eine Dreizimmer-Wohnung zum Preis von Fr. 1'300.- monatlich per 1. August 2004. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2005 übernahm die Sozialhilfebehörde X den Mietzins im Umfang des damals für eine Person geltenden Höchstmietzinses von Fr. 1'200.- gemäss den gemeindeeigenen Richtlinien. Mit Leistungsentscheid vom 13. Juli 2005 be­stätigte die Sozialhilfebehörde X die Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'200.- und legte den Unterstützungsbeitrag an A fest.

A wurde anscheinend von ihrem letzten Arbeitgeber im Februar 2003 körperlich misshandelt. Das Strafverfahren gegen den Angeklagten endete allerdings mit einem Freispruch. A soll durch diesen Vorfall jedoch ein Posttrauma erlitten haben, das sich in täglichen Ängsten, Depressionen, massiven Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Interesselosigkeit, Müdigkeit und Schmerzen am ganzen Körper äussere. Seit Februar 2003 befindet sie sich in psychiatrischer Behandlung. Seit dem 13. Januar 2006 ist sie wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig, nachdem sie zuvor noch aushilfsweise ein 20 %-Arbeitspensum versehen hatte. Am 23. Januar 2006 entschied die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, dass A keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Der Entscheid wurde angefochten, das Verfahren ist noch hängig.

Die Sozialbehörde X änderte per 1. Februar 2005 die Maximalansätze für Wohnkosten. Für eine Einzelperson betragen diese neu Fr. 1'000.- pro Monat. Mit Beschluss vom 22. August 2006 legte die Sozialhilfebehörde X die Leistungen an A neu fest. Unter anderem berücksichtigte sie darin zwar noch einen Mietzins von Fr. 1'200.- monatlich, erteilte jener aber die Weisung, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen und ihre Bemühungen entsprechend nachzuweisen, ansonsten der Mietbetrag per 31. März 2007 auf Fr. 1'000.- monatlich reduziert werde. Als ausreichende Bemühungen wurden darin acht Wohnungsbewerbungen pro Monat erachtet.

II.  

Dagegen erhob A am 11. und begründet am 23. September 2006 Rekurs beim Bezirksrat Y und wehrte sich unter anderem gegen die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Unter Berufung auf verschiedene Arztzeugnisse machte sie geltend, es sei ihr aus psychischen als auch aus körperlichen Gründen nicht möglich, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Sozialbehörde X hielt an ihrem Standpunkt fest. In der Rekursreplik vom 12. November 2006 wiederholte A ihren Standpunkt, ebenso die Sozialhilfebehörde X in der Rekursduplik vom 21. Dezember 2006. Mit Entscheid vom 5. April 2007 hiess der Bezirksrat Y den Rekurs insofern gut, als er die Zahl der monatlichen Wohnungsbewerbungen auf fünf herabsetzte. Er hielt es aber für zumutbar, dass A sich um eine günstigere Wohnung bemühe und wies diesbezüglich den Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhob A am 5. Mai 2007 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und verlangte, es sei der "Rekurs" (recte: die Beschwerde) betreffend die Wohnungssuche gutzuheissen. Der Bezirksrat Y verwies in der Vernehmlassung einzig auf den angefochtenen Entscheid. Die Sozialhilfebehörde X hielt in der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 an ihrem Standpunkt fest.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitig ist vorliegend die Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Sollte diese Weisung gerechtfertigt sein, müsste die Beschwerdeführerin mit einer Reduktion des Beitrages für Miete um Fr. 200.- monatlich rechnen. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Das sind vorliegend Fr. 2'400.-. Bei diesem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, dient dazu, die Lage des Hilfeempfängers und allfälliger Angehöriger durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern (VGr, 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 2a, www.vgrzh.ch). Dabei gilt Folgendes: Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen, um eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden sicherzustellen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist von der Behörde die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Dabei sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.  

Die Beschwerdegegnerin änderte wie erwähnt per 1. Februar 2005 die Höchstansätze für Mietbeträge, so für Einzelpersonen auf Fr. 1'000.- monatlich. In laufenden Fällen, deren Antragsstellung vor dem 1. Februar 2005 erfolgt war, wurden die Wohnkosten bei unveränderter Wohnsituation aber weiterhin im Rahmen der bis dahin geltenden Maximalansätze übernommen (für einen Einpersonenhaushalt Fr. 1'200.-). Im Einzelfall sollte allerdings, wenn immer möglich, eine Anpassung an die neu festgelegten Maximalansätze angestrebt werden. Der Entscheid, in welchen Unterstützungsfällen entsprechende Weisungen zu formulieren seien, obliegt der Beschwerdegegnerin. Dabei ist zu bedenken, dass die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten rechtlich lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren sind und gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3, S. 24, Fassung Januar 2005 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Vorinstanz bejahte die Anpassung an die ab 1. Februar 2005 geltenden Maximal­ansätze bei der Miete der Beschwerdeführerin, da die im Jahr 2004 bezogene Wohnung schon den damals geltenden Miethöchstbetrag für eine Einzelperson um Fr. 100.- überstiegen habe und den neu festgelegten Höchstbetrag gar um Fr. 300.- übertreffe. Trotz der angegebenen gesundheitlichen Probleme müsse bei solchen Verhältnissen eine Reduktion des Mietzinses verlangt werden. Den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin sei bei der Wahl der neuen – günstigeren – Wohnung aber insofern Rechnung zu tragen, als sie im Erdgeschoss liegen oder allenfalls per Fahrstuhl und jedenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein müsse. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin nur schwer vermitteln können, trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit und feststehender regelmässiger ärztlicher Behandlungen. Zudem müssten die Mietkosten wie bisher übernommen werden bei Unterstützungsfällen, die vor dem 1. Februar 2005 aktuell geworden seien.

4.2 Wie aus der Neuregelung der Höchstansätze für Mietzinsen hervorgeht, ist die Beschwerdegegnerin auf ihr Ermessen verwiesen, soweit es darum geht, im Einzelfall eine Anpassung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen zu erreichen. Damit ist sie unter Wahrung des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, darüber zu entscheiden, bei welchen Unterstützten sie eine Anpassung erreichen will und bei welchen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin dazu ausführt, dass ihr kein Fall bekannt sei, in dem eine solche Anpassung an die neu geltenden Mietzinsen vorgenommen worden sei, schliesst das eine Anpassung in ihrem Fall grundsätzlich nicht aus. Demgegenüber besteht nach der kommunalen Übergangsregelung allerdings auch kein Zwang zur Anpassung. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen. Hierbei ist von Belang, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig in unmittelbarer Nähe ihrer Tochter wohnt (D, L-Strasse 01, X). Zudem liegt ihre Wohnung an der L-Strasse 02 im Hochparterre, weshalb sie sie trotz eines Beinleidens gut zu erreichen vermag. Die Busstation liegt unmittelbar vor der Liegenschaft. Demzufolge ist die bestehende Wohnung auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin gut abgestimmt und gewährt ihre soziale Integration.

4.3 Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. B vom 18. September 2006, der die Beschwerdeführerin seit Januar 2006 betreut, wäre diese durch die Auflage, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, überfordert. Schon allein die Wohnungssuche bringe sie zur Verzweiflung und einer psychischen Dekompensation nahe. Ferner fühle sie sich in der jetzigen Wohnung einigermassen stabilisiert. Ähnlich äussert sich das Zeugnis desselben Arztes vom 19. April 2007. Demnach sei die Beschwerdeführerin nach einem traumatisierenden Ereignis 2003 praktisch vollständig arbeitsunfähig und sozialhilfeabhängig. Es bestehe eine ausgeprägte Symptomatik einerseits in einem ängstlich-depressiven Zustandsbild mit teils traumatisch, teils lebensgeschichtlich bedingter paranoischer und halluzinatorischer hyperreaktiver Komponente, anderseits in einem Schmerzsyndrom teils vertebraler, teils spondylogener Natur. Eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Aus Sicht des Arztes seien ihr die wiederholten Aufforderungen zum Wohnungswechsel und zum Nachweis von Bemühungen um eine günstigere Wohnung nicht zumutbar. Die jetzige Situation, in der sich die Beschwerdeführerin relativ geborgen und ruhig fühle, sei vom medizinischen Gesichtspunkt aus als günstig zu beurteilen und vermeide eine völlige Dekompensation mit notwendiger Hospitalisierung.

Dr. med. C, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, äusserte sich am 25. September 2006 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom leide, bedingt durch einen W(e)ichteilrheumatismus und degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule. Ihrer körperlichen Belastbarkeit seien klare Grenzen gesetzt. Die bisherige Lösung einer Wohnung im Hochparterre komme ihr sehr entgegen. Das wird von der Beschwerdeführerin bestätigt, indem ihr längeres Treppensteigen aufgrund ihres Beinleidens nicht möglich sei.

4.4 Die Vorinstanz verschloss sich nicht vor den gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin. Sie stellte aber entscheidend auf den Umstand ab, dass die Beschwerdeführerin eine Wohnung bewohne, deren Mietzins den Maximalbetrag überschreite und schon im Zeitpunkt der Anmietung überschritten habe, weshalb die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit ihre Berechtigung habe. Dabei liess sie allerdings ausser Acht, dass die Beschwerdegegnerin noch im Entscheid vom 6. Januar 2005 festgehalten hatte, da auch gesundheitliche Schwierigkeiten zum Wohnungswechsel geführt hätten und dieser mit der Sozialberatung abgesprochen worden sei, werde auf eine Kürzung der Wohnkosten auf den zuvor angefallenen Betrag (als die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammenlebte) verzichtet. Die Beschwerdegegnerin übernahm in der Folge den Mietzins regelmässig im Umfang von Fr. 1'200.- monatlich. Dass die Beschwerdegegnerin nunmehr im Entscheid vom 22. August 2006 davon abwich, liegt offenkundig darin begründet, dass das interne Behördenhandbuch in der Fassung vom 6. Dezember 2005 ihr das Recht einräumte, in Unterstützungsfällen, die vor dem 1. Februar 2005 aktuell geworden waren, Weisungen zur Anpassung der Mietzinsen an die reduzierten Höchstansätze zu formulieren. Indessen entbindet dies die Behörde nicht von der pflichtgemässen Ermessensausübung.

4.5 Daran gebricht es dem angefochtenen Entscheid. Wie aus den erwähnten Arztzeugnissen hervorgeht, erlaubt die bestehende Wohnsituation der Beschwerdeführerin die Lebensführung ohne Hilfe von aussen. Zudem führte sie auch zu einer Beruhigung und Stabilisierung ihrer psychischen Befindlichkeit (vorn E. 4.3.). Damit unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführerin entscheidend von derjenigen anderer Hilfesuchender. Zwar sind in aller Regel Wohnungswechsel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend, jedoch nicht mit derart schwer wiegenden Folgen für die Gesundheit wie bei der Beschwerdeführerin verbunden, deren psychische Stabilität durch die erteilte Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, gefährdet ist und die bei einem Wohnungswechsel einer psychischen Dekompensation zu unterliegen droht, was in ihrem Alter (63 Jahre) umso schwerer wiegt. Die Vorinstanz hat diese Umstände zwar erkannt, jedoch unzureichend gewichtet, womit sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise unterschritt. Hinzu kommt, dass wie erwähnt selbst nach der kommunalen Übergangsregelung ein Zwang zur Einhaltung der neu festgelegten Höchstmietzinse bei älteren Unterstützungsfällen nicht besteht (vorn E. 4.2). Weiter ist zu bedenken, dass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'200.- nicht den vollen Mietbetrag berücksichtigt.

4.6 Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. Nachdem sie bereits im Entscheid vom 6. Januar 2005 auch gesundheitliche Gründe als für den Wohnungswechsel wesentlich anerkannt hatte, kann sie dies im vorliegenden Verfahren nicht erneut in Frage stellen. Soweit die Beschwerdegegnerin die (psychische) Belastung der Beschwerdeführerin mit dem Ende des Strafverfahrens ebenfalls als beendet erachtet, ist ihr nicht zu folgen. Wie sich aus den Arztzeugnissen des behandelnden Psychiaters ergibt, leidet die Beschwerdeführerin bis heute an den Folgen dieser Vorgänge aus dem Jahre 2003. Schliesslich dürfte es kaum realistisch sein, eine Wohnung für Fr. 1'000.- zu finden, die in gleicher Weise der sozialen Integration (Nähe der Tochter) als auch der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (Hochparterre mit wenigen Treppenstufen, Bushaltestelle vor der Haustüre) entgegenkommt, was vorliegend als entscheidend zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerde ist demnach gut zu heissen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht verlangt und steht ihr daher nicht zu.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 5. April 2007 sowie Dispositiv-Ziffer 7 al. 1 und 2 des Beschlusses der Sozialhilfebehörde X vom 22. August 2006 aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …