|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2007.00224  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Offenbarung des Berufsgeheimnisses


Offenbarung des Berufsgeheimnisses zwecks Wahrung der Honorarforderung. Kantonale und bundesrechtliche Rechtsgrundlagen betreffend das Anwaltsgeheimnis (E. 2). Durch eine Bewilligung zur Offenbarung des Anwaltsgeheimnisses wird nicht zwingend in die Privatsphäre der in einem Scheidungsverfahrenen vertretenen Beschwerdeführerin eingegriffen. Der Rechtsanwalt wurde nur gegenüber den Behörden vom Berufsgeheimnis entbunden und zwar nur so weit, wie es für die Geltendmachung der Honorarforderung nötig ist. Die Art und Weise der Mandatsausübung und die Frage, ob ein angemessenes Honorar verlangt wurde, sind durch den Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu entscheiden (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (E. 5). Kostenverlegung und Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 1 (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
HONORAR
MANDATSFÜHRUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
ZIVILRECHT
ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. I AnwG
§ 33 AnwG
§ 34 Abs. III AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 Ziff. 2 StGB
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. b VRG
§ 38 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00224

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. August 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    RA B,

 

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

 

betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwalt B stellte am 21. März 2007 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (hernach: Aufsichtskommission) das Gesuch, ihn vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden, um seine Honorarforderung aus dem Mandatsverhältnis durchzusetzen. Zuvor hatte er am 20. Oktober 2006 A selber erfolglos um Entbindung ersucht.

Die Aufsichtskommission setzte am 22. März 2007 A Frist an, um sich zum Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu äussern und insbesondere allfällige der Offenbarung entgegenstehende höhere Interessen geltend zu machen. Diese führte am 28. März 2007 aus, dass sie mit der Höhe der Honorarforderung sowie der Art der Mandatsausübung nicht einverstanden sei und dass sie Sozialhilfe beziehe, weshalb sie nicht in der Lage sei, die geltend gemachten Leistungen zu bezahlen. Daneben stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.

Die Aufsichtskommission ermächtigte am 3. Mai 2007 Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis in Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- wurden A auferlegt.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A mit 8. Juni 2007 datierte, aber bereits am 15. Mai 2007 eingegangene, Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, dass der Beschluss der Aufsichtskommission aufzuheben sei. Die Verfahrenskosten vor der Aufsichtskommission seien ihr zu erlassen, zudem seien ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 29. Mai 2007 auf eine Beschwerdeantwort, während der Beschwerdegegner 1 am 5. Juli 2007 Abweisung der Beschwerde beantragte; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 kann gegen Anordnungen der Aufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 beträgt Fr. 3'971.25 und liegt somit unter Fr. 20'000.-. Dennoch fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Honorarforderung an sich, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

2.  

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin 2 führte in ihrem Beschluss aus, dass kein höheres Interesse zu erkennen sei, welches der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehe. Die Frage der Honorarpflicht bzw. die Höhe des Honorars und die Art der Mandatsführung würden nicht die Frage des Geheimhaltungsinteresses, sondern diejenige der Angemessenheit der Honorarforderung oder die Berechtigung einer Honorarforderung betreffen. Darüber sei – worauf die Beschwerdeführerin schriftlich bereits deutlich hingewiesen worden sei – vom Gericht in einem ordentlichen Zivilprozess zu entscheiden. Die Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses werde demnach unter Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) aufgestellten Richtlinien erteilt.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass durch das Anwaltsgeheimnis das Vertrauen zwischen Anwalt und Klientin geschützt werde. Eine Offenbarung würde in ihre Privatsphäre eingreifen, da ein Ehescheidungsprozess nicht öffentlich sei. Der Beschwerdegegner 1 habe zudem sein Mandat ungenügend ausgeübt und Fehler begangen.

4.  

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass durch eine Offenbarung des Berufsgeheimnisses in ihr Recht auf Privatsphäre eingegriffen werde, verkennt sie, dass der Beschwerdegegner 1 nur gegenüber den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis entbunden wurde. Er bleibt uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, soweit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren braucht, strikte zu wahren. Eine Honorarrechnung lässt sich dabei oft ausreichend damit begründen, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden, ohne dass Hinweise auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit nötig wären (ZR 1962/61 Nr. 16 [letzter Absatz]). Würde man der Auffassung der Beschwerdeführerin beitreten, könnten Anwältinnen und Anwälte, welche in Ehescheidungsverfahren tätig waren, nie vom Berufsgeheimnis entbunden werden. Der blosse Hinweis auf die Art des Verfahrens, in welchem der Anwalt die Klientin vertrat, kann demnach für die Geltendmachung höherer Interessen nicht genügen.

Für die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden darf, ist ferner nicht von Bedeutung, ob er ein angemessenes Honorar verlangt hat bzw. ob überhaupt ein Honoraranspruch besteht. Ebenso wenig zu prüfen ist die Art der Mandatsausübung. Den Honoraranspruch und die Mandatsführung betreffende Fragen sind durch den Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu entscheiden.

Demgemäss hat die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 1 zu Recht vom Berufsgeheimnis entbunden.

5.  

Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht der Erlass der Verfahrenskosten verwehrt wurde und ob ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren zu entsprechen ist.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sowohl ihre Stellungnahme vor der Beschwerdegegnerin 2 als auch ihr Begehren vor Verwaltungsgericht erscheinen indes als offensichtlich aussichtslos. Sie machte während des gesamten Verfahrens in keiner Weise höhere Interessen geltend, die einer Offenbarung des Berufgeheimnisses entgegenstehen könnten.

Demnach ist die Beschwerde, soweit sie die Verweigerung des Erlasses der Verfahrenskosten vor der Beschwerdegegnerin 2 betrifft, abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die (nachträgliche) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei unter anderem dann zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren offensichtlich unbegründet waren (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Dies trifft vorliegend zu. Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 200.-.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …