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VB.2007.00226
Entscheid
des Einzelrichters
vom 14. August 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, geboren 1970, ist seit Juni 2005 ausgesteuert. Seit Oktober 2004 besucht er eine ambulante Therapie in einer Tagesklinik für Drogenabhängige. Mit Leistungsentscheid vom 25. Oktober 2005 legte die Sozialhilfebehörde X den Unterstützungsbedarf für A fest. Unter anderem erteilte sie ihm die Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'000.- monatlich (anstelle von aktuell Fr. 1'350.-) zu suchen und entsprechende Bemühungen nachzuweisen unter der Androhung, dass ihm andernfalls der Beitrag an die Wohnkosten von Fr. 1'200.- um Fr. 100.- gekürzt würde. Die Differenz zum tatsächlichen Mietbetrag leistet A aus dem Betrag für den Grundbedarf. Der Entscheid vom 25. Oktober 2005 wurde von ihm nicht beanstandet. Im Leistungsentscheid vom 11. April 2006 hielt die Sozialhilfebehörde X unter anderem fest, dass A sich nur ungenügend um eine günstigere Wohnung bemüht habe; sie kürzte ihm ab 1. Mai 2006 den Beitrag an die Wohnkosten wie angedroht um Fr. 100.- auf Fr. 1'100.-. Ferner auferlegte sie ihm die Weisung, sich weiterhin um eine günstigere Wohnung zu bemühen und dies mit zehn Wohnungsbewerbungen pro Monat nachzuweisen unter Androhung einer weiteren Leistungskürzung. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die Sozialbehörde X mit Entscheid vom 4. Juli 2006 ab. II. Dagegen wandte sich A mit Rekurs vom 17. Juli 2007 (recte: 2006) an den Bezirksrat Y und wehrte sich gegen die vorgenommene Leistungskürzung. Im Beschluss vom 20. April 2007 hiess der Bezirksrat Y den Rekurs insofern gut, als er A aufgab, seine Bemühungen um eine günstigere Wohnung mit bloss fünf Wohnungsbewerbungen pro Monat nachzuweisen. Im Übrigen hielt er aber fest, dass die Bemühungen um eine günstigere Wohnung bis Ende März 2006 ungenügend gewesen waren und die Leistungskürzung im Entscheid vom 11. April 2006 gerechtfertigt hätten. Insofern wies er den Rekurs ab. III. Dagegen richtet sich die von A am 14. Mai 2005 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin er beantragt, von der vorgenommenen Leistungskürzung abzusehen und ihm weiterhin Fr. 1'200.- als Beitrag an die Miete auszurichten. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Stellungnahme und beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Streitig ist vorliegend nicht etwa die Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, denn der Beschwerdeführer ist selber der Meinung, es sei angemessen, vier bis fünf Wohnungsbewerbungen monatlich zu erbringen. Daraus ist die bestehende Bereitschaft abzuleiten, sich weiter um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Demnach geht es vorliegend einzig um die Frage, ob die im Entscheid vom 11. April 2006 vorgenommene Leistungskürzung um Fr. 100.- pro Monat wegen mangelnder Anstrengungen für eine günstigere Wohnung gerechtfertigt war oder nicht. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Das wären vorliegend Fr. 1'200.-. Bei diesem Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). 2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, dient dazu, die Lage des Hilfeempfängers und allfälliger Angehöriger durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern (VGr, 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 2a, www.vgrzh.ch). Dabei gilt Folgendes: Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3), um eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden sicherzustellen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist von der Behörde die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. 2.3 Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 Abs. 1 und 2 SHG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die formellen Voraussetzungen einer Reduktion der übernommenen Wohnkosten erfüllt seien. Tatsächlich wurde im Entscheid vom 25. Oktober 2005 eine Leistungskürzung angedroht für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer nicht intensiv um eine günstigere Wohnung bemühe. Der Beschwerdeführer bewarb sich von November 2005 bis Ende März 2006 um insgesamt zehn Wohnungen, wovon drei über dem Preisrahmen von Fr. 1'000.- pro Monat lagen. Auch wenn ihm im Entscheid vom 25. Oktober 2005 keine feste Anzahl von Wohnungsbewerbungen pro Monat auferlegt worden war, kann bei kaum zwei Wohnungsbewerbungen pro Monat im vorgegebenen Preisrahmen weder von einer "intensiven" noch ernsthaften Wohnungssuche gesprochen werden. Der Beschwerdeführer selber hält denn auch selber vier bis fünf Wohnungsbewerbungen monatlich für angemessen. Eine Kürzung der Beteiligung an den Wohnkosten erschien der Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht als verhältnismässig und zulässig. 3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Substantielles vor. Entgegen seiner Ansicht legte er bis Ende März 2006 jedenfalls nur ungenügende Bemühungen um eine günstigere Wohnung vor (vorn E. 3.1). Soweit er darum bittet, seine Anstrengungen um Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Behandlung seiner Suchtproblematik zu belohnen und von der angefochtenen Leistungskürzung abzusehen, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm mit Fr. 1'100.- monatlich immer noch ein höherer Beitrag an die Mietkosten geleistet wird, als einer allein stehenden Einzelperson zustehen würde. Auch wenn die Anstrengungen des Beschwerdeführers um seine Integration in den Arbeitsmarkt nicht zu unterschätzen sind, rechtfertigen sie anderseits keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern. Denn die Gewährung des sozialen Existenzminimums ist aufgrund der kantonalen Sozialhilfegesetze an die Mitwirkung der Hilfesuchenden gebunden. Die Leistung von Unterstützten in Form von Erwerbsarbeit, gemeinnütziger Tätigkeit, Betreuung, Nachbarschaftshilfe oder beruflicher bzw. persönlicher Qualifizierung usw. wird von den Sozialhilfeorganen mit einer Gegenleistung in Form einer Zulage bei der Unterstützungsbemessung (beim Beschwerdeführer mit einer Minimalen Integrationszulage) oder eines Freibetrags bei der Einkommensanrechnung honoriert (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4-3). Insofern darf sogar erwartet werden, dass Sozialhilfeempfangende sich nach Massgabe ihrer Kräfte längerfristig für eine Ablösung von der Sozialhilfe einsetzen, ohne dass dies über die erwähnten Gegenleistungen hinaus honoriert werden müsste. 3.3 Zwar dürften der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein damit verbundener Wohnungswechsel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden belastend sein. Dennoch ist ein Wohnungswechsel in aller Regel zumutbar. Anders zu entscheiden wäre nur in besonderen Fällen, beispielsweise bei schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit des oder der Sozialhilfeempfangenden, welche die Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt zunichte machen oder mindestens weit zurückwerfen würden, was jedoch nicht leichthin anzunehmen ist (dazu VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4, www.vgrzh.ch). Solche Verhältnisse liegen hier aber nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Hingegen würde die vorgenommene Kürzung des Mietbeitrages ihre Grundlage verlieren, sofern der Beschwerdeführer die Auflage von fünf monatlichen Wohnungsbewerbungen erfüllte. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dabei trägt das Verwaltungsgericht den in aller Regel bedrängten finanziellen Verhältnissen der verfahrensbeteiligten Sozialhilfeempfangenden durch die Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Eine Parteientschädigung ist dagegen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |