{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.05.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00231_30-05-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206741&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "93ad953cd17f10ed35750f8083cdd649"}, "Num": [" VB.2007.00231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.30.0  VB.2007.00231"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.30.0  VB.2007.00231"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.30.0  VB.2007.00231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nach Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Kammerzust\u00e4ndigkeit, weil sich Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung stellen (E. 1). Das Verwaltungsgericht muss in jenen Bereichen seine Zust\u00e4ndigkeit behalten, wo vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht m\u00f6glich war und heute eine ordentliche Beschwerde daselbst erhoben werden kann. Dies traf und trifft f\u00fcr Entlassungen aus der Verwahrung zu (E. 2). Auf den Beschwerdef\u00fchrer als altrechtlich Verwahrtem wird das neue Massnahmenrecht angewandt. Danach wird die Freiheitsstrafe vor der Verwahrung grunds\u00e4tzlich vollst\u00e4ndig vollzogen, wenn nicht das Gericht, welches die Verwahrung ausgesprochen hat, die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe verf\u00fcgt (Art. 64 Abs. 2 und 3 StGB). Der Beschwerdef\u00fchrer hat seine Freiheitsstrafe noch nicht vollst\u00e4ndig erstanden; er kann daher zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt gest\u00fctzt auf Art. 64 Abs. 3 StGB nur durch das Obergericht - und nicht durch die Strafvollzugsbeh\u00f6rde - bedingt entlassen werden. Diese Zust\u00e4ndigkeitsregelung verst\u00f6sst als solche nicht gegen \u00fcbergeordnetes Recht. Wie das Entlassungsverfahren im Einzelnen auszugestalten ist, damit es nicht mit \u00fcbergeordnetem Recht in Konflikt ger\u00e4t, kann vorliegend offen bleiben. Abweisung der Beschwerde (E. 3). Dem Beschwerdef\u00fchrer wird Kostenfreiheit gew\u00e4hrt (E. 4). Rechtsmittel an das Bundesgericht (E. 5).   Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:18", "Checksum": "284ca32ae5280636c2384552b26f64d8"}