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VB.2007.00235
Entscheid
der 1. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch RA F, Beschwerdeführende,
gegen
1. Orange Communications SA, vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat Stäfa bewilligte der Orange Communications SA mit Beschluss vom 14. Februar 2006 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse in Uerikon (Grundstück Kat.-Nr. 01). Einen dagegen erhobenen Rekurs von A und B, C sowie D und E wies die Baurekurskommission II des Kantons Zürich am 17. April 2007 ab. Sie auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung an die Orange Communications SA. II. Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 erhoben A und B, C sowie D und E beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und beantragten, dieser sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der privaten Beschwerdegegnerin. Eventualiter beantragten sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Baurekurskommission beantragte am 5. Juni 2007 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Orange Communications SA stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat Stäfa liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer und Bewohner von Liegenschaften in der näheren Umgebung der projektierten Anlage. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die Standortliegenschaft seit November 2005 einen neuen Eigentümer habe, welcher den vom früheren Eigentümer mit der privaten Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Mietvertrag über die Erstellung einer Mobilfunkanlage gekündigt habe. Damit fehle es der privaten Beschwerdegegnerin am Rechtsschutzinteresse zur Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens. Die private Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass sie mit dem neuen Grundeigentümer in Verhandlungen über den Abschluss eines Nachfolgemietvertrages stehe und nach wie vor beabsichtige, die Anlage am fraglichen Standort zu realisieren. Nach § 310 Abs. 3 PBG hat der Gesuchsteller, der nicht Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zum Einreichen des Baugesuchs nachzuweisen. Diese Bestimmung ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und auch die Beschwerdeführenden anerkennen, eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie dient vorab dem Schutz der Behörden, denen die Prüfung von Bauvorhaben erspart bleiben soll, die aus andern Gründen klarerweise nicht realisierbar sind (vgl. VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00146, E. 3, www.vgrzh.ch). Im zitierten Entscheid wird der Fall vorbehalten, dass ein Eigentümer nicht nur seine Zustimmung zum Baugesuch widerruft, sondern sich einem Bauvorhaben des Gesuchstellers widersetzt; die Beschwerdeführenden machen geltend, dass dies hier der Fall sei. Wie es sich damit verhält, ist jedoch nicht klar. Nach der Darstellung der Beschwerdeführenden soll der neue Eigentümer des Standortgebäudes seine Zustimmung lediglich konkludent widerrufen haben, und sie rufen ihn dafür als Zeugen an. In dieser Situation ist es eine Frage der Prozessökonomie, ob zusätzlicher Verfahrensaufwand getätigt wird, um den behaupteten Widerruf zu klären, oder ob es zweckmässiger ist, die strittige Baubewilligung zu beurteilen. Angesichts dessen, dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit spruchreif ist und die private Beschwerdegegnerin ihr Interesse erklärt hat, am Standort festzuhalten, ist hier ohne Verzug ein materieller Entscheid zu treffen. Die Beschwerdeführenden erleiden dadurch keinen Nachteil, da die Antennenanlage gegen den allfälligen Widerstand des neuen Grundeigentümers ohnehin nicht realisiert werden kann. 3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung reichten nicht aus, um gesundheitsschädliche Auswirkungen der projektierten Mobilfunkanlage mit Sicherheit zu verhindern. Die Grenzwerte seien daher verfassungs- und gesetzwidrig. Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit ausführlicher und zutreffender Begründung entkräftet (vorinstanzlicher Entscheid, E. 11). Die entsprechenden Vorbringen wurden vom Bundesgericht in anderen Verfahren schon wiederholt überprüft, und es hat die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Januar 2007, 1A.129/2006, E. 6; 4. Dezember 2006, 1A.142/2006, E. 6; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 6.5; 2. Oktober 2006, 1A.60/2006, E. 2; jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Die von den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass es in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes ist, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat denn auch erst kürzlich eine eingehende Bewertung der in den letzten Jahren erschienenen wissenschaftlichen Publikationen zum Thema vorgenommen (BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit, Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog), und ein neues Nationales Forschungsprogramm zum Thema "Nichtionisierende Strahlung, Umwelt und Gesundheit" wird in elf verschiedenen Forschungsprojekten die Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Umwelt und Gesundheit untersuchen (Nationales Forschungsprogramm NFP 57, www.nfp57.ch). Zum heutigen Zeitpunkt besteht damit kein Anlass, von den geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV abzuweichen. 4. Das BAFU hat in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein Qualitätssicherungssystem vorgestellt, welches dazu dienen soll, die mittels Fernsteuerung einstellbaren Parameter der Mobilfunkstationen, welche die effektiv eingestellte Strahlungsleistung beeinflussen, zu überprüfen. Das Rundschreiben sah für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren. 4.1 Die Beschwerdeführenden wenden ein, dass es sich beim Rundschreiben des BAFU weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung handle. Sein Inhalt sei somit unverbindlich und die darin enthaltenen Regelungen seien rechtlich nicht durchsetzbar. Was geschehen solle, wenn das Qualitätssicherungssystem die ihm zugedachte Kontrollfunktion nicht erfülle, sei offen. Das Bundesgericht habe sich bisher lediglich zur technischen Lösung, nicht aber zu den rechtlichen Grundlagen geäussert. Solange auf dem Weg der Gesetzgebung keine entsprechenden Anordnungen getroffen worden seien, könne die Einhaltung der bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen einzig mit technischen Massnahmen an der Hardware rechtsgenügend sichergestellt werden. Das Rundschreiben des BAFU ist, wie die Beschwerdeführenden zu Recht bemerken, kein rechtsverbindlicher Erlass; die massgeblichen Vorschriften finden sich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 und in der NISV. Das BAFU ist zwar dazu prädestiniert, die Anforderungen, die sich aus Gesetz und Verordnung ergeben, in fachlicher Hinsicht zu interpretieren und den mit der Rechtsanwendung und Rechtsprechung betrauten Instanzen Empfehlungen zu geben (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV). Letztlich ist es aber Sache dieser Behörden, über die Anwendung der geltenden Rechtsnormen zu entscheiden (VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.2, www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genügt (BGr, 6. September 2007, 1A.6/2007, E. 5; 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch). Auch zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage der Konsequenzen für den Fall, dass das Qualitätssicherungssystem seine Kontrollfunktion nicht erfüllt, hat sich das Bundesgericht geäussert. Danach haben das BAFU und die kantonalen Vollzugsbehörden zu prüfen, ob die Qualitätssicherung der Mobilfunkbetreiber die ihr zugedachte Funktion effektiv erfüllt. Sollte sich das Kontrollsystem, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen, als ungenügend erweisen, müsste wieder auf die Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen zurückgekommen werden (BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.2; 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.2, beide unter www.bger.ch). Die generellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Qualitätssicherungssystem erweisen sich demnach als unbegründet. 4.2 Des weitern beanstanden die Beschwerdeführenden, die von der Beschwerdegegnerin 1 Ende 2006 durchgeführte Auditierung ihres Qualitätssicherungssystems sei unzureichend und der Nachweis über das Funktionieren des Systems sei daher nicht rechtsgenügend erbracht. 4.2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich in einem andern Verfahren, welches dieselbe Mobilfunkbetreiberin betraf, mit dieser Frage auseinander gesetzt. Dabei stellte es fest, dass die konkurrierenden Mobilfunkbetreiberinnen TDC Switzerland AG und Swisscom Mobile AG ihre Qualitätssicherungssysteme durch die SGS Société Générale de Surveillance SA nach Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zertifizieren liessen (Normen ISO 9001:2000 bzw. ISO 15504-2:2003). Demgegenüber war das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin 1 lediglich durch ein "Institut für Unternehmensmanagement" auditiert, aus dessen Auditierungs-Bericht im Gegensatz zu den Zertifikaten von Swisscom Mobile AG und TDC Switzerland AG nicht ersichtlich wurde, nach welchen Grundsätzen das Qualitätsmanagement und die Auditierung durchgeführt waren und über welche Qualifikationen das auditierende Institut verfügte (VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.3 und 6.4, www.vgrzh.ch). Auch nachdem der Beschwerdegegnerin 1 Frist angesetzt worden war, um zu erklären, nach welchen Grundsätzen sie ihr Qualitätssicherungssystem aufgebaut habe und welche Garantien die von ihr veranlasste externe Auditierung biete, legte sie keine schlüssigen Belege vor. Das Gericht gelangte daher zum Schluss, die private Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Qualitätssicherungssystem die gestellten Anforderungen erfülle (E. 6.6), und hob die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage auf. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin 1 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; das Verfahren ist noch hängig. 4.2.2 Inzwischen hat die private Beschwerdegegnerin, wie aus den vom BAFU im Internet publizierten Belegen über die Umsetzung der Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber hervorgeht, ein Zertifikat der SGS Société Générale de Surveillance SA erlangt, gemäss welchem ihre Qualitätssicherung die Anforderungen der Norm ISO 9001:2000 erfüllt. Das Zertifikat ist gültig vom 30. August 2007 bis 29. August 2010 und entspricht den Voraussetzungen, die bei den andern Mobilfunkbetreibern als ausreichend beurteilt wurden (VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.3, www.vgrzh.ch). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die private Beschwerdegegnerin im heutigen Zeitpunkt über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, welches den Anforderungen des Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006 genügt. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. 4.2.3 Die private Beschwerdegegnerin hat
allerdings im vorliegenden Verfahren nicht auf die inzwischen erlangte
Zertifizierung hingewiesen, sondern mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10.
September 2007 lediglich geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht die Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin 1 ist Rick Gold, der die beanstandete Auditierung durchgeführt hat, seit 14 Jahren als leitender Auditor bei der Firma SGS tätig. Die Beschwerdegegnerin 1 nannte zahlreiche Auditierungen, an denen Rick Gold mitgewirkt hat, und reichte Dokumente ein, gemäss welchen dieser eine Auditorenlizenz der SGS International Certification Services AG als Qualitäts-Management-Auditor entsprechend der Norm ISO 10011-2, datiert vom 15. März 1996, sowie ein Zertifikat der European Organization for Quality (EOQ) als Quality Auditor entsprechend der Norm ISO 19011 mit Gültigkeit bis 9. November 2008 besitzt. Die Norm ISO 10011 ist ein Leitfaden für das Audit von Qualitätsmanagementsystemen, welche zu Beginn 2003 durch die neue Norm ISO 19011:2002 ersetzt wurde. Beide Normen regeln u.a. die Ausbildung und Prüfung von Auditoren. Aus der eingereichten Liste der von Rick Gold betreuten Audits geht hervor, dass dieser bereits an zahlreichen Auditierungen sowohl im Bereich Qualitätsmanagement (ISO 9001) wie auch Umweltmanagement (ISO 14001) entweder als leitender oder als zweiter Auditor mitgewirkt hat. Aufgrund dieser Dokumente kann angenommen werden, dass Rick Gold über die persönliche Qualifikation für Aufgaben dieser Art verfügt. Im Verfahren VB.2006.00448 hatte die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Belege eingereicht, obschon das Gericht sie ausdrücklich auf die Problematik der von ihr vorgelegten Auditierung aufmerksam gemacht und aufgefordert hatte, zu erklären, welche Garantien die von ihr veranlasste externe Auditierung biete. Dies führte zu den im Urteil vom 20. Juni 2007 geäusserten Zweifeln an der Eignung des Auditors. Die weiteren Bedenken, welche das Gericht im Entscheid vom 20. Juni 2007 geäussert hat, wurden jedoch mit den neu eingereichten Belegen nicht ausgeräumt. So liessen diese weiterhin offen, nach welchen Grundsätzen die private Beschwerdegegnerin ihre Qualitätssicherung damals durchgeführt hatte, und ihr Qualitätssicherungssystem war noch nicht wie bei den Konkurrentinnen Swisscom Mobile AG und TDC Switzerland AG durch eine von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS akkreditierte Organisation zertifiziert. Die Ausweise über die persönliche Qualifikation von Rick Gold als Auditor vermochten eine solche Zertifizierung nicht zu ersetzen. Ohne die inzwischen publizierte neue Zertifizierung hätte daher die vorliegend strittige Baubewilligung kaum bestätigt werden können. Diesem Umstand ist bei der Verteilung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen, da der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt, da sie ihre Beschwerde erhoben, noch berechtigt war. 5. Die private Beschwerdegegnerin hat in ihrem Standortdatenblatt vom 14. April 2005 den mechanisch einstellbaren vertikalen Neigungswinkel der beiden Sendeantennen mit 0° bis -12° und den elektrisch einstellbaren mit 0° bis -10°angegeben. Theoretisch wäre damit aufgrund der Addition der mechanisch und elektrisch einstellbaren Bereiche ein gesamter Winkelbereich von 0° bis -22° realisierbar. Gleichzeitig nannte die Beschwerdegegnerin 1 jedoch als gesamten vertikalen Neigungswinkel den Bereich von 0° bis -12° und verpflichtete sich damit, die Antennen nur in diesem Winkelbereich zu nutzen. Dieses Vorgehen entspricht der im Kanton Zürich geübten Praxis der Bewilligungsinstanzen, wonach der insgesamt bewilligte Winkelbereich aus einer beliebigen Kombination von mechanischem und elektrischem Winkelbereich bestehen darf. Die Beschwerdeführenden beanstanden dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher die mechanisch und elektrisch einstellbaren Winkelbereiche im Baugesuch im Voraus bekannt zu geben seien. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 31. Mai 2006 (1A.116/2005, www.bger.ch) gestützt auf eine Stellungnahme des BAFU die separate Bewilligung von mechanischem und elektrischem Winkelbereich im Hinblick auf eine transparente und praktikable Kontrolle der Sendeanlagen als notwendig bezeichnet, um die von der NISV verlangte Kontrolle nicht zusätzlich zu erschweren (E. 4.3 und 4.4; ebenso BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 3, www.bger.ch). Mit der inzwischen erfolgten Betriebsaufnahme des Qualitätssicherungssystems hat sich die Sachlage jedoch insofern verändert, als nun in der Qualitätssicherungs-Datenbank der Netzbetreiber, in welche die Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht haben, stets sowohl die mechanischen wie auch die ferngesteuerten Einstellungen (beides insbesondere auch mit Bezug auf den Tilt der Antennen) enthalten sein müssen (Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3). Die private Beschwerdegegnerin wird daher die eingestellten mechanischen und ferngesteuerten Winkelbereiche spätestens bei der Inbetriebnahme der vorliegend bewilligten Anlage in ihre Qualitätssicherungs-Datenbank eintragen müssen. Ebenfalls aus der Datenbank hervorgehen muss der bewilligte gesamte Winkelbereich der vertikalen (und horizontalen) Senderichtungen (Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3). Damit ist die vom Bundesgericht geforderte Kontrollmöglichkeit, wie die Vorinstanz in ihren ausführlichen Erwägungen zutreffend festgehalten hat (vorinstanzlicher Entscheid, E. 15.3.1 und 15.3.2), ohne weiteres gewährleistet (vgl. VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 5.3, www.vgrzh.ch). 6. Die Beschwerdeführenden wenden sodann ein, dass sich die Ausbreitung des Hauptstrahls einer Antenne bei elektrischer Verstellung des Neigungswinkels anders verhalte als bei mechanischer Verstellung. Daraus könnten sich Fehler bei der Berechnung der Immissionen ergeben. Diese Feststellung ist an sich zutreffend. Die zu erwartenden Abweichungen sind allerdings, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, eher marginal. Um sie zu vermeiden, verwenden die Mobilfunkbetreiber in neuerer Zeit so genannte umhüllende Antennendiagramme, welche die Strahlungscharakteristik bei allen elektrisch einstellbaren Neigungswinkeln – im Sinn eines worst case Diagramms – berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass hier noch keine umhüllenden Diagramme verwendet worden seien (E. 15.3.3), was jedoch nicht zutrifft. Die dem Standortdatenblatt vom 14. April 2005 beiliegenden Diagramme des verwendeten Antennentyps tragen den Vermerk "worst case pattern with downtiltrange 0.0° to -10.0°"; diese Aussage entspricht der Standardformulierung bei der Verwendung umhüllender Antennendiagramme, und der genannte Winkelbereich stimmt mit dem elektrisch einstellbaren Neigungswinkel überein. Der Hinweis der Vorinstanz, dass an den Orten mit empfindlicher Nutzung, an welchen die Anlagegrenzwerte nur knapp eingehalten sind, ohnehin Abnahmemessungen durchgeführt werden müssten und sich daher eine Neuberechnung des Standortdatenblatts anhand umhüllender Antennendiagramme nicht rechtfertige, ist daher nicht entscheidend, wenn auch durchaus zutreffend. 7. Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf eine vom Gemeinderat verabschiedete und zwischenzeitlich von der Gemeindeversammlung angenommene Initiative, gemäss welcher Art. 28 der kommunalen Bauordnung mit einem neuen Absatz 4 des folgenden Inhalts ergänzt werden soll: "In den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art verboten, sofern sie nicht dem Empfang oder den öffentlichen Diensten wie Sanität, Polizei und Feuerwehr oder dem betriebsnotwendigen Funk der in den betreffenden Zonen domizilierten Betriebe (Betriebsfunk) dienen." Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass es dem Baugrundstück aufgrund der vorgesehenen Rechtsänderung an der planungsrechtlichen Baureife im Sinn von § 234 PBG fehle. Die Vorinstanz lehnte es ab, die Initiative im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, da sie keine nutzungsplanerischen Realisierungschancen habe. Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 36 = BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Die Aussichten auf eine Realisierung der vorliegend geplanten Rechtsänderung sind aus verschiedenen Gründen nur gering; es kann dazu auf die ausführliche Begründung in einem andern, ebenfalls die Gemeinde Stäfa betreffenden Entscheid verwiesen werden (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00236, E. 11, www.vgrzh.ch). Hinzu kommt, dass die Bauherrschaft ihr Baugesuch eingereicht hat, bevor mit der vom 21. November 2006 datierten Initiative die inzwischen beschlossene Änderung der Bau- und Zonenordnung veranlasst wurde. Es macht den Anschein, dass der Vorstoss, zu dessen Initianten auch der Rechtsvertreter der am vorliegenden Verfahren beteiligten Beschwerdeführenden gehört, eigens unternommen wurde, um der von der Baubehörde bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu entziehen. Ein solches Vorgehen wird durch § 234 PBG nicht geschützt (RB 1985 Nr. 106 = ZBl 87/1986, S. 140 f. = BEZ 1986 Nr. 1). Die vorgesehene Rechtsänderung führt daher nicht zur beantragten Bauverweigerung. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig. Wie gezeigt, war jedoch ihre Beschwerde zum Zeitpunkt, da sie diese einreichten, mit Bezug auf die gerügten Mängel des Qualitätssicherungssystems der privaten Beschwerdegegnerin durchaus berechtigt (vgl. oben, E. 4.2.3). Die private Beschwerdegegnerin hat auch in ihrer Beschwerdeantwort nicht auf die inzwischen erfolgte neue Zertifizierung ihres Qualitätssicherungssystems hingewiesen und den Beschwerdeführenden damit keinen Anlass gegeben, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Dieser Umstand rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte zu auferlegen und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. Die Kostenverteilung der Vorinstanz bedarf keiner Anpassung. Sie entspricht dem grundsätzlichen Unterliegen der Beschwerdeführenden, und die mit der Beschwerde beanstandeten Mängel der Zertifizierung waren in jenem Verfahren noch kein Prozessthema. Demgemäss entscheidt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 – 5 zu je einem Zehntel unter Solidarhaftung für die Hälfte und der Beschwerdegegnerin 1 zur andern Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |