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Geschäftsnummer: VB.2007.00235  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2007
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage

Das Verwaltungsgericht hat das Qualitätssicherungssystem der privaten Beschwerdegegnerin in einem vorangegangenen Verfahren als unzureichend beurteilt (E. 4.2.1.).

Inzwischen hat die private Beschwerdegegnerin ihr Qualitätssicherungssystem ebenfalls nach ISO-Normen aufgebaut und ein Zertifikat einer akkreditierten Organisation erlangt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr Qualitätssicherungssystem im heutigen Zeitpunkt den Anforderungen des Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006 genügt (E. 4.2.2).

Allerdings hat die private Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht auf die inzwischen erlangte Zertifizierung hingewiesen sondern lediglich geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die Auditierung ihres Systems im vorangegangenen Verfahren zu Unrecht beanstandet. Die mit der Beschwerdeantwort vorgebrachten Fakten hätten jedoch nicht ausgereicht, um die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Qualitätssicherungssystems der privaten Beschwerdegegnerin auszuräumen. Diesem Umstand ist bei der Verteilung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (E. 4.2.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANLAGEGRENZWERT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUREIFE
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
NEIGUNGSWINKEL
NICHTIONISIERENDE STRAHLUNG
QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM
STANDORTDATENBLATT
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
§ 234 PBG
§ 310 Abs. III PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2007.00235

 

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 21. November 2007

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, 

 

2.    B, 

 

3.    C, 

 

4.    D, 

 

5.    E, 

 

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Orange Communications SA, vertreten durch RA H,

 

2.    Gemeinderat Stäfa,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Stäfa bewilligte der Orange Communications SA mit Beschluss vom 14. Februar 2006 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude L-Strasse in Uerikon (Grundstück Kat.-Nr. 01). Einen dagegen erhobenen Rekurs von A und B, C sowie D und E wies die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on II des Kantons Zürich am 17. April 2007 ab. Sie auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten sowie eine Par­tei­ent­schä­di­gung an die Orange Communications SA.

II.  

Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 erhoben A und B, C sowie D und E beim Ver­wal­tungs­ge­richt Be­schwer­de gegen den Ent­scheid der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on und beantragten, dieser sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der privaten Be­schwer­de­geg­nerin. Eventualiter beantragten sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor­in­stanz zurückzuweisen.

Die Baurekurskommission beantragte am 5. Juni 2007 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Orange Communications SA stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be­schwer­de­füh­renden. Der Gemeinderat Stäfa liess sich nicht vernehmen.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer und Bewohner von Liegenschaften in der näheren Umgebung der projektierten Anlage. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Die Be­schwer­de­füh­ren­den weisen darauf hin, dass die Standortliegenschaft seit November 2005 einen neuen Eigentümer habe, welcher den vom früheren Eigentümer mit der privaten Be­schwer­de­geg­nerin abgeschlossenen Mietvertrag über die Erstellung einer Mobilfunkanlage gekündigt habe. Damit fehle es der privaten Be­schwer­de­geg­nerin am Rechtsschutzinteresse zur Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens. Die private Be­schwer­de­geg­nerin macht demgegenüber geltend, dass sie mit dem neuen Grundeigentümer in Verhandlungen über den Abschluss eines Nachfolgemietvertrages stehe und nach wie vor beabsichtige, die Anlage am fraglichen Standort zu realisieren.

Nach § 310 Abs. 3 PBG hat der Gesuchsteller, der nicht Grundeigentümer ist, seine Berechtigung zum Einreichen des Baugesuchs nachzuweisen. Diese Bestimmung ist jedoch, wie die Vor­in­stanz zutreffend festgehalten hat und auch die Be­schwer­de­füh­ren­den anerkennen, eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie dient vorab dem Schutz der Behörden, denen die Prüfung von Bauvorhaben erspart bleiben soll, die aus andern Gründen klarerweise nicht realisierbar sind (vgl. VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00146, E. 3, www.vgrzh.ch). Im zitierten Ent­scheid wird der Fall vorbehalten, dass ein Eigentümer nicht nur seine Zustimmung zum Baugesuch widerruft, sondern sich einem Bauvorhaben des Gesuchstellers widersetzt; die Be­schwer­de­füh­ren­den machen geltend, dass dies hier der Fall sei. Wie es sich damit verhält, ist jedoch nicht klar. Nach der Darstellung der Be­schwer­de­füh­ren­den soll der neue Eigentümer des Standortgebäudes seine Zustimmung lediglich konkludent widerrufen haben, und sie rufen ihn dafür als Zeugen an. In dieser Situation ist es eine Frage der Prozessökonomie, ob zusätzlicher Verfahrensaufwand getätigt wird, um den behaupteten Widerruf zu klären, oder ob es zweckmässiger ist, die strittige Baubewilligung zu beurteilen. Angesichts dessen, dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit spruchreif ist und die private Be­schwer­de­geg­nerin ihr Interesse erklärt hat, am Standort festzuhalten, ist hier ohne Verzug ein materieller Ent­scheid zu treffen. Die Be­schwer­de­füh­ren­den erleiden dadurch keinen Nachteil, da die Antennenanlage gegen den allfälligen Widerstand des neuen Grundeigentümers ohnehin nicht realisiert werden kann.

3.  

Die Be­schwer­de­füh­ren­den machen geltend, die in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nicht­ioni­sie­ren­der Strahlung (NISV) festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Strahlung reichten nicht aus, um gesundheitsschädliche Auswirkungen der projektierten Mobilfunkanlage mit Sicherheit zu verhindern. Die Grenzwerte seien daher verfassungs- und gesetzwidrig.

Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit ausführlicher und zutreffender Begründung entkräftet (vorinstanzlicher Entscheid, E. 11). Die entsprechenden Vorbringen wurden vom Bundesgericht in anderen Verfahren schon wiederholt überprüft, und es hat die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Januar 2007, 1A.129/2006, E. 6; 4. Dezember 2006, 1A.142/2006, E. 6; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 6.5; 2. Oktober 2006, 1A.60/2006, E. 2; jeweils mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Die von den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass es in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes ist, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat denn auch erst kürzlich eine eingehende Bewertung der in den letzten Jahren erschienenen wissenschaftlichen Publikationen zum Thema vorgenommen (BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit, Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007, http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog), und ein neues Nationales Forschungsprogramm zum Thema "Nichtionisierende Strahlung, Umwelt und Gesundheit" wird in elf verschiedenen Forschungsprojekten die Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Umwelt und Gesundheit untersuchen (Nationales Forschungsprogramm NFP 57, www.nfp57.ch). Zum heutigen Zeitpunkt besteht damit kein Anlass, von den geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV abzuweichen.

4.  

Das BAFU hat in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 ein Qualitätssicherungssystem vorgestellt, welches dazu dienen soll, die mittels Fernsteuerung einstellbaren Parameter der Mobilfunkstationen, welche die effektiv eingestellte Strahlungsleistung beeinflussen, zu überprüfen. Das Rundschreiben sah für die Realisierung des Systems eine Übergangsphase von einem Jahr vor; Ende 2006 waren der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren erstmals zu kontrollieren.

4.1 Die Be­schwer­de­füh­ren­den wenden ein, dass es sich beim Rundschreiben des BAFU weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung handle. Sein Inhalt sei somit unverbindlich und die darin enthaltenen Regelungen seien rechtlich nicht durchsetzbar. Was geschehen solle, wenn das Qualitätssicherungssystem die ihm zugedachte Kontrollfunktion nicht erfülle, sei offen. Das Bundesgericht habe sich bisher lediglich zur technischen Lösung, nicht aber zu den rechtlichen Grundlagen geäussert. Solange auf dem Weg der Gesetzgebung keine entsprechenden Anordnungen getroffen worden seien, könne die Einhaltung der bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen einzig mit technischen Massnahmen an der Hardware rechtsgenügend sichergestellt werden.

Das Rundschreiben des BAFU ist, wie die Beschwerdeführenden zu Recht bemerken, kein rechtsverbindlicher Erlass; die massgeblichen Vorschriften finden sich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 und in der NISV. Das BAFU ist zwar dazu prädestiniert, die Anforderungen, die sich aus Gesetz und Verordnung ergeben, in fachlicher Hinsicht zu interpretieren und den mit der Rechtsanwendung und Rechtsprechung betrauten Instanzen Empfehlungen zu geben (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV). Letztlich ist es aber Sache dieser Behörden, über die Anwendung der geltenden Rechtsnormen zu entscheiden (VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.2, www.vgrzh.ch).

Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genügt (BGr, 6. September 2007, 1A.6/2007, E. 5; 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch). Auch zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage der Konsequenzen für den Fall, dass das Qualitätssicherungssystem seine Kontrollfunktion nicht erfüllt, hat sich das Bundesgericht geäussert. Danach haben das BAFU und die kantonalen Vollzugsbehörden zu prüfen, ob die Qualitätssicherung der Mobilfunkbetreiber die ihr zugedachte Funktion effektiv erfüllt. Sollte sich das Kontrollsystem, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen, als ungenügend erweisen, müsste wieder auf die Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen zurückgekommen werden (BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.2; 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.2, beide unter www.bger.ch). Die generellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Qualitätssicherungssystem erweisen sich demnach als unbegründet.

4.2 Des weitern beanstanden die Be­schwer­de­füh­ren­den, die von der Be­schwer­de­geg­nerin 1 Ende 2006 durchgeführte Auditierung ihres Qualitätssicherungssystems sei unzureichend und der Nachweis über das Funktionieren des Systems sei daher nicht rechtsgenügend erbracht.

4.2.1 Das Verwaltungsgericht hat sich in einem andern Verfahren, welches dieselbe Mobilfunkbetreiberin betraf, mit dieser Frage auseinander gesetzt. Dabei stellte es fest, dass die konkurrierenden Mobilfunkbetreiberinnen TDC Switzerland AG und Swisscom Mobile AG ihre Qualitätssicherungssysteme durch die SGS Société Générale de Surveillance SA nach Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zertifizieren liessen (Normen ISO 9001:2000 bzw. ISO 15504-2:2003). Demgegenüber war das Qualitätssicherungssystem der Beschwerdegegnerin 1 lediglich durch ein "Institut für Unternehmensmanagement" auditiert, aus dessen Auditierungs-Bericht im Gegensatz zu den Zertifikaten von Swisscom Mobile AG und TDC Switzerland AG nicht ersichtlich wurde, nach welchen Grundsätzen das Qualitätsmanagement und die Auditierung durchgeführt waren und über welche Qualifikationen das auditierende Institut verfügte (VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.3 und 6.4, www.vgrzh.ch). Auch nachdem der Beschwerdegegnerin 1 Frist angesetzt worden war, um zu erklären, nach welchen Grundsätzen sie ihr Qualitätssicherungssystem aufgebaut habe und welche Garantien die von ihr veranlasste externe Auditierung biete, legte sie keine schlüssigen Belege vor. Das Gericht gelangte daher zum Schluss, die private Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Qualitätssicherungssystem die gestellten Anforderungen erfülle (E. 6.6), und hob die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage auf. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin 1 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; das Verfahren ist noch hängig.

4.2.2 Inzwischen hat die private Beschwerdegegnerin, wie aus den vom BAFU im Internet publizierten Belegen über die Umsetzung der Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber hervorgeht, ein Zertifikat der SGS Société Générale de Surveillance SA erlangt, gemäss welchem ihre Qualitätssicherung die Anforderungen der Norm ISO 9001:2000 erfüllt. Das Zertifikat ist gültig vom 30. August 2007 bis 29. August 2010 und entspricht den Voraussetzungen, die bei den andern Mobilfunkbetreibern als ausreichend beurteilt wurden (VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.3, www.vgrzh.ch). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die private Beschwerdegegnerin im heutigen Zeitpunkt über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, welches den Anforderungen des Rundschreibens des BAFU vom 16. Januar 2006 genügt. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.

4.2.3 Die private Beschwerdegegnerin hat allerdings im vorliegenden Verfahren nicht auf die inzwischen erlangte Zertifizierung hingewiesen, sondern mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2007 lediglich geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht die
Auditierung ihres Systems im Entscheid vom 20. Juni 2007 zu Unrecht beanstandet habe. Nach dem Gesagten ist diese Frage für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht mehr relevant. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die mit der Beschwerdeantwort vorgebrachten Fakten nicht ausgereicht hätten, um die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Qualitätssicherungssystems der Beschwerdegegnerin 1 auszuräumen.

Nach den Angaben der Be­schwer­de­geg­nerin 1 ist Rick Gold, der die beanstandete Auditierung durchgeführt hat, seit 14 Jahren als leitender Auditor bei der Firma SGS tätig. Die Be­schwer­de­geg­nerin 1 nannte zahlreiche Auditierungen, an denen Rick Gold mitgewirkt hat, und reichte Dokumente ein, gemäss welchen dieser eine Auditorenlizenz der SGS International Certification Services AG als Qualitäts-Management-Auditor entsprechend der Norm ISO 10011-2, datiert vom 15. März 1996, sowie ein Zertifikat der European Organization for Quality (EOQ) als Quality Auditor entsprechend der Norm ISO 19011 mit Gültigkeit bis 9. November 2008 besitzt.

Die Norm ISO 10011 ist ein Leitfaden für das Audit von Qualitätsmanagementsystemen, welche zu Beginn 2003 durch die neue Norm ISO 19011:2002 ersetzt wurde. Beide Normen regeln u.a. die Ausbildung und Prüfung von Auditoren. Aus der eingereichten Liste der von Rick Gold betreuten Audits geht hervor, dass dieser bereits an zahlreichen Auditierungen sowohl im Bereich Qualitätsmanagement (ISO 9001) wie auch Umweltmanagement (ISO 14001) entweder als leitender oder als zweiter Auditor mitgewirkt hat. Aufgrund dieser Dokumente kann angenommen werden, dass Rick Gold über die persönliche Qualifikation für Aufgaben dieser Art verfügt. Im Verfahren VB.2006.00448 hatte die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Belege eingereicht, obschon das Gericht sie ausdrücklich auf die Problematik der von ihr vorgelegten Auditierung aufmerksam gemacht und aufgefordert hatte, zu erklären, welche Garantien die von ihr veranlasste externe Auditierung biete. Dies führte zu den im Urteil vom 20. Juni 2007 geäusserten Zweifeln an der Eignung des Auditors.

Die weiteren Bedenken, welche das Gericht im Ent­scheid vom 20. Juni 2007 geäussert hat, wurden jedoch mit den neu eingereichten Belegen nicht ausgeräumt. So liessen diese weiterhin offen, nach welchen Grundsätzen die private Be­schwer­de­geg­nerin ihre Qualitätssicherung damals durchgeführt hatte, und ihr Qualitätssicherungssystem war noch nicht wie bei den Konkurrentinnen Swisscom Mobile AG und TDC Switzerland AG durch eine von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS akkreditierte Organisation zertifiziert. Die Ausweise über die persönliche Qualifikation von Rick Gold als Auditor vermochten eine solche Zertifizierung nicht zu ersetzen. Ohne die inzwischen publizierte neue Zertifizierung hätte daher die vor­lie­gend strittige Baubewilligung kaum bestätigt werden können. Diesem Umstand ist bei der Verteilung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen, da der diesbezügliche Einwand der Be­schwer­de­füh­ren­den zum Zeitpunkt, da sie ihre Be­schwer­de erhoben, noch berechtigt war.

5.  

Die private Be­schwer­de­geg­nerin hat in ihrem Stand­ort­da­ten­blatt vom 14. April 2005 den mechanisch einstellbaren vertikalen Neigungswinkel der beiden Sendeantennen mit 0° bis -12° und den elektrisch einstellbaren mit 0° bis -10°angegeben. Theoretisch wäre damit aufgrund der Addition der mechanisch und elektrisch einstellbaren Bereiche ein gesamter Winkelbereich von 0° bis -22° realisierbar. Gleichzeitig nannte die Be­schwer­de­geg­nerin 1 jedoch als gesamten vertikalen Neigungswinkel den Bereich von 0° bis -12° und verpflichtete sich damit, die Antennen nur in diesem Winkelbereich zu nutzen.

Dieses Vorgehen entspricht der im Kanton Zürich geübten Praxis der Bewilligungsinstanzen, wonach der insgesamt bewilligte Winkelbereich aus einer beliebigen Kombination von mechanischem und elektrischem Winkelbereich bestehen darf. Die Be­schwer­de­füh­ren­den beanstanden dies unter Hinweis auf die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts, nach welcher die mechanisch und elektrisch einstellbaren Winkelbereiche im Baugesuch im Voraus bekannt zu geben seien.

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 31. Mai 2006 (1A.116/2005, www.bger.ch) gestützt auf eine Stellungnahme des BAFU die separate Bewilligung von mechanischem und elektrischem Winkelbereich im Hinblick auf eine transparente und praktikable Kontrolle der Sendeanlagen als notwendig bezeichnet, um die von der NISV verlangte Kontrolle nicht zusätzlich zu erschweren (E. 4.3 und 4.4; ebenso BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 3, www.bger.ch). Mit der inzwischen erfolgten Betriebsaufnahme des Qualitätssicherungssystems hat sich die Sachlage jedoch insofern verändert, als nun in der Qualitätssicherungs-Datenbank der Netzbetreiber, in welche die Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht haben, stets sowohl die mechanischen wie auch die ferngesteuerten Einstellungen (beides insbesondere auch mit Bezug auf den Tilt der Antennen) enthalten sein müssen (Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3). Die private Beschwerdegegnerin wird daher die eingestellten mechanischen und ferngesteuerten Winkelbereiche spätestens bei der Inbetriebnahme der vorliegend bewilligten Anlage in ihre Qualitätssicherungs-Datenbank eintragen müssen. Ebenfalls aus der Datenbank hervorgehen muss der bewilligte gesamte Winkelbereich der vertikalen (und horizontalen) Senderichtungen (Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006, Ziff. 3). Damit ist die vom Bundesgericht geforderte Kontrollmöglichkeit, wie die Vorinstanz in ihren ausführlichen Erwägungen zutreffend festgehalten hat (vorinstanzlicher Entscheid, E. 15.3.1 und 15.3.2), ohne weiteres gewährleistet (vgl. VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 5.3, www.vgrzh.ch).

6.  

Die Be­schwer­de­füh­ren­den wenden sodann ein, dass sich die Ausbreitung des Hauptstrahls einer Antenne bei elektrischer Verstellung des Neigungswinkels anders verhalte als bei mechanischer Verstellung. Daraus könnten sich Fehler bei der Berechnung der Immissionen ergeben.

Diese Feststellung ist an sich zutreffend. Die zu erwartenden Abweichungen sind allerdings, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, eher marginal. Um sie zu vermeiden, verwenden die Mobilfunkbetreiber in neuerer Zeit so genannte umhüllende Antennendiagramme, welche die Strahlungscharakteristik bei allen elektrisch einstellbaren Neigungswinkeln – im Sinn eines worst case Diagramms – berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass hier noch keine umhüllenden Diagramme verwendet worden seien (E. 15.3.3), was jedoch nicht zutrifft. Die dem Standortdatenblatt vom 14. April 2005 beiliegenden Diagramme des verwendeten Antennentyps tragen den Vermerk "worst case pattern with downtiltrange 0.0° to -10.0°"; diese Aussage entspricht der Standardformulierung bei der Verwendung umhüllender Antennendiagramme, und der genannte Winkelbereich stimmt mit dem elektrisch einstellbaren Neigungswinkel überein. Der Hinweis der Vorinstanz, dass an den Orten mit empfindlicher Nutzung, an welchen die Anlagegrenzwerte nur knapp eingehalten sind, ohnehin Abnahmemessungen durchgeführt werden müssten und sich daher eine Neuberechnung des Standortdatenblatts anhand umhüllender Antennendiagramme nicht rechtfertige, ist daher nicht entscheidend, wenn auch durchaus zutreffend. 

7.  

Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf eine vom Gemeinderat verabschiedete und zwischenzeitlich von der Gemeindeversammlung angenommene Initiative, gemäss welcher Art. 28 der kommunalen Bauordnung mit einem neuen Absatz 4 des folgenden Inhalts ergänzt werden soll:

"In den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art verboten, sofern sie nicht dem Empfang oder den öffentlichen Diensten wie Sanität, Polizei und Feuerwehr oder dem betriebsnotwendigen Funk der in den betreffenden Zonen domizilierten Betriebe (Betriebsfunk) dienen."

Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass es dem Baugrundstück aufgrund der vorgesehenen Rechtsänderung an der planungsrechtlichen Baureife im Sinn von § 234 PBG fehle. Die Vorinstanz lehnte es ab, die Initiative im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, da sie keine nutzungsplanerischen Realisierungschancen habe.

Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 36 = BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Die Aussichten auf eine Realisierung der vorliegend geplanten Rechtsänderung sind aus verschiedenen Gründen nur gering; es kann dazu auf die ausführliche Begründung in einem andern, ebenfalls die Gemeinde Stäfa betreffenden Ent­scheid verwiesen werden (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00236, E. 11, www.vgrzh.ch). Hinzu kommt, dass die Bauherrschaft ihr Baugesuch eingereicht hat, bevor mit der vom 21. November 2006 datierten Initiative die inzwischen beschlossene Änderung der Bau- und Zonenordnung veranlasst wurde. Es macht den Anschein, dass der Vorstoss, zu dessen Initianten auch der Rechtsvertreter der am vorliegenden Verfahren beteiligten Beschwerdeführenden gehört, eigens unternommen wurde, um der von der Baubehörde bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu entziehen. Ein solches Vorgehen wird durch § 234 PBG nicht geschützt (RB 1985 Nr. 106 = ZBl 87/1986, S. 140 f. = BEZ 1986 Nr. 1). Die vorgesehene Rechtsänderung führt daher nicht zur beantragten Bauverweigerung.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Be­schwer­de­füh­ren­den als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig. Wie gezeigt, war jedoch ihre Be­schwer­de zum Zeitpunkt, da sie diese einreichten, mit Bezug auf die gerügten Mängel des Qualitätssicherungssystems der privaten Be­schwer­de­geg­nerin durchaus berechtigt (vgl. oben, E. 4.2.3). Die private Be­schwer­de­geg­nerin hat auch in ihrer Be­schwer­de­ant­wort nicht auf die inzwischen erfolgte neue Zertifizierung ihres Qualitätssicherungssystems hingewiesen und den Be­schwer­de­füh­ren­den damit keinen Anlass gegeben, ihre Be­schwer­de zurückzuziehen. Dieser Umstand rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be­schwer­de­füh­ren­den und der Be­schwer­de­geg­nerin 1 je zur Hälfte zu auferlegen und auf die Zusprechung von Par­tei­ent­schä­di­gungen zu verzichten.

Die Kostenverteilung der Vor­in­stanz bedarf keiner Anpassung. Sie entspricht dem grundsätzlichen Unterliegen der Be­schwer­de­füh­ren­den, und die mit der Be­schwer­de  beanstandeten Mängel der Zertifizierung waren in jenem Verfahren noch kein Prozessthema.

Demgemäss entscheidt die Kammer:

1.    Die Be­schwer­de wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­ren­den 1 – 5 zu je einem Zehntel unter Solidarhaftung für die Hälfte und der Be­schwer­de­geg­nerin 1 zur andern Hälfte auferlegt.

4.    Es werden keine Par­tei­ent­schä­di­gungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …