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VB.2007.00236
Entscheid
der 1. Kammer
vom 7. November 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
1. A AG,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG, vertreten durch RA , F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat Stäfa bewilligte der E AG am 5. September
2006 die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage mit einer
UMTS-Antennenanlage auf dem Gebäude Mit Entscheid vom 17. April 2007 wies die Baurekurskommission den Rekurs ab. II. Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 erhoben die A AG, B und C beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der privaten Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 Abweisung der Beschwerde sowie Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. Die Vorinstanz beantragte am 21. August 2007 die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Der Gemeinderat Stäfa verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der Baurekurskommission erhobenen Beschwerde zuständig. 2. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw. Mieter von Liegenschaften in der näheren Umgebung des Baugrundstücks. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringen vor, es sei ihnen keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zum neu eingereichten Standortdatenblatt und zum Privatgutachten der privaten Beschwerdegegnerin zu äussern. Zudem werfen sie der Vorinstanz vor, sie sei in ihrem Entscheid auf einige Einwände der Beschwerdeführenden nicht eingegangen. 3.1 Die Rekursinstanz kann gemäss § 26 Abs. 4 VRG einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. In der Regel genügt ein einfacher Schriftenwechsel; nur ausnahmsweise wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26 N. 34). Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 BV muss dagegen ein zweiter Schriftenwechsel zwingend durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in der Rekursantwort vorgebracht wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35). Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, wenn eine Eingabe neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004, 1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch). Die private Beschwerdegegnerin hat mit der Rekursantwort u.a. ein neues Standortdatenblatt eingereicht. Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf dieses abgestellt hat, ohne den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, hat sie deren rechtliches Gehör verletzt. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40). Die Beschwerdeführenden brachten in der Rekursschrift vor, die Erfahrungen mit den Leistungsbeschränkungen im "Salzburger Modell" hätten gezeigt, dass ein Mobilfunknetz mit niedrigeren Leistungen durchaus funktioniere und auch wirtschaftlich tragbar sei. Die Vorinstanz ist zwar nicht explizit auf diesen Einwand der Beschwerdeführenden eingegangen. Sie hat in ihrem Entscheid jedoch festgehalten, dass die Emissionsbegrenzung mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) abschliessend geregelt sei und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall, gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes oder aus anderen Gründen, eine noch weitergehende Begrenzung verlangen könnten (vorinstanzlicher Entscheid, E. 12.5). Damit ist sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nachgekommen und es kann ihr keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Zudem bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz sei nicht auf ihren Einwand eingegangen, wonach der Anlagegrenzwert der NISV nicht anlagebezogen, sondern objektbezogen anzuwenden sei. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, gemäss der Vollzugsempfehlung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zur NISV führe das Überschneiden der Anlageperimeter zweier Basisstationen nicht dazu, dass bei der immissionsmässigen Beurteilung der neuen Anlage die Feldstärken der bestehenden Station kumuliert werden müssen oder im Bereich der gemeinsamen Schnittfläche beider Radien verschärfte Grenzwertkriterien gelten. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Anlageperimeters sei danach stets nur die neu zu erstellende Anlage. Zum Einwand der Beschwerdeführenden, die Regelung in Art. 3 Abs. 6 NISV, wonach die Anlagegrenzwerte nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugten Strahlung gelten, widerspreche der Bestimmung von Art. 8 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), wonach die Immissionen gesamthaft zu beurteilen sind, hat sich die Vorinstanz hingegen nicht geäussert. Ob sie hierzu verpflichtet gewesen wäre, kann hier jedoch offen bleiben, da sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann. 3.3 Trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann dessen allfällige Verletzung geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.). Zwar ist die Heilung von Gehörsverletzungen nur mit Zurückhaltung anzunehmen; dass eine solche Verletzung ohne jede Ausnahme nur von der fehlbaren Instanz behoben werden dürfte, widerspräche aber gewichtigen Anliegen der Prozessökonomie. Vielmehr ist der Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall aufgrund der konkreten Interessenlage zu treffen (RB 1995 Nr. 23). Soweit der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen ist, kann diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Beschwerdeführenden hatten inzwischen Einsicht in alle für den Rekursentscheid wesentlichen Unterlagen und konnten sich in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht umfassend dazu äussern. Zudem verfügt das Verwaltungsgericht in den entscheidenden Fragen über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz. Auch die Beschwerdeführenden selbst gehen im Übrigen davon aus, dass allfällige Gehörsverletzungen im Beschwerdeverfahren behoben werden können. Von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist deshalb selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung abzusehen. 4. Es ist unbestritten, dass die Antennen der G AG auf dem Gebäude L-Strasse in Stäfa durch einen anderen Antennentyp ersetzt wurden, ohne dass der Baubehörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt eingereicht wurde. Die Beschwerdeführenden bemängeln diesbezüglich vor allem das Vorgehen der Vorinstanz. Sie habe das von der privaten Beschwerdegegnerin erst im Rekursverfahren eingereichte Standortdatenblatt vom 15. November 2006 angeblich geprüft und es als Grundlage zu ihrem Entscheid verwendet. Damit habe sie die den Baubehörden und der kantonalen Fachstelle vorbehaltene Prüfung der Identität der ausgetauschten Antennen übernommen. Dieses Vorgehen widerspreche der gesetzlichen Kompetenzregelung und sei unzulässig. 4.1 Gemäss Ziff. 62 Abs. 2 Anhang 1 zur NISV gilt die Erhöhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung oder die Änderung von Senderichtungen als Änderung einer Sendeanlage nach Art. 11 NISV. Der Austausch der Antennentypen unter Beibehaltung der Sendeleistung, Antennenwinkel bzw. Winkelbereiche stellen damit keine Änderung der Anlage dar, womit grundsätzlich keine Pflicht zur Einreichung eines neuen Standortdatenblatts bestünde. Die Arbeitsgruppe NIS des Cercl'Air hielt diesbezüglich in einem Schreiben vom 5. September 2006 fest, es sei nicht auszuschliessen, dass sich bei einem Antennenersatz im Einzelfall höhere Immissionen in der Anlageumgebung ergeben könnten als mit der ursprünglichen Antenne, da z.B. bei den Ersatztypen die Nebenkeulen stärker sein oder im Winkel abweichen könnten. Die Kriterien, nach welchen eine Ersatzantenne als gleichwertig angesehen werden könne, würden durch die Kantone festgelegt. Sie schlägt daher folgendes Vorgehen vor: Bei jedem Ersatz einer Antenne durch einen andern, gleichwertigen Typ, bei sonst unveränderten Einstellungen, habe der Netzbetreiber ein aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen. Ergebe die rechnerische Prognose an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) mehr als 80 %, sei eine Abnahmemessung durchzuführen. Die Baubewilligungsbehörde lege gestützt auf eine Empfehlung der NIS-Fachstelle das weitere Vorgehen fest, insbesondere bezüglich einer allfälligen Ergänzung oder Änderung der Baubewilligung. Die aktualisierten Daten seien in das QS-System aufzunehmen und dem Bundesamt für Kommunikation für die Antennen-Datenbank zu übermitteln. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, erscheint es zweckmässig, wenn die Netzbetreiberin eine Antennenmutation der zuständigen Baubehörde ohne Verzug zu melden und zur Prüfung ein aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen hat. So kann unter anderem sichergestellt werden, dass der neue Antennentyp bei Baugesuchen für neue Mobilfunkantennen oder für Erweiterungen bestehender Antennen, bei denen die bestehende Antenne miteinzubeziehen ist, berücksichtigt wird. Im vorliegenden Fall ist bis zum Entscheid der Baubehörde keine entsprechende Mitteilung der G AG über die beabsichtigte bzw. inzwischen realisierte Antennenmutation eingegangen. 4.2 Nach Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV gelten Sendeanlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach desselben Gebäudes, stehen, als eine einheitliche Anlage, deren Emissionen mit Blick auf die Einhaltung des Anlagegrenzwerts zusammengerechnet werden. In der Vollzugsempfehlung des BAFU wird diese Regel dahin gehend präzisiert, dass alle innerhalb eines sog. Anlageperimeters liegenden Sendeantennen zur gleichen Anlage zu rechnen sind, unabhängig davon, ob sie sich auf demselben oder einem andern Gebäude befinden (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL; heute BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, Bern 2002, S. 12 ff. Ziff. 2.1.2). Der Anlageperimeter wird bei der Bewilligung einer neuen Anlage aufgrund der projektierten Sendeleistung und Senderichtung ihrer Antenne ermittelt. Die Emissionen bereits bestehender Anlagen, die sich innerhalb dieses Anlageperimeters befinden, werden zu denjenigen der neuen Anlage hinzugerechnet. Das Verwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 31. Januar 2006 mit der Frage auseinander gesetzt, wie vorzugehen ist, wenn eine neu projektierte Sendeantenne im Anlageperimeter einer bereits bestehenden Sendeantenne errichtet werden soll, die bestehende Anlage aufgrund der geringeren Sendeleistung der neuen Anlage jedoch nicht im Anlageperimeter der neuen Anlage liegt. Es hat entschieden, dass die zuerst bewilligte Anlage den Vorrang erhält und auf nachträglich erstellte Einrichtungen in ihrer Umgebung keine Rücksicht zu nehmen braucht. Es liege dann am Ersteller einer neuen Sendeanlage, auf alle bereits bestehenden Anlagen in der Umgebung Rücksicht zu nehmen. Dabei besitzt die Sendeanlage, für welche zuerst eine Baubewilligung der erstinstanzlichen Behörde vorliegt, gegenüber einer nachträglich zu bewilligenden Anlage einen Vorrang. Sie ist im Verhältnis zur zweiten im Prinzip wie eine bestehende zu behandeln, auch wenn ihre Baubewilligung noch nicht rechtskräftig ist (VGr, 31. Januar 2007, VB.2005.00574, E. 4.4 f., www.vgrzh.ch). 4.3 Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig die Erweiterung der Sendeeinrichtung der privaten Beschwerdegegnerin. Die Antennen der G AG befinden sich zwar auf demselben Dach wie diejenigen der privaten Beschwerdegegnerin. Da die sendetechnischen Einrichtungen jedoch gänzlich getrennt wurden, handelt es sich nicht um eine gemeinsame Sendeeinrichtung der privaten Beschwerdegegnerin und der G AG, welche nur gemeinsam beurteilt werden könnte. Die Sendeeinrichtung der G AG liegt jedoch im Anlageperimeter der hier strittigen Anlage, so dass sie bei der strahlenmässigen Beurteilung der umstrittenen Erweiterung zu berücksichtigen ist. Dabei ist für die Anlage der G AG auf das Standortdatenblatt abzustellen, das im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Erweiterung der Anlage der privaten Beschwerdegegnerin bewilligt bzw. gemeldet war. Massgebend kann nicht der tatsächliche Zustand der Anlage der G AG sein, sondern das bewilligte bzw. gemeldete Standortdatenblatt. Stellt sich wie hier im Laufe des Bewilligungsverfahrens heraus, dass eine bestehende Antenne, die sich im Anlageperimeter der beantragten Antenne befindet, geändert oder durch andere Antennentypen ersetzt wurde, so ist nicht etwa von der Betreiberin, welche um den Neubau bzw. die Erweiterung nachgesucht hat, ein neues Standortdatenblatt mit den aktualisierten Angaben zur bestehenden Antenne zu verlangen. Vielmehr ist die Betreiberin der bestehenden Antenne, welche ihre Antenne nachträglich geändert oder durch andere Antennentypen ersetzt hat, zur Einreichung eines neuen Standortdatenblatts anzuhalten. Da es die G AG unterliess, vor der erstinstanzlichen Bewilligung der hier umstrittenen Erweiterung der Anlage der privaten Beschwerdegegnerin die realisierte Antennenmutation der Baubehörde zu melden und ein aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen, ist für die Beurteilung der hier umstrittenen Erweiterung auf die ursprünglich bewilligten Antennentypen und Einstellungen abzustellen. Die private Beschwerdegegnerin war demnach nicht zur Einreichung eines neuen Standortdatenblatts, in welchem die neuen Antennentypen berücksichtigt sind, verpflichtet. Damit erweist sich diesbezüglich das ursprüngliche Standortdatenblatt vom 19. Juni 2006 als massgebend. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Antennenmutation aufgrund fehlender Antennendiagramme nicht ordnungsgemäss überprüfen können, erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet. 4.4 Die von der G AG vorgenommene Antennenmutation gehörte im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren nicht zum Streitgegenstand. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zwar in einer Erwägung dazu geäussert. Im Ergebnis hat sie den Rekurs abgewiesen und damit lediglich die angefochtene Baubewilligung betreffend die Erweiterung der Sendeanlage der privaten Beschwerdegegnerin bestätigt. Über die allfällige Bewilligungspflicht der Antennenmutation der G AG wurde damit noch nicht entschieden. Die Baubehörde hat von der G AG ein vollständiges und aktualisiertes Standortdatenblatt mit den neu angebrachten Antennentypen einzuverlangen. Die kommunale Baubehörde hat zusammen mit der kantonalen NIS-Fachstelle die Bewilligungspflicht und gegebenenfalls die Bewilligungsfähigkeit der Antennenmutation zu beurteilen. Dabei ist die erstinstanzlich bewilligte Erweiterung der Sendeanlage der privaten Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, auch wenn die Baubewilligung noch nicht rechtskräftig ist. Sollte sich ergeben, dass die Anlagegrenzwerte durch die Antennenmutation an OMEN überschritten werden, müsste die Anlage der G AG entsprechend angepasst werden. Damit ist auch auf die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend das QS-System der G AG nicht einzugehen. Sofern die zuständigen Behörden zum Schluss gelangen, dass die Antennenmutation der G AG bewilligungspflichtig sei, können die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen gegen das QS-System der G AG im Rahmen des darauf folgenden Baubewilligungsverfahrens geltend machen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen auch für das Qualitätssicherungssystem der G AG ein Zertifikat der SGS Société de Surveillance SA nach der ISO-Norm 9001:2000 vorliegt. 5. Die Beschwerdeführenden bemängeln die fehlende Unterschrift auf dem Standortdatenblatt vom 15. November 2006. In diesem neuen Standortdatenblatt wurden nicht nur die neuen Antennentypen der G AG berücksichtigt, sondern auch das von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren vorgebrachte Neubauprojekt auf dem Grundstück M-Strasse (Kat.-Nr. 02). Es ist unbestritten, dass die Unterschrift und der Firmenstempel auf dem neuen Standortdatenblatt fehlen. Dieser Mangel würde jedoch keine Aufhebung der Baubewilligung rechtfertigen, da er sich ohne grossen Aufwand nachträglich beheben liesse. Das nachträgliche Beibringen der Unterschrift auf dem neuen Standortdatenblatt ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich das ursprüngliche Standortdatenblatt vom 16. Juni 2006 als ungenügend erweisen sollte. Wie bereits oben ausgeführt musste die Mutation der G AG-Antennen auch im ursprünglichen Standortdatenblatt nicht berücksichtigt werden. Es fragt sich daher einzig, ob die Nichtberücksichtigung des Neubauprojekts auf dem Grundstück M-Strasse im ursprünglichen Standortdatenblatt zu dessen Ungültigkeit führt. 5.1 Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Ziff. 2), und an allen OMEN, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 NISV überschritten ist (Ziff. 3), enthalten. Das Auffinden der drei höchstbelasteten OMEN ist insbesondere bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen nicht offensichtlich und erfordert unter Umständen eine flächendeckende NIS-Berechnung. Es kann daher sinnvoll sein, mehr als die drei verlangten OMEN zu untersuchen und mit den entsprechenden Zusatzblättern 4a oder 4b zum Standortdatenblatt zu dokumentieren (BAFU, Vollzugsempfehlung NISV, S. 16). 5.2 Auf dem Grundstück M-Strasse wurden die OMEN Nrn. 9 und 9A berechnet. Im ursprünglichen Standortdatenblatt vom 16. Juni 2006 ergab die Berechnung, dass diese nicht zu den drei OMEN gehören, an denen die von der Anlage erzeugte Strahlung am stärksten ist. Auch die Anlagegrenzwerte wurden hier deutlich eingehalten. Gegen die im neuen Standortdatenblatt vorgenommene Berechnung der OMEN Nrn. 9 und 9A auf dem Grundstück M-Strasse erheben die Beschwerdeführenden keine Einwände. Auch unter Berücksichtigung des Neubauprojekts ergibt sich aufgrund der Berechnung, dass diese OMEN nicht zu den drei massgebenden OMEN nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV zählen und die Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Demnach ist das ursprüngliche Standortdatenblatt vom 16. Juni 2006 mit den dort bezeichneten drei OMEN korrekt und verbindlich. Die fehlende Unterschrift auf dem neuen Standortdatenblatt ist somit nicht von Belang. 6. Mit einer Eingabe vom 17. April 2007 wiesen die Beschwerdeführenden die Vorinstanz darauf hin, dass auf der an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03 der Anbau eines Bürotraktes an das dort bereits vorhandene Gebäude projektiert sei. Damit entstehe im Anlageperimeter der strittigen Mobilfunkanlage ein neuer OMEN, bei welchem der Anlagegrenzwert möglicherweise überschritten werde. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie habe das Bauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. 6.1 Grundsätzlich ist für den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bzw. des vorinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47, § 52 N. 16). Im Rekursverfahren sind nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie den Streitgegenstand nicht verändern und sich keine neuen Rechtsfragen stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 47 mit weiteren Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren kann eine nachträglich geänderte Sachlage nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel dann berücksichtigt werden, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (RB 1982 Nr. 40; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17). 6.2 Bei überbauten Grundstücken wird zur Ermittlung der Orte mit empfindlicher Nutzung nach Art. 3 Abs. 3 NISV grundsätzlich auf die bauliche Nutzung abgestellt, wie sie bei Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage vorliegt. Der Inhaber der Anlage ist jedoch verpflichtet, bei einem späteren Ausbau von Nachbargrundstücken die Mobilfunkanlage so anzupassen, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte bei neu erstellten Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden. Ausnahmsweise werden jedoch zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten auf einem nur teilweise überbauten Nachbargrundstück bereits bei der Bewilligung der Antennenanlage berücksichtigt, so z.B. wenn die Erweiterung eines Gebäudes mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorsteht bzw. wenn bereits ein konkretes Baugesuch hängig ist (BGE 128 II 340 E. 4.1; BGr, 10. Januar 2007, 1A.129/2006, E. 2.5; VGr, 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 7.3, www.vgrzh.ch). 6.3 Der Entscheid der Vorinstanz erging am 17. April 2007. Die Eingabe der Beschwerdeführenden, in welchem sie die Vorinstanz auf das neue Bauprojekt hinwiesen, datiert ebenfalls vom 17. April 2007 und ging am 18. April 2007 bei der Vorinstanz ein. Ob die Vorinstanz bei dieser Sachlage überhaupt verpflichtet gewesen wäre, auf ihren Entscheid zurückzukommen, kann offen gelassen werden. Die von den Beschwerdeführenden beantragten zusätzlichen Abklärungen im laufenden Rekursverfahren wären jedenfalls nur dann angebracht gewesen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass bei den neu zu erstellenden Büroräumen auf dem Nachbargrundstück der Anlagegrenzwert überschritten wird und damit eine Anpassung der Anlage gleich zu Beginn erforderlich gewesen wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Zwar trifft es zu, wie die Beschwerdeführenden darlegen, dass die im zweiten Obergeschoss vorgesehenen neuen Büroräume rund 1 m höher zu liegen kämen als beim bereits ermittelten OMEN Nr. 2A, welcher im bestehenden Gebäude auf demselben Grundstück liegt. Der Höhenunterschied zwischen Antenne und OMEN würde sich damit im Vergleich zum OMEN Nr. 2A von rund 13 m (Antennen der privaten Beschwerdegegnerin) bzw. 11 m (Antennen der G AG) auf rund 12 m bzw. 10 m verringern. Die vertikale Richtungsabschwächung würde dadurch etwas verringert. Andererseits wäre aber die horizontale Distanz kleiner und der Winkel zur kritischen horizontalen Senderichtung etwas grösser als bei OMEN Nr. 2A, was eine zumindest teilweise Kompensation der verringerten vertikalen Richtungsabschwächung erwarten lässt. Angesichts dessen, dass bei OMEN Nr. 2A eine Belastung von 2.96 V/m errechnet wurde, ist unter diesen Verhältnissen nicht zu erwarten, dass ein neuer OMEN entsteht, bei dem eine kritische Höhe der Belastung auftreten könnte. Ob der neue OMEN damit zu einem der drei am stärksten belasteten würde, ist demgegenüber nicht massgeblich. Im Standortdatenblatt müssen zwar Angaben über die drei am stärksten belasteten OMEN enthalten sein (vgl. oben E. 5.1). Das Standortdatenblatt ist jedoch lediglich ein Hilfsmittel, mit welchem sichergestellt werden soll, dass die Anlagegrenzwerte nicht überschritten werden. Ein rein formeller Mangel im Standortdatenblatt führt nicht zur Aufhebung der Baubewilligung, solange die Anlagegrenzwerte eingehalten sind und die Bewilligung damit materiell nicht zu beanstanden ist. Auch wenn die Belastung am neuen OMEN höher sein sollte als am bisher drittstärksten belasteten OMEN Nr. 12, würde dies daher nicht zu einer Aufhebung der Baubewilligung führen. 6.4 Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, das Beschwerdeverfahren durch zusätzliche Abklärungen, die dann erneute Schriftenwechsel nach sich ziehen würden, noch weiter zu verlängern. Gründe der Prozessökonomie sprechen vielmehr dafür, das Verfahren möglichst beförderlich zum Entscheid zu bringen. Eine übermässige Strahlenbelastung ist in den projektierten Büroräumen auf dem Nachbargrundstück in keinem Fall zu befürchten, denn die Inhaberin der Mobilfunkanlage wird diese Räume nach deren Erstellung als neue Orte mit empfindlicher Nutzung berücksichtigen und ihre Anlage nötigenfalls anpassen müssen, um den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. vorstehend, E. 6.2, sowie Dispositiv Ziff. 4.2.4 der strittigen Baubewilligung vom 5. September 2006). 7. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie habe sich bei der Beurteilung der Frage, ob das Dach, auf dem die UMTS-Erweiterung realisiert werden soll, die zusätzlich zu erwartende Dachlast noch zu tragen vermag, auf ein Parteigutachten abgestützt und damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. 7.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Über die Notwendigkeit eines Gutachtens von Sachverständigen ist im Einzelfall zu entscheiden. Der zuständigen Instanz kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu. Eine Pflicht zur Einholung eines beantragten Gutachtens besteht nur, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen. Sobald der massgebende Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder die anordnende Behörde den Sachverhalt gestützt auf die eigene Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag, sind weitere Beweiserhebungen abzulehnen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24 und § 8 N. 34, mit weiteren Hinweisen). 7.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die strittige Basisstation genüge den Regeln der Baukunde durchaus. Entgegen rekurrentischer Darlegung führe deren Realisierung zu keiner Destabilisierung der Statik des rekurrentischen Attikageschosses, welches eine Wandstärke von 15 cm Stahlbeton und 12 cm Backstein sowie eine Deckenstärke von 16 cm Stahlbeton aufweise. Das zusätzliche technische Equipment der privaten Beschwerdegegnerin beschränke sich auf einen Technikschrank RBS 3106, zwei Ultrasites und drei Antennenelemente an zwei verschiedenen Masten. Die übrigen neuen Einrichtungen ersetzten bestehende Module und bewirkten somit keine gewichtsmässige Mehrbelastung des Attikageschosses. Auch das Gutachten, welches die private Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben habe, komme zum Schluss, dass die Gebäudestatik mit dem strittigen Bauvorhaben unbeeinträchtigt bleibe. Die Ursache des monierten Wassereintritts dürfte folglich in einer mangelhaften Abdichtung der Dachkonstruktion liegen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 19). Damit hat sie die Einholung der von den Beschwerdeführenden beantragten Expertise zu dieser Frage implizit abgelehnt. Die Baurekurskommission hat anhand der Rekursakten selbständig geprüft, ob das Bauvorhaben den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG genügt. Als Fachgericht vermag sie diese Frage gestützt auf eigene Sachkunde ausreichend zu würdigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sie sich nicht einzig auf das Parteigutachten der privaten Beschwerdegegnerin gestützt. Sie hat lediglich festgehalten, dass ihre eigene Beurteilung auch durch das Parteigutachten der privaten Beschwerdeführerin bestätigt wird. Der Einwand der Beschwerdeführenden geht somit fehl. 8. Die Beschwerdeführenden machen erneut geltend, der Anlagegrenzwert werde unter Mitberücksichtigung der Strahlung der geplanten Anlage der H AG an den OMEN Nrn. 4 bzw. 4A überschritten. Die Emissionen der beiden Anlagen seien gemeinsam zu berücksichtigen, obwohl keine der fraglichen Mobilfunkantennen-Anlagen im Anlageperimeter der anderen liege. Zur Begründung bringen sie vor, die Anlagegrenzwerte der NISV seien nicht anlagebezogen, sondern objektbezogen anzuwenden. 8.1 Nach der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 USG sind Strahlen Einwirkungen, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden. Einwirkungen sollen nach Art. 8 USG sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Die NISV unterscheidet zwischen Immissionsgrenzwerten einerseits und Anlagegrenzwerten andererseits. Die Immissionsgrenzwerte werden für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung festgelegt (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 USG). Sie müssen gemäss Art. 13 Abs. 1 NISV überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können. Dabei ist die gesamte Strahlung, die durch alle am betreffenden Ort einwirkenden Strahlungsquellen gemeinsam verursacht wird, zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 NISV). Dagegen gelten die Anlagegrenzwerte nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV) und müssen nur an Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden (Ziff. 65 Anhang 1 zur NISV). Als Anlage geltend dabei alle Sendeantennen, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen (Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV). Die Anlagegrenzwerte dienen gemäss Art. 4 NISV der vorsorglichen Emissionsbegrenzung und sollen, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, die Emissionen auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Deshalb sind die Anlagegrenzwerte wesentlich tiefer als die Immissionsgrenzwerte. Durch die strenge Begrenzung der Emissionen der einzelnen Anlage kann zudem sichergestellt werden, dass auch bei einer Kumulation der Strahlungen von mehreren Anlagen der Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird (BUWAL, Erläuternder Bericht zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 7 Ziff. 33). 8.2 Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 8. April 2002 mit der Frage, wann ein enger räumlicher Zusammenhang im Sinne von Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV bestehe und damit von einer Anlage auszugehen sei, auseinander gesetzt. Das BUWAL vertrat die Auffassung, Sinn und Zweck der Regelung in Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV sei es, sicherzustellen, dass die Anlagegrenzwerte an Orten mit empfindlicher Nutzung auch dann eingehalten werden, wenn die Strahlung von mehreren Sendeantennen in den gleichen Raum emittiert werde. Ein enger räumlicher Zusammenhang nach Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV liege somit dann vor, wenn beim gleichzeitigen Betrieb mehrerer Antennen Strahlung so in den gleichen Raum emittiert werde, dass als Folge der Überlagerung in diesem Raum der Anlagegrenzwert überschritten werde. Massgebendes Kriterium sei somit die räumliche Überlagerung der Strahlung, die von den jeweiligen Sendeleistungen und Senderichtungen der beteiligten Antennen abhänge (BGr, 8. April 2002, 1A.10/2001, E. 3.2.1, www.bger.ch). Demgegenüber hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid fest, gegen die vom BUWAL vorgebrachte Zwecksetzung spreche Art. 3 Ziff. 6 NISV. Denn hätte der Verordnungsgeber tatsächlich alle den Anlagegrenzwert übersteigenden Einwirkungen an Orten mit empfindlicher Nutzung verhindern wollen, hätte er die Geltung des Anlagegrenzwerts für alle Sendeanlagen anordnen müssen. Stattdessen habe er die Geltung des Anlagegrenzwerts nur für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung angeordnet und damit in Kauf genommen, dass es an einzelnen Orten, wo sich die Strahlung mehrerer Anlagen überlagert, zu einer den Anlagegrenzwert übersteigenden Strahlung kommen könne (BGr, 8. April 2002, 1A.10/2001, E. 3.4.3, www.bger.ch). Mit der von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob Art. 3 Ziff. 6 NISV damit gegen Art. 8 USG verstosse, hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – noch nicht explizit auseinander gesetzt. 8.3 Das USG sieht in Art. 8 nicht nur die gesamthafte Beurteilung von Einwirkungen vor, sondern verlangt zudem, dass die Einwirkungen auch einzeln geprüft werden. Die gesamthafte Beurteilung der Einwirkungen an einem bestimmten Ort wird durch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bereits gewährleistet. Die Anlagegrenzwerte als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen stellen sicher, dass die Einwirkungen auch einzeln betrachtet werden, wobei hier die Strahlen der gesamten Anlage, die auch mehrere Antennen umfassen kann, berücksichtigt werden. Daneben wurde bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte im Sinne einer gesamthaften Beurteilung zusätzlich darauf geachtet, dass diese genügend tief angesetzt sind, damit die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Dass die Anlagegrenzwerte nicht unter Berücksichtigung aller Sendequellen eingehalten werden müssen, steht demnach durchaus im Einklang mit der Regelung in Art. 8 USG. 9. Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte seien verfassungs- und gesetzeswidrig. Die Vorinstanz hat diese Einwände bereits mit ausführlicher und zutreffender Begründung entkräftet (vorinstanzlicher Entscheid, E. 11 und 12). Die entsprechenden Vorbringen wurden vom Bundesgericht in zahlreichen Verfahren überprüft. Es hat die Grenzwerte der NISV dabei stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. aus jüngster Zeit BGr, 10. Januar 2007, 1A.129/2006, E. 6; 4. Dezember 2006, 1A.142/2006, E. 6; 10. Oktober 2006, 1A.54/2006, E. 6.5; 2. Oktober 2006, 1A.60/2006, E. 2; jeweils mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch). Die von den Beschwerdeführenden angeführten abweichenden Stellungnahmen einzelner Fachleute vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt festgehalten, dass es in erster Linie die Aufgabe der Fachinstanzen des Bundes ist, die wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen und allfällige Konsequenzen für die Rechtsetzung vorzuschlagen. Das BAFU hat inzwischen einen Bericht veröffentlicht, in welchem es fast 150 wissenschaftliche Publikationen zur Hochfrequenzexposition von Menschen, die seit Ende 2002 bis September 2006 publiziert wurden, bewertet (BAFU, Hochfrequente Strahlung und Gesundheit, Bewertung von wissenschaftlichen Studien im Niedrigdosisbereich, 2. A., Bern 2007, abrufbar unter http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01119/04791). Dabei hat es auch die Ergebnisse von international koordinierten Forschungsprogrammen beurteilt, bei denen nicht Menschen, sondern einzelne Zellen oder Tiere exponiert wurden. Der Bericht kommt zum Ergebnis, dass nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse keine neuen gesicherten gesundheitlichen Effekte im Dosisbereich unterhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV vorliegen. Im Zusammenhang mit der Exposition des Menschen durch Mobiltelefone seien einige Effekte als wahrscheinlich zu betrachten. Es handle sich dabei in erster Linie um Effekte, deren Gesundheitsrelevanz unklar sei. Für stationäre Sendeanlagen könne davon ausgegangen werden, dass die bei der Exposition durch Mobiltelefone als wahrscheinlich eingestuften Effekte unterhalb der schweizerischen Anlagegrenzwerte bei den stationären Sendeanlagen nicht zu erwarten seien. Aus wissenschaftlicher Sicht bestehe derzeit keine Grundlage für eine Anpassung der Immissionsgrenzwerte der NISV. Gleichzeitig wird jedoch betont, dass die wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch hochfrequente Strahlung immer noch sehr lückenhaft sei und deshalb eine Verstärkung der Forschung erforderlich sei. Anfang dieses Jahres wurde ein neues Nationales Forschungsprogramm zum Thema "Nichtionisierende Strahlung, Umwelt und Gesundheit" gestartet. In elf verschiedenen Forschungsprojekten soll die Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Umwelt und Gesundheit wissenschaftlich untersucht werden. Das Ende der Forschungsarbeiten ist für Dezember 2009 vorgesehen, der Schlussbericht soll im Jahr 2010 vorliegen (vgl. hierzu Nichtionisierende Strahlung - Umwelt und Gesundheit, Nationales Forschungsprogramm NFP 57, www.nfp57.ch). Es besteht demnach auch zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass, von den geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerten der NISV abzuweichen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden bringen verschiedene Einwände im Zusammenhang mit dem vom BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar 2006 vorgeschlagenen Qualitätssicherungssystem vor, mit dem die mittels Fernsteuerung einstellbaren Parameter, welche die effektiv eingestellte Strahlungsleistung beeinflussen, überprüft werden sollen. Sie machen geltend, beim Rundschreiben des BAFU handle es sich weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung. Sein Inhalt sei somit unverbindlich und die darin enthaltenen Regelungen seien rechtlich nicht durchsetzbar. Was geschehen solle, wenn das Qualitätssicherungssystem die ihm zugedachte Kontrollfunktion nicht erfülle, sei offen. Das Bundesgericht habe sich bisher lediglich zur technischen Lösung, nicht aber zu den rechtlichen Grundlagen geäussert. Solange auf dem Weg der Gesetzgebung keine entsprechenden Anordnungen getroffen worden seien, könne die Einhaltung der bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen einzig mit technischen Massnahmen an der Hardware rechtsgenügend sichergestellt werden. 10.2 Das Rundschreiben des BAFU ist, wie die Beschwerdeführenden zu Recht bemerken, kein rechtsverbindlicher Erlass; die massgeblichen Vorschriften finden sich im USG und in der NISV. Das BAFU ist zwar dazu prädestiniert, die Anforderungen, die sich aus Gesetz und Verordnung ergeben, in fachlicher Hinsicht zu interpretieren und den mit der Rechtsanwendung und Rechtsprechung betrauten Instanzen Empfehlungen zu geben (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV). Letztlich ist es aber Sache dieser Behörden, über die Anwendung der geltenden Rechtsnormen zu entscheiden (VGr, 20. Juni 2007, VB.2006.00448, E. 6.2, www.vgrzh.ch). Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass das vom BAFU empfohlene Qualitätssicherungssystem eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen darstellt und grundsätzlich den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genügt (BGr, 6. September 2007, 1A.6/2007, E. 5; 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.1; beide mit weiteren Hinweisen und unter www.bger.ch). Damit hat es nicht nur die technische Lösung an sich beurteilt, sondern auch dessen Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 NISV. Eine separate Festlegung des genauen Vorgehens bei der Kontrolle nach Art. 12 Abs. 1 NISV in einer Verordnung oder im Gesetz ist nicht notwendig. Auch zu der von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Frage, was geschehen solle, wenn das Qualitätssicherungssystem seine Kontrollfunktion nicht erfüllen solle, hat sich das Bundesgericht bereits geäussert. Das BAFU und die kantonalen Vollzugsbehörden müssen prüfen, ob die Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber die ihnen zugedachte Kontrollfunktion effektiv erfüllen. Sollte sich das Kontrollsystem, auch nach allfälligen Verbesserungen und Ergänzungen, als ungenügend erweisen, müsste gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wieder auf die Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen zurückgekommen werden (BGr, 25. Juni 2007, 1A.4/2007, E. 3.2; 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.2; beide unter www.bger.ch). Die generellen Einwände der Beschwerdeführenden gegen das Qualitätssicherungssystem erweisen sich demnach als unbegründet. 11. Mit einer nachträglichen Eingabe vom 22. Dezember 2006 machten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren geltend, dass es dem Baugrundstück infolge der vom Gemeinderat zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedeten Initiative an der planungsrechtlichen Baureife im Sinn von § 234 PBG fehle. Die Vorinstanz lehnte es ab, die Initiative im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, da sie keine nutzungsplanerischen Realisierungschancen habe. 11.1 Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Planänderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im Sinn von § 234 PBG berücksichtigt zu werden (RB 1982 Nr. 36 = BEZ 1982 Nr. 19; RB 1993 Nr. 40; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2, www.vgrzh.ch). 11.2 Mit der vom Gemeinderat verabschiedeten und zwischenzeitlich von der Gemeindeversammlung angenommenen Initiative wird beantragt, Art. 28 der kommunalen Bauordnung mit einem neuen Absatz 4 des folgenden Inhalts zu ergänzen: "In den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art verboten, sofern sie nicht dem Empfang oder den öffentlichen Diensten wie Sanität, Polizei und Feuerwehr oder dem betriebsnotwendigen Funk der in den betreffenden Zonen domizilierten Betriebe (Betriebsfunk) dienen." Die Aussichten auf eine Realisierung der geplanten Rechtsänderung sind in verschiedener Hinsicht fraglich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Schutz der Bevölkerung von Immissionen dieser Art durch das Bundesrecht wahrgenommen; insbesondere ist auch die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG in der NISV abschliessend geregelt (BGr, 17. August 2007, 1P.68/2007, E. 4.3.4 [zur Publikation vorgesehen]; 10. Januar 2007, 1A.129/2006, E. 5.2, beide unter www.bger.ch; BGE 126 II 399 E. 3c S. 403). Den Kantonen und Gemeinden verbleibt damit auf diesem Gebiet keine Gesetzgebungskompetenz. Zulässig sind noch Festlegungen, welche den Bau von Antennen aus ästhetischen oder raumplanerischen Gründen beschränken. Allerdings müssen auch diese Vorschriften verhältnismässig sein und dürfen die bundesrechtlichen Schranken, die sich insbesondere aus dem Fernmelderecht ergeben, nicht missachten (BGr, 3. September 2007, 1C_94/2007, E. 4.2; 17. August 2007, 1P.68/2007, E. 4.3.4 [zur Publikation vorgesehen]; 10. Januar 2007, 1A.129/2006, E. 5.3, alle unter www.bger.ch; BGr, 27. Oktober 2005, 1A.280/2004, ZBl 107/2006 S. 207; VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Gemäss den Erläuterungen des Gemeinderates zu seinem Beschluss vom 28. November 2006 stehen vorliegend nicht planerische oder ästhetische Motive, sondern die Verhinderung einer zusätzlichen Strahlenbelastung im Vordergrund, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Der Gemeinderat weist denn auch selber darauf hin, dass der Regierungsrat ein früher von der Gemeinde erlassenes "Moratorium" für die Bewilligung von Antennenanlagen aufgehoben hat, und er rechnet damit, dass der Kanton der neu vorgeschlagenen Änderung die Zustimmung ebenfalls verweigern werde. Fraglich erscheint ferner auch, ob die Festlegung einer derartigen Beschränkung auf Wohn- und Industriezonen, unter Ausschluss aller übrigen Zonen, einer sachgerechten, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung haltbaren Abgrenzung entspricht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Gewerbe-, Zentrums- und Kernzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten weniger empfindlich sein sollten. Insbesondere Kernzonen sind für den Bau von Antennenanlagen aus Gründen des Ortsbildschutzes eher weniger geeignet. Der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Einwand, die Initiative erfasse nur Aussenantennen, womit Innenantennen nach wie vor zulässig blieben, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auf die Einholung der von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang beantragten Expertise ist zu verzichten. Insgesamt erscheint es damit schon wegen der fehlenden Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht als unwahrscheinlich, dass die mit der Initiative beantragte Änderung der Nutzungsplanung je in Kraft treten wird. Die Vorinstanz hat es demzufolge zu Recht abgelehnt, die Initiative im Rekursentscheid zu berücksichtigen. 11.3 So lange die Bestrebungen zur Revision der Zonenplanung nicht ihren Abschluss in der rechtskräftigen Änderung der Bau- und Zonenordnung gefunden haben, stellen die darauf ausgerichteten Bemühungen – hier insbesondere der Beschluss des Gemeinderates vom 28. November 2006 betreffend die Zustimmung zur Initiative und deren zwischenzeitliche Annahme durch die Gemeindeversammlung – keine Änderung der Rechtslage, sondern lediglich eine Änderung der für die Anwendung von § 234 PBG massgeblichen Sachumstände dar. Eine derart geänderte Sachlage wird im Beschwerdeverfahren in der Regel nur berücksichtigt, sofern wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (vorn, E. 6.1). Bei der Anwendung von § 234 PBG macht das Gericht die Berücksichtigung der durch laufende Planungsverfahren geänderten Sachlage in ständiger Rechtsprechung von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig. Es berücksichtigt dabei im Prinzip die geänderte Sachlage, das heisst den Stand der Planung im Zeitpunkt seines Entscheids, prüft jedoch im Rahmen der Interessenabwägung, ob dem Schutz der neuen Planung oder dem Vertrauen des Baugesuchstellers in die Beständigkeit der noch geltenden planungsrechtlichen Grundlagen der Vorzug gebührt (RB 2000 Nr. 97 = BEZ 2000 Nr. 38; RB 1985 Nr. 116; BEZ 1985 Nr. 20; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00562, E. 2.2., www.vgrzh.ch). Schon die geringen Realisierungschancen der vorgesehenen Planänderung sprechen klarerweise gegen deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren. Zudem ist zu beachten, dass die Bauherrschaft ihr Baugesuch vor dem Zeitpunkt eingereicht hat, in welchem mit der vom 21. November 2006 datierten Initiative die heute vorgeschlagenen Änderungen der Bau- und Zonenordnung angestossen wurden. Es macht den Anschein, dass der Vorstoss, zu dessen Initianten auch einer der am vorliegenden Verfahren beteiligten Beschwerdeführenden sowie deren Rechtsvertreter gehört, eigens unternommen wurde, um der von der Baubehörde bereits erteilten Baubewilligung nachträglich die Grundlage zu entziehen. Ein solches Vorgehen wird durch § 234 PBG nicht geschützt (RB 1985 Nr. 106 = ZBl 87/1986, S. 140 f. = BEZ 1986 Nr. 1). Die Initiative führt daher auch im Beschwerdeverfahren nicht zur beantragten Bauverweigerung. 12. Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich die Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Vorinstanz habe sich mit Fragen befasst, welche sich im vorliegenden Fall gar nicht gestellt hätten und von den Beschwerdeführenden nicht aufgeworfen worden seien. Die umfangreichen Standortdatenblattberechnungen seien im Wesentlichen von der privaten Beschwerdegegnerin verursacht worden. Auch aus Billigkeitsgründen hätten den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten höchstens zur Hälfte auferlegt werden dürfen. Die Vorinstanz hat zur Bemessung der Spruchgebühr erwogen, es seien der Zeitaufwand der Rekursinstanz, der hier u.a. aufgrund der umfangreichen Standortdatenblattberechnungen überdurchschnittlich gross gewesen sei, sowie die finanzielle und rechtliche Tragweite des Falles zu berücksichtigen. Bei der Verteilung der Verfahrenskosten sei zu beachten, dass die Rekurrierenden (die heutigen Beschwerdeführenden) im Ergebnis wohl unterlägen, ein Teil des Verfahrensaufwands jedoch durch den den zuständigen Behörden nicht gemeldeten Antennenaustausch verursacht worden sei. Die private Rekursgegnerin hätte von dieser Mutation bei sachgemässer Abklärung der baugesuchsrelevanten Umstände von Anfang an Kenntnis haben müssen, weshalb sie diesen Kostenteil zu verantworten habe. Es rechtfertige sich daher, die Verfahrenskosten zu sechs Siebteln den Rekurrierenden und zu einem Siebtel der privaten Rekursgegnerin aufzuerlegen. 12.1 Gemäss § 13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 34 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten. Laut § 35 OV BRK beträgt die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). Bei der Gebührenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37). Die im angefochtenen Entscheid festgelegte Spruchgebühr von Fr. 6'000.- ist sehr hoch. Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid, der den Neubau einer Mobilfunkanlage betraf, eine Spruchgebühr von Fr. 6'000.- in Anbetracht des Aufwandes sowie der Tatsache, dass der Entscheid zwei Rekursverfahren betraf, von denen eines zahlreiche Beteiligte aufwies, als noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens beurteilt (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00114, E. 9, www.vgrzh.ch). In einem anderen Entscheid wurde eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.- in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung einer neuen Mobilfunkanlage und dem höheren administrativen Aufwand, der bei einer Eingabe mit 82 Rekurrierenden entstand, als nicht rechtsverletzend eingestuft (VGr, 9. März 2005, VB.2004.00480, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 6'000.- erscheint daher alleine gestützt auf den mit den Standortblattberechnungen entstandenen Aufwand und die finanzielle Tragweite nicht gerechtfertigt. Der Entscheid betraf lediglich ein Rekursverfahren, das nur wenige Beteiligte aufwies. Wie die Beschwerdeführenden zudem zu Recht beanstanden, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid teilweise Einwände geprüft, welche die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren gar nicht vorgebracht hatten. Die von der Vorinstanz festgelegte Spruchgebühr ist daher auf Fr. 4'000.- zu reduzieren. 12.2 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Verfahrenskosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach dem Verursacherprinzip können selbst einem vollständig obsiegenden Rechtsmittelkläger Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 21). Das Unterlieger- und das Verursacherprinzip können jedoch aus Billigkeitsgründen eingeschränkt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Wie sich herausgestellt hat, ist das ursprüngliche Standortdatenblatt, das zu den Baugesuchsunterlagen gehörte, nicht mangelhaft. Der den zuständigen Behörden nicht gemeldete Antennenaustausch der G AG, der bei der Vorinstanz einen gewissen Verfahrensaufwand verursacht hat, kann der privaten Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden. Die Beschwerdeführenden führen nicht näher aus, weshalb ihnen aus Billigkeitsgründen nur die Hälfte der Verfahrenskosten hätte auferlegt werden dürfen. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Der privaten Beschwerdegegnerin hätten demzufolge keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Da die private Beschwerdegegnerin den (Kosten-)Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten hat, kann die vorinstanzliche Kostenregelung nicht zu ihren Gunsten abgeändert werden (vgl. § 63 Abs. 2 VRG). Die vorinstanzliche Kostenverlegung bleibt somit bestehen. Aus denselben Überlegungen ist auch keine Änderung der vorinstanzlichen Parteikostenregelung angebracht. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden vor dem Verwaltungsgericht weitgehend. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihnen daher zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin 1 zu einem Viertel zu auferlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Ferner sind die Beschwerdeführenden zur Zahlung einer angemessenen, entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Kostenregelung der Baurekurskommission (Dispositiv Ziff. II) wie folgt geändert: Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 4'000.- Spruchgebühr, Fr. 907.- Schreibgebühren und Fr. 51.- übrige Kanzleikosten, Fr. 4'958.- total, werden unter rekurrentischer Solidarhaftung für 6/7 des Gesamtbetrages je zu 2/7 der A AG, B und C sowie zu 1/7 der E AG auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für drei Viertel, und der Beschwerdegegnerin 1 zu einem Viertel auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 je eine Parteientschädigung von Fr. 400.-, unter solidarischer Haftung für den Betrag von 1'200.-, zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |