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Geschäftsnummer: VB.2007.00239  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.02.2009 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG


Ausnahmebewilligung für Erweiterung einer Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzone

Die übergangsrechtliche Praxis des Regierungsrats zu § 48 lit. b OG RR, alle Rekurse gegen vor dem 1. Januar 2006 erlassene Hoheitsakte abschliessend zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zur Ausnahmebewilligung für die Erweiterung einer bestehenden zonenfremden Anlage und zur Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne (E. 2).
Kein Verstoss gegen die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung, wenn nur eine Mobilfunkbetreiberin Gesuchstellerin ist, aber gemäss Baugesuchsunterlagen eine zweite ihre Antennenanlagen am selben Standort zu erweitern beabsichtigt (E. 3.2). Unter diesen Voraussetzungen genügte die Abklärung alternativer Standorte durch eine der beiden Mobilfunkbetreiberinnen (E. 3.3.2). Die Anlage ist aus mehreren Gründen standortgebunden: Mit lediglich einem - bereits bestehenden - Antennenstandort kann die zweigeteilte Gemeinde vollständig und gleichzeitig von zwei Mobilfunkbetreiberinnen mit UMTS-Technologie versorgt werden; die auf einer bereits bestehenden Baute installierten Antennen ordnen sich gut in die Umgebung ein; die geprüften Antennenstandorte in der Bauzone und die übrigen bestehenden Antennenstandorte erwiesen sich alle als ungeeignet; die bei deren Nutzung anfallenden Versorgungslücken könnten nur mittels zusätzlicher Antennenanlagen in der Gemeinde geschlossen werden. Insofern lässt der ausserhalb der Bauzone erzielbare Abdeckungsvorteil den vorgesehenen Standort gegenüber den geprüften Alternativstandorten viel vorteilhafter erscheinen (E. 3.3.4).
Abweisung soweit Eintreten
 
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSSCHREIBUNG
MOBILFUNKANTENNE
STANDORTGEBUNDENHEIT
ÜBERGANGSRECHT
UMTS
VORWIRKUNG
Rechtsnormen:
§ 48 lit. b OGRR
§ 314 PBG
§ 329 Abs. II lit. b PBG
Art. 24 RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00239

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 25. Oktober 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Baudirektion Kanton Zürich,

 

2.    Gemeinde Uitikon,

 

3.    C AG, vertreten durch RA D,

 

4.    E AG,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG,

hat sich ergeben:

I.  

Seit 1. Januar 1997 betreibt die C AG an der M-Strassein in Uitikon (Scheune eines Landwirtschaftsbetriebs) in der Landwirtschaftszone, ziemlich genau in der Mitte zwischen den Dorfteilen Uitikon und Waldegg, den Antennenstandort X mit mehreren GSM-900-Antennen zur Versorgung der Region Uitikon. Am 29. Januar 2001 wurde der E AG ebenfalls die Bewilligung zum Betrieb einer Mobilfunkantennenanlage (GSM-900) am selben Ort erteilt (Antennenstandort Y). Die dazugehörigen Geräteräume liegen im Innern des Gebäudes. Die erstellten Antennen treten gegen aussen nur diskret in Erscheinung, da sie von einer kaminähnlichen Verschalung umgeben sind.

Im Amtsblatt vom 15. Oktober 2004 wurde das Baugesuch der C AG als Bauherrin für den Umbau und die Erweiterung der Kommunikationsanlage auf der Scheune M-Strasse in Uitikon publiziert. Tatsächlich erweiterte auch die E AG ihre Antennenanlagen, um zusätzlich zum bereits installierten GSM-900-Dienst den UMTS-Dienst anbieten zu können, worauf im Baugesuch hingewiesen wurde. Gemäss dem Bericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 21. September 2004 wurden die Grenzwerte (Anlage- und Immissionsgrenzwert) durch die erweiterten Anlagen überall eingehalten. Am 23. Mai 2005 erteilte der Gemeinderat Uitikon die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Anlagen für den kombinierten GSM/UMTS-Dienst sowie für zusätzliche Richtfunkantennen, nachdem die Baudirektion des Kantons Zürich am 14. April 2005 bereits eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) verfügt hatte.

II.  

Dagegen erhoben A und B, wohnhaft an der N-Strasse in Uitikon, am 2. Juli 2005 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und verlangten die Aufhebung der erteilten Bau- bzw. Ausnahmebewilligung. Mit Beschluss vom 4. April 2007 wies der Regierungsrat den Rekurs mit einlässlicher Begründung ab und auferlegte den Rekurrierenden die Verfahrenskosten.

III.  

Dagegen erhoben A und B am 19. Mai 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangten die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides vom 4. April 2007, der Baubewilligung des Gemeinderates Uitikon vom 23. Mai 2005 und der Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 14. April 2005. Ausserdem machten sie geltend, die Gemeinde Uitikon-Waldegg habe zugestanden, in den Jahren 1997, 1999 und 2001 den Mobilfunkbetreibern Standorte für Mobilfunkantennen in der Landwirtschaftszone und damit in Missachtung des Raumplanungsgesetzes und der Rechtsprechung bewilligt zu haben. In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrates Abweisung der Beschwerde; dasselbe verlangten die Baudirektion und der Gemeinderat Uitikon in ihrer jeweiligen Vernehmlassung vom 18. Juni 2007. Die C AG liess in der Beschwerdeantwort ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergäbe sich selbst dann, wenn statt des Regierungsrates die zuständige Baurekurskommission über den Rekurs hätte entscheiden müssen, wovon die Beschwerdeführenden auszugehen scheinen (dazu Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28).

1.2 Der Regierungsrat begründete ausführlich, weshalb er trotz des bloss bis Ende 2005 gültigen § 329 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für das Rekursverfahren noch zuständig sei. Zwar hob der auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzte § 48 lit. b des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR) § 329 Abs. 2 lit. b PBG auf (OS 60, 344); ab jenem Zeitpunkt wäre daher die Zuständigkeit vom Regierungsrat auf die Baurekurskommission übergegangen. Da das OG RR jedoch keine übergangsrechtliche Regelung enthält, bis anhin lediglich § 48 lit. b in Kraft gesetzt und der Rekurs vor dem 1. Januar 2006 erhoben worden war (vorn II), erachtete sich der Regierungsrat für den Rekurs weiterhin als zuständig. Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber die Baurekurskommission für ihren Rekurs zuständig. Der Regierungsrat habe erst im April 2007 entschieden, was kaum auf "Verfahrensökonomie" schliessen lasse, sondern vielmehr darauf, dass er die Entscheide seiner eigenen Ämter habe rechtfertigen wollen. Ausserdem hätte die Baurekurskommission die Rechtsanwendung "neutraler" vorgenommen.

Die Beschwerdeführenden sind offenkundig der Meinung, dass der Entscheid des Regierungsrates falsch und in fragwürdiger Rechtsanwendung ergangen sei. Ob der Entscheid des Regierungsrates in der Sache haltbar ist oder nicht, betrifft dessen sachliche Zuständigkeit jedoch nicht. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden laufen vielmehr darauf hinaus, den Regierungsrat abzulehnen, weil sie ihn gegenüber den ihm unterstellten Direktionen als befangen betrachten. Auch dies betrifft jedoch nicht die Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern diejenige der Garantie unabhängiger und unbefangener Verwaltungsbehörden. Indessen erscheinen die Befürchtungen mangelnder Unvoreingenommenheit aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden und der konkreten Umstände weder ernsthaft noch begründet, sondern erschöpfen sich in blossen Vermutungen, welche sich auf keine Tatsachen und Belege stützen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 4, 6 f.). Schliesslich stand § 48 lit. b OG RR im Zeitpunkt der Rekurserhebung am 2. Juli 2005 noch nicht in Kraft; wäre diese Bestimmung damals wie geltendes Recht angewendet worden, so hätte dies eine unzulässige – dem Legalitätsprinzip widersprechende – positive Vorwirkung bedeutet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 346 ff.). Die übergangsrechtliche Praxis des Regierungsrats, alle Rekurse gegen vor dem 1. Januar 2006 erlassene Hoheitsakte abschliessend zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Regelung in Art. 132 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und der bundesgerichtlichen Praxis zum Übergangsrecht im Bereich des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 132 V 93, mit weiteren Hinweisen). Demnach erachtete sich der Regierungsrat vorliegend zu Recht als zuständig.

1.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Beschwerdegegnerin 2 habe schon in den Jahren 1997, 1999 und 2001 den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 in Missachtung des Raumplanungsgesetzes und der Rechtsprechung Standorte für Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzone bewilligt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bewilligungen – sollten sie damit ebenfalls angefochten werden – in Rechtskraft erwachsen sind und diese Verhältnisse nicht Thema der angefochtenen Entscheide bilden. Der Beschwerdeantrag darf im Übrigen nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4). Vorliegend bestand für die Vorinstanz jedoch kein Anlass, über die rechtskräftig erteilten Bewilligungen für die bisher installierten Antennenanlagen erneut zu entscheiden. Insofern ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. In Abweichung davon können nach Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Zu beurteilen ist vorliegend, ob den Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 die Bewilligung für das zonenfremde Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone zu verweigern ist oder nicht. Dabei geht es um die erneute Erteilung einer Ausnahmebewilligung, auch wenn eine bestehende Anlage schon bewilligt wurde (vorn 1.3). Denn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG ist nicht nur für die erstmalige Bewilligung einer zonenfremden Baute oder Anlage erforderlich, sondern grundsätzlich auch für jede Änderung oder Erweiterung einer bestehenden, zonenfremden Anlage, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (BGer, 6. August 2007, 1A.274/2006, E. 3.2.3, 4.1, www.bger.ch).

2.2 Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit Mobiltelefonie dient. Neue Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität. Anhand dieses Ziels ist zu prüfen, ob die Antenne auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Die UMTS-Technologie (Universal Mobile Telecommunications System) ermöglicht gegenüber der GSM-Technologie (Global System for Mobile Communication) weit höhere Daten-Über­tragungsraten pro Zeiteinheit; zudem sind die Teilnehmer immer online. Dabei werden alle Daten innerhalb einer Funkzelle auf derselben Frequenz und zum gleichen Zeitpunkt übertragen und durch die für Sender und Empfänger bestimmten Codes auseinander gehalten. Der Nachteil dieser Technologie besteht darin, dass die maximalen Übertragungsraten mit dem Abstand des Mobiltelefons zum Funkmast und mit der Geschwindigkeit, mit der es bewegt wird (zum Beispiel im Auto oder Zug), sinken (www.teltarif.ch/i/umts-technik.html). Entsprechend ist ein relativ engmaschiges Netz an Antennenanlagen erforderlich, um die Vorteile der UMTS-Technologie lückenlos zu gewährleisten.

2.3 Die Standortgebundenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Wünsche und Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. z.B. BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a, 123 II 256 E. 5a). Allerdings genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 209; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Band I, Rz. 711, je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis). Dabei sind nicht allein funktechnische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes zu berücksichtigen (BGE 129 II 63 E. 3.3; BGr, 12. Februar 2007, 1A.120/2006, E. 3.4.1, www.bger.ch).

2.4 Die Versorgung mit Mobilfunkdiensten kann in den meisten Fällen mittels Mobilfunkanlagen innerhalb des Siedlungsgebietes sichergestellt werden. Für eine vollständige Abdeckung oder zur Beseitigung von Kapazitätsengpässen benötigt das Netz aber auch Standorte ausserhalb der Bauzonen (Peter K. Geiger, Standortwahl für Mobilfunkanlagen, URP 2003, S. 141 ff.; Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Diss. Zürich 2006, S. 101 f.). Eine bestimmte Antenne ist grundsätzlich auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen, wenn eine Versorgungslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Der ausserhalb der Bauzonen erzielbare Abdeckungsvorteil muss derart wichtig sein, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzonen viel vorteilhafter erscheinen lässt (BGr, 23. Mai 2003, 1A.186+187/2002, E. 3.4, in: ZBl 2004, S. 103 ff.; BGr, 10. März 2006, 1A/294/2004, E. 2.1, 2.2, www.bger.ch; Wittwer, S. 102).

2.5 Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen können Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen angebracht werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen montiert werden. Diesem Umstand ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche namentlich Standorte innerhalb, aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Somit können sich bei der genannten Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können und nicht störend in Erscheinung treten (BGr, 17. August 2007, 1P.68/2007, E. 4.3.3, www.bger.ch). Die Standortgebundenheit ist auch zu bejahen, wenn sich ein Standort ausserhalb der Bauzone deshalb als erheblich günstiger erweist, weil damit der Versorgungszweck erwiesenermassen mit einer einzigen statt mit mehreren Anlagen erreicht werden kann (VGr BE, 18. Dezember 2001, BVR 2002, S. 263 ff., E. 3c; BGr, 6. August 2007, 1A.274/2006, E. 4.4, und 24. Oktober 2001, 1A.62/2001, E. 6c, je unter www.bger.ch). Die Anzahl der Antennenstandorte ausserhalb der Bauzonen ist aber möglichst niedrig zu halten, und die Anlagen sind optimal in die Landschaft einzupassen (Wittwer, S. 103; BGr, 18. März 2004, 1A.140/2003, E. 3.2, www.bger.ch).

3.  

3.1 Vorab ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Vorauszuschicken ist weiter, dass die Grenzwerte (Anlagegrenzwert und Immissionsgrenzwert) durch den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Anlagen gemäss der massgebenden Verordnung vom 1. Februar 2000 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) überall eingehalten werden; allerdings wird am stärksten belasteten Punkt eine Kontrollmessung nach Inbetriebnahme der Anlage verlangt. Unbestritten ist schliesslich die Legitimation der Beschwerdeführenden, die noch innerhalb der dazu berechtigenden Distanz von 828 m wohnen.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen erneut geltend, dass in der öffentlichen Ausschreibung im Amtsblatt nur die Beschwerdegegnerin 3, nicht aber die Beschwerdegegnerin 4 aufgeführt worden sei. Das sei ein formeller Fehler, denn es handle sich um zwei konkurrierende Betreiber, die je eine neue kombinierte GSM-/UMTS-Antennenanlage erstellen und betreiben wollten. Die Beschwerdegegnerin 3 macht dazu geltend, sie sei als anlage- bzw. bauverantwortliche Unternehmerin aufgetreten, weshalb sie in der Publikation im Amtsblatt zu Recht allein genannt worden sei. Zudem hätten die relevanten Baugesuchsunterlagen während 20 Tagen zur Einsicht aufgelegen, weshalb die Beschwerdeführenden sich ein umfassendes Bild über das strittige Bauvorhaben hätten machen können und gemacht hätten. Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid ebenfalls keinen Verstoss gegen das Gebot der öffentlichen Bekanntmachung nach § 314 Abs. 1 PBG.

Darauf gehen die Beschwerdeführenden nicht ein, sondern sie wiederholen bloss ihren im Rekursverfahren geäusserten Standpunkt. Schon aus diesem Grund ist ihnen nicht zu folgen. Im Übrigen trifft die Beurteilung der Vorinstanz zu: Nach § 314 Abs. 3 und 4 PBG hat die öffentliche Bekanntmachung eines Bauvorhabens über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller die nötigen Angaben zu erhalten und sind die Gesuchsunterlagen während 20 Tagen aufzulegen. Gesuchstellerin war vorliegend die Beschwerdegegnerin 3. Aus den zur Einsicht aufliegenden Unterlagen ging aber hervor, dass auch die Beschwerdegegnerin 4 eine Erweiterung ihrer Antennenanlagen am selben Standort beabsichtigte. Es kann daher nicht gesagt werden, für die Beschwerdegegnerin 4 sei keine öffentliche Ausschreibung erfolgt; vielmehr ist nicht erkennbar, inwiefern gegen die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung verstossen wurde.

3.3 Unzutreffend sind sodann die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur erteilten Ausnahmebewilligung. Entgegen ihrer Ansicht wurden weder Gesetz noch Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausser Acht gelassen, um den Antennenstandort in der Landwirtschaftszone zu rechtfertigen.

3.3.1 Es trifft zwar zu, dass gemäss dem Mitbericht des Amtes für Raumordnung und Vermessung vom 5. Oktober 2005 eine Beurteilung der Alternativstandorte in der Verfügung der Baudirektion vom 14. April 2005 irrtümlich unterblieben war. Diese wurde indessen im erwähnten Mitbericht nachgeholt. Aus diesem Versäumnis allein ergibt sich die Unzulässigkeit der Ausnahmebewilligung nicht, sofern die Beschwerdeführenden daraus diesen Vorwurf ableiten wollten.

3.3.2 Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin 4 keine Alternativstandorte prüfte. Dies tat indessen die Beschwerdegegnerin 3. Da die Antennenanlagen der Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 am selben Ort installiert werden sollen, genügte die Abklärung von alternativen Standorten durch die Beschwerdegegnerin 3. Immerhin geht aus dem Technischen Bericht der Beschwerdegegnerin 4 zur Standortbegründung hervor, dass ihre bestehenden drei GSM-Anlagen für das Gebiet Uitikon-Waldegg benötigt werden, wovon sich aber nur diejenige am Standort Y für die Erweiterung mit UMTS eigne. Dies zeigt sich ebenso an der weitgehend vollständigen Abdeckung des Gebietes Uitikon-Waldegg durch die neue Antennenanlage am fraglichen Standort. Dem Mitbericht des Amtes für Raumordnung und Vermessung vom 5. Oktober 2005 kann dazu entnommen werden, es wäre geradezu widersinnig, angesichts der verhältnismässig geringen Auswirkung der erweiterten Antennenanlage, die an einen bereits bestehenden Antennenstandort zu liegen komme, nach aussen nicht in Erscheinung trete und die Grenzwerte der NISV einhalte, zusätzliche neue Standorte zu evaluieren. Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die bestehenden GSM-900-Mobilfunkstandorte der Beschwerdegegnerin 4 inzwischen ebenfalls auf UMTS-Funkdienste aufgerüstet worden seien, nichts. Sie übersehen, dass sich UMTS-Standorte möglichst zentral im Versorgungsbereich befinden müssen, denn versorgen sie ein Gebiet, das zu weit weg liegt, entstehen Versorgungslöcher in Abhängigkeit der Anzahl Benutzer. Es kann daher nicht gesagt werden, für die Beschwerdegegnerin 4 liege keine Standortbegründung vor.

3.3.3 Die Beschwerdegegnerin 3 prüfte verschiedene Alternativstandorte mit jeweils negativem Ergebnis, was im Mitbericht des Amtes für Raumplanung und Vermessung vom 5. Oktober 2005 bestätigt wurde. Darauf ist vorab zu verweisen. Die Beschwerdeführenden gestehen zu, dass der bestehende Broadcast-Standort (im Wald oberhalb des Dorfteils Uitikon im Gebiet "O") nicht zu prüfen war. Bei diesem hätten sich ohnehin Störungen mit den benachbarten Funkzellen ergeben. Dagegen halten sie den Standort auf der Forschungsanstalt WSL (Bauzone) für vorteilhaft. Sie übersehen allerdings, dass nach dem Bericht der Beschwerdegegnerin 3 zur Standortbegründung am Standort WSL das Dorfzentrum von Uitikon gerade nicht mit UMTS-Funkdiensten versorgt würde. Eine zweite Antennenanlage zur Versorgung des Dorfkerns wäre daher nötig. Zum Standort P-Strasse (ebenfalls in der Bauzone) machte die Beschwerdegegnerin 3 geltend, es würden im südlichen Dorfteil mehrere Versorgungslöcher entstehen, die nur durch einen zusätzlichen Antennenstandort geschlossen werden könnten. Dem Mitbericht vom 5. Oktober 2005 ist dazu zu entnehmen, dass "zumindest" ein weiterer Antennenstandort zur Abdeckung der zwei erhöht gelegenen Gebiete im südlichen Dorfteil nötig wäre und sich ein Standort in der Wohnzone bezüglich der Einordnung der Anlage nicht als geeignet erweise. Demnach wurden drei Alternativstandorte geprüft und mit zutreffender Begründung als ungeeignet erachtet. Angesichts des Umstandes, dass die UMTS-Antennen möglichst zentral im Versorgungsgebiet stehen müssen, ergibt sich die behauptete fehlende Standortgebundenheit auch nicht aus dem Umstand, dass in der weiteren Umgebung von Uitikon-Waldegg verschiedene weitere Mobilfunkantennen stehen und inzwischen auf UMTS-Technologie aufgerüstet worden sein sollen. Soweit die Beschwerdeführenden aus der selektiv zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung – welche überdies nicht vergleichbare Sachverhalte betraf – ableiten wollen, einem Standort einer Antennenanlage innerhalb der Bauzone sei in jedem Fall der Vorzug zu geben, selbst wenn dafür mehr Anlagen als ausserhalb der Bauzone erforderlich wären, kann ihnen nicht gefolgt werden.

3.3.4 Die Standortgebundenheit der vorliegenden Anlage ergibt sich somit aus mehreren Umständen: Einmal fällt vorteilhaft ins Gewicht, dass mit lediglich einem Antennenstandort das weitläufige und topographisch anspruchsvolle Gebiet der zweigeteilten Gemeinde Uitikon-Waldegg vollständig und gleichzeitig von zwei Mobilfunkbetreibern mit UMTS-Technologie versorgt werden kann. Dabei handelt es sich gar um eine bereits bestehende Anlage, so dass keine neuen Anlagen an einem neuen Standort gebaut werden müssen. Ausserdem fallen die installierten Antennen gegen aussen kaum auf und ordnen sich gut in die Umgebung ein, nachdem sie auf einer bereits bestehenden Baute angebracht und teilweise zusätzlich verschalt werden. Weiter erwiesen sich die geprüften Antennenstandorte in der Bauzone und die übrigen bestehenden Antennenstandorte alle als ungeeignet; die bei deren Nutzung anfallenden Versorgungslücken könnten nur mittels zusätzlicher Antennenanlagen in der Gemeinde geschlossen werden. Insofern erscheint der ausserhalb der Bauzone erzielbare Abdeckungsvorteil derart wichtig, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber den geprüften Alternativstandorten viel vorteilhafter erscheinen lässt (vgl. vorn E. 2.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Anlagen sämtliche Grenzwerte einhalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtes gelten die Grenzwerte der NISV auch für die UMTS-Technologie (BGr, 27. Oktober 2005, 1A.280/2004, E. 2, www.bger.ch). Die Schweizer Studie zum Einfluss von UMTS-Mobilfunkfeldern auf das Wohlbefinden und kognitive Funktionen bei elektrosensiblen und nicht-elektrosensiblen Personen ergab, dass mindestens die kurzfristige Exposition mit einem UMTS-Basisstationssignal zu keiner unmittelbaren Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der kognitiven Fähigkeiten der Versuchspersonen führte (www.mobile-research.ethz.ch/var/TNO/Public_summary_D.pdf). Die höchste Strahlenbelastung betrifft vorliegend überdies ein Haus westlich der in Frage stehenden Scheune und nicht etwa das Quartier der Beschwerdeführenden. Angesichts dieser Umstände, welche den gewählten Standort als geradezu ideal erscheinen lassen, wurde die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt.

3.4 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, von diesem Resultat abzuweichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wurde eine umfassende, in Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung stehende Interessenabwägung vorgenommen. Soweit sich die Beschwerdeführenden einen Augenschein vor Ort und ein "neutrales" Sachverständigengutachten bloss vorbehalten haben, ist weiter darauf nicht einzugehen.

4.  

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftung füreinander, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. Eine solche ist indessen der – dank Abweisung der Beschwerde – vollständig obsiegenden Beschwerdegegnerin 3 zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ihr Aufwand beschränkt war (§ 17 Abs. 2 VRG); sie verwies denn auch mehrfach zur Begründung in der Beschwerdeantwort auf die Rekursantwort vom 25. August 2005. Die Beschwerdegegnerin 2 verlangte ebenfalls eine Entschädigung, verwies in der Eingabe vom 18. Juni 2007 jedoch weitgehend auf ihre Vernehmlassung im Rekursverfahren und beanstandete neu im Wesentlichen nur den Vorwurf der Beschwerdeführenden, in Missachtung des Raumplanungsgesetzes und der Rechtsprechung gehandelt zu haben. Damit ermangelt es ihr an zeitraubenden und kostspieligen Umtrieben, die zu entschädigen wären; vielmehr ist die Beschwerdeantwort als im Rahmen dessen liegend zu betrachten, was zu den angestammten amtlichen Aufgaben auch eines kleineren Gemeinwesens gehört (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19) und daher nicht zu einer Entschädigung berechtigt.

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.          

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines/einer jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …