{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.08.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00240_29-08-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206973&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "be0b8a9fdb1772319cc0fb1a3014a876"}, "Num": [" VB.2007.00240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.29.0  VB.2007.00240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.29.0  VB.2007.00240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.29.0  VB.2007.00240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Einbau einer Freestyle-Anlage und eines Breakdance-Raumes in stillgelegter Maschinenhalle eines Fabrikgeb\u00e4udes. L\u00e4rmimmissionsschutz. F\u00fcr den L\u00e4rm von Sportanlagen gibt es keine Belastungsgrenzwerte, weshalb die Vollzugsbeh\u00f6rde die Immissionen unmittelbar gest\u00fctzt auf Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen hat. Nach diesen Bestimmungen d\u00fcrfen, wenn wie hier die Anwendung von Planungswerten in Frage steht, h\u00f6chstens geringf\u00fcgige St\u00f6rungen auftreten. In sinngem\u00e4sser Anwendung der den Belastungsgrenzwerten der LSV zugrunde liegenden Regeln ist dabei auch die L\u00e4rmempfindlichkeit der betroffenen Orte in der Umgebung der Anlage zu ber\u00fccksichtigen. Problematisch ist indes der integrale Beizug anderer Grenzwerte, die auf typisierbare Situationen zugeschnitten sind (E. 3.2). Bei der einzelfallweisen Beurteilung k\u00f6nnen fachlich gen\u00fcgend abgest\u00fctzte ausl\u00e4ndische oder private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese beruhen, mit denjenigen des schweizerischen L\u00e4rmschutzrechts vereinbar sind. F\u00fcr die Beurteilung von Sportl\u00e4rm bietet sich die deutsche Sportanlagenl\u00e4rmschutzverordnung (18. BImSchV) an (E. 3.3). Der 18. BImSchV liegt - gem\u00e4ss BAFU und Bundesgericht - ein \u00e4hnlichs Konzept wie dasjenige der schweizerischen Planungs- und Immissionsgrenzwerte zu Grunde. Deren Immissionsrichtwerte k\u00f6nnen demnach - entsprechend dem L\u00e4rmgutachten - auch herangezogen werden, wenn - wie hier - Planungswerte anzuwenden sind (E. 3.6). Die schweizerische Beh\u00f6rde darf im Rahmen ihres Ermessens von den hilfsweise herangezogenen ausl\u00e4ndischen Grenz- oder Richtwerten aus sachlichen \u00dcberlegungen abweichen. Hier ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das L\u00e4rmgutachten in verschiedener Hinsicht von Worst-Case-Annahmen ausgeht und f\u00fcr das ganze Jahr mit den nur w\u00e4hrend der Schulferien g\u00fcltigen l\u00e4ngeren \u00d6ffnungszeiten rechnet. Im Ergebnis ist von h\u00f6chstens geringf\u00fcgigen St\u00f6rungen der Nachbarschaft auszugehen, die nach der Rechtsprechung des Bundsgerichts auch beieiner Neuanlage, f\u00fcr die grunds\u00e4tzlich die Planungswerte gelten, zul\u00e4ssig sind (E. 3.7).\r\rEs sind keine zus\u00e4tzlichen Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG ersichtlich, durch die sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zus\u00e4tzliche Reduktion der Emissionen erreichen l\u00e4sst, und die damit wirtschaftlich tragbar sind (E. 3.9).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:39", "Checksum": "2a69cfa834c7d8fc202723435b70b080"}