|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2007.00245
Entscheid
des Einzelrichters
vom 8. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde X, vertreten durch Gemeinderat X, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. B und C, die Eltern von A, gelangten bereits früher an das Verwaltungsgericht, nachdem die Gemeinde X die Übernahme der Schulkosten ihres Sohns abgelehnt und der Bezirksrat diesen Entscheid bestätigt hatte. Das Verwaltungsgericht hob den Beschluss des Bezirksrats Z in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies das Verfahren zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an diesen zurück (VGr, 26. Juli 2006, VB.2006.00135). Am 18. April 2007 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut (Verfahren SO.2007.24, Beschluss Nr. 107). B. Die Fürsorgebehörde X überprüfte die Bedarfsberechnung für A (geboren 1986) im Rahmen der jährlichen Kontrolle und sprach ihm mit Beschluss vom 16. Januar 2007 für die Zeit von Januar 2007 bis Juli 2007 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 1'283.- monatlich (Grundbedarf für eine Person im 4–Personenhaushalt Fr. 514.-; Wohnungsmiete Fr. 550.-; Krankenkassenprämie Fr. 219.-) zu. II. Gegen diesen Beschluss erhob A, vertreten durch seinen Vater B, am 23. Februar 2007 Rekurs an den Bezirksrat Z und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und der Gemeinderat sei zur Berichtigung aufzufordern. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 18. April 2007 ab (Verfahren SO. 2007.17, Beschluss Nr. 106). III. Am 30. Mai 2007 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die (teilweise) Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats. Er beantragte, es sei ihm für die folgenden Zeiträume wirtschaftliche Hilfe im folgenden Umfang zuzusprechen: 1. März 2005 bis 31. Juli 2005: Fr. 5'460.- (Ziff. 1); 1. August 2005 bis 31. März 2006: Fr. 12'370.- (Ziff. 2); 1. April 2006 bis 31. Juli 2006: Fr. 600.- (Ziff. 3); 1. August 2006 bis 31. Mai 2007: Fr. 1'000.- (Ziff. 4). Im Übrigen seien ihm unter dem Titel "Regelung von variablen Kosten" Fr. 2'000.- zuzusprechen (Ziff. 5). Der Bezirksrat verzichtete am 13. Juni 2007 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde beantragte am 3. Juli 2007 Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.2 Im Beschluss vom 16. Januar 2007 legte der Gemeinderat X die wirtschaftliche Hilfe für den Beschwerdeführer zwischen Januar 2007 und Juli 2007 fest. Diejenigen Anträge des Beschwerdeführers (Ziff. 1–3), welche nicht diesen Zeitraum betreffen, fallen vorliegend ausser Betracht, da sie nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können. Auf diese ist demnach nicht einzutreten. Soweit sie sich auf den Bezirksratsbeschluss Nr. 107 vom 18. April 2007 beziehen, ist auf diese primär deshalb nicht einzutreten, weil sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Beschluss Nr. 106 des Bezirksrats (Verfahren SO.2007.17) richtet, aber auch deswegen nicht, weil im Beschluss Nr. 107 der Rekurs gutgeheissen wurde, weshalb es dem Beschwerdeführer (bzw. seinen Eltern) diesbezüglich an einem Anfechtungsinteresse mangelt. Dem als "Regelung von variablen Kosten" bezeichneten Antrag des Beschwerdeführers (Ziff. 5) ist kein Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand, der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für Januar bis Juli 2007, zu entnehmen, weshalb auch auf diesen nicht einzutreten ist. 1.3 Materiell zu prüfen ist demnach einzig der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Integrationszulage (IZU) von mindestens Fr. 100.- monatlich zuzusprechen (Ziff. 4). Damit liegt der Streitwert deutlich unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Über die Integrationszulage sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell honoriert und gefördert werden. Unter diese Tätigkeiten fallen auch der Besuch einer Schule der Sekundarstufe II, einer Berufslehre, eines Berufspraktikums sowie die Teilnahme an Beschäftigungs-, Qualifikations- oder Integrationsprogrammen, sofern die entsprechende Leistung nicht mit einem eigentlichen Lohn abgegolten wird (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2). Nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). 2.3 Der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde. Das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht greift nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben. 3. 3.1 Der Gemeinderat X sprach in seinem Beschluss vom 16. Januar 2007 dem Beschwerdeführer keine Integrationszulage zu und erwähnte diese Komponente der wirtschaftlichen Hilfe gar nicht. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 machte er geltend, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis allfälliger Arbeitsbemühungen oder anderweitiger Tätigkeiten zur sozialen oder beruflichen Integration erbracht. Der Bezirksrat führte dazu im vorliegend angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe sich trotz Aufforderung zugegebenermassen zu wenig um die Suche einer Arbeitsstelle bemüht. Der Entscheid des Gemeinderats, keine Integrationszulage auszurichten, sei daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. 3.2 Der Beschwerdeführer beendete den Vorkurs an der Schule D im Herbst 2006. Danach konnte er das Studium in Y nicht wie geplant beginnen; er wollte dies im Sommer 2007 erneut versuchen. Aus den Akten gehen keine besonderen Bemühungen des Beschwerdeführers um seine soziale oder berufliche Integration hervor. Er machte denn auch keine solchen geltend. Vielmehr lässt sich einer Aktennotiz der Sozialsekretärin vom 8. Januar 2007 entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle gefunden habe und im Gespräch mit der Sozialsekretärin zugegeben habe, sich zu wenig darum gekümmert zu haben. In der Beschwerde bestreitet er auch nicht, sich zu wenig um die Arbeitssuche bemüht zu haben, und macht lediglich geltend, sich angesichts des fehlenden Zeugnisses (aufgrund ausstehender Schulgeldzahlungen) erfolglos um unbezahlte Praktika beworben zu haben. Da demzufolge keine besonderen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, übte die Sozialbehörde ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft aus, indem sie ihm für den Zeitraum von Januar bis Juli 2007 keine Integrationszulage oder Minimale Integrationszulage zusprach. Die Bedarfsberechnung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Sozialbehörde ist im Übrigen nicht zu beanstanden. 4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |