|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2007.00247
Entscheid
der 3. Kammer
vom 13. September 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Felix Helg.
In Sachen
A, vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A lebt derzeit zusammen mit einem volljährigen Sohn im
Haus ihrer Mutter und hat aufgrund einer zwischen Letzterer und der Sozialhilfebehörde
X abgeschlossenen Vereinbarung keine Miete zu bezahlen. A war in der Zeit vom
1. Januar 1991 bis 30. November 2001 durch die Stadt X wirtschaftlich
unterstützt worden.
Am 17. September 2006 ersuchte A bei der
Sozialhilfebehörde X erneut um wirtschaftliche Hilfe, unter anderem im Zusammenhang
mit der Übernahme offener Strom- und Wasserrechnungen über insgesamt Fr. 810.40
sowie einer Heizölrechnung über Fr. 1'826.20 (Gesamtsumme somit Fr. 2'636.60).
Im selben Monat erlitt sie einen Hirnschlag und musste deswegen vorübergehend
hospitalisiert werden. Seither ist sie zu 100 % arbeitsunfähig. Bis dahin
hatte sie als Taxifahrerin und Raumpflegerin gearbeitet. Am 9. Januar 2007
erliess die Sozialhilfebehörde X einen Beschluss und gewährte A ab November
2006 wirtschaftliche Hilfe. Die Übernahme der Kosten für Strom, Wasser und
Heizöl wurde indessen abgelehnt. Zudem wurde A die Auflage erteilt, sich bis am
31. Januar 2007 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um ihre
Fahrtauglichkeit überprüfen zu lassen. Im Unterlassungsfall werde das
Sekretariat Sozialhilfebehörde beauftragt, eine Mitteilung an das
Strassenverkehrsamt zu machen, dass bezüglich der Fahrtauglichkeit von A
Zweifel bestünden.
II.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2007 erhob A Rekurs an den
Bezirksrat Y mit den Anträgen, die Sozialhilfebehörde sei zur Übernahme der
Wohnnebenkosten (Strom und Wasser von total Fr. 810.40 sowie Heizöl von Fr. 1'826.20)
zu verpflichten und die Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung
betreffend ihre Fahrtauglichkeit sei ersatzlos aufzuheben. Am 23. April 2007
hiess der Bezirksrat Y die Beschwerde teilweise gut, indem er festhielt, die während
der Unterstützungsperiode anfallenden Kosten für Heizung und Warmwasser
seien A gegen Nachweis gesondert zu vergüten. Die Übernahme der bereits vor
Unterstützungsbeginn bestehenden Schulden für Heizöl und Strom in der Höhe von Fr. 2'376.60
(Heizöl Fr. 1'826.20, Wasser und Strom für den Zeitraum vom 1. Oktober
2005 bis 30. September 2006 Fr. 447.40 und für den Monat Oktober 2006
Fr. 103.-) wurde jedoch abgelehnt. Auf die Wasser- und Stromrechnung über Fr. 157.-
für Juni/Juli 2006 wurde nicht weiter eingegangen. Bezüglich der während der
Unterstützungsperiode anfallenden Kosten für Strom und Wasser wurde
festgehalten, diese seien durch den Grundbedarf gedeckt. Weiter hielt der
Bezirksrat fest, die Sozialhilfebehörde sei berechtigt, das Sozialhilfesekretariat
im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten Fahrtauglichkeit von A gegenüber
dem Strassenverkehrsamt von der Schweigepflicht zu entbinden, hob aber die
Weisung, wonach sie sich bezüglich der Abklärung ihrer Fahrtauglichkeit einer
amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, auf.
III.
In der Folge gelangte A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit
Beschwerde vom 29. Mai 2007 gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 23. April
2007 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Übernahme folgender Schulden
durch die Sozialhilfebehörde X: die Rechnung für Heizöl der Firma C vom 31. August
2006 im Umfang von Fr. 1'826.20 und jene der D AG vom 21. Juli 2006, 1. Oktober
2006 und 28. November 2006 im Umfang von Fr. 157.-, Fr. 447.40
und Fr. 103.-. Sodann beantragte sie die Aufhebung der vom Bezirksrat
festgehaltenen Berechtigung, wonach die Sozialhilfebehörde befugt sei, das
Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten
Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Strassenverkehrsamt von
der Schweigepflicht zu entbinden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Staates. Zudem stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2007
beantragte die Stadt X, vertreten durch die Sozialhilfebehörde X, die Bestätigung
der Ablehnung einer Übernahme von vor Unterstützungsbeginn angefallenen Kosten
für Heizöl und Wasser/Strom und Kenntnisnahme des Bestehens eines Melderechts
der Sozialhilfebehörde bzw. ihrer Organe im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Der Bezirksrat Y hatte mit Eingabe
vom 11. Juni 2007 auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da vorliegend auch die Frage der Aufhebung des Amtsgeheimnisses der
Sozialhilfebehörden gegenüber dem Strassenverkehrsamt in Frage steht, welche
Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur ist, fällt die Sache in die
Zuständigkeit der Kammer (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N.
11).
2.
2.1 Am 31. August
2006 wurde an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin Heizöl für Fr. 1'826.20
geliefert. Die Vorinstanz hielt zwar fest, die Wohnnebenkosten, das
heisse die Kosten für Heizung und Warmwasser, seien der Beschwerdeführerin
gegen Nachweis speziell zu vergüten und nicht vom Grundbedarf abzudecken. Die
Sozialhilfebehörde habe aber nur für den gegenwärtigen Bedarf
aufzukommen. Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn durch die
Nichtbezahlung der Schulden eine neue Notlage entstehe, was hier nicht der Fall
sei. Der Bezirksrat bestätigte daher den Entscheid der Sozialhilfebehörde X vom
9. Januar 2007, wonach die Beschwerdeführerin für die betreffende Heizölrechnung
selber aufzukommen habe.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Heizöl zwar im
August 2006 bestellt zu haben. Das Öl sei aber in der Zeit, nachdem sie den
Unterstützungsantrag vom 17. September 2006 gestellt habe, verbraucht
worden, weshalb die betreffenden Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen
seien. Der im Voraus zu zahlende Ölvorrat habe für sechs Monate gereicht,
nämlich vom September 2006 bis Ende Februar 2007. Nachdem die Heizölkosten von
der Sozialhilfebehörde zu bezahlen seien und die Unterstützung ab November 2006
laufe, seien rein rechnerisch mindestens vier Sechstel des Rechnungsbetrages
von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen. Angesichts des Umstands, dass in den
Sommermonaten praktisch kein Öl verbraucht werde, rechtfertige sich aber die
vollumfängliche Übernahme der Heizölrechnung.
Gemäss § 22 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV, LS 851.11) übernimmt die Sozialhilfebehörde ausnahmsweise
Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig
begegnet werden kann. Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche
Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet.
Namentlich darf die Übernahme von Schulden lediglich zu Gunsten der
Unterstützten und nicht im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten,
die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn
dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden
werden kann (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung
Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich 1994, Stand
April 2005, Ziff. 2.1.3/S. 9; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,
2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 74 und 152; VGr, 22. Januar 2001,
VB.2000.00390, E. 1b, www.vgrzh.ch).
Vorab stellt sich die Frage, ob die Übernahme der
Heizölrechnung vom 31. August 2006 durch die Beschwerdegegnerin eine
"rückwirkende Leistung" im Sinne von § 22 SHV bzw. der Rechtsprechung
wäre. Dies ist zu verneinen, nachdem das gelieferte Öl für den künftigen
Verbrauch bestimmt war, das heisst für die Zeit, nachdem die Beschwerdeführerin
das Unterstützungsgesuch vom 17. September 2006 bereits gestellt hatte. Der
Öltank war denn auch zum Lieferzeitpunkt am 31. August 2006 – nur wenige
Tage, bevor die Beschwerdeführerin ihr Unterstützungsgesuch stellte – nicht
gänzlich leer, weshalb das gelieferte Öl ohnehin für die Zeit nach dem 17.
September 2006 bestimmt war, zumal die Heizperiode ab Oktober beginnt. Auch aus
Billigkeitsgründen gelten hier daher nicht dieselben Massstäbe, wie wenn es um
die Übernahme von Schulden für frühere Bedürfnisse ginge. Nachdem die
Heizölkosten gemäss dem ansonsten nicht bestrittenen Entscheid des Bezirksrats
gegen Nachweis der Beschwerdeführerin gesondert zu vergüten sind, gilt dies
aufgrund der gemachten Ausführungen grundsätzlich auch für die Heizölrechnung
vom 31. August 2006 über Fr. 1'826.20. Da aber die wirtschaftliche
Hilfe anerkanntermassen erst ab 1. November 2006 zu laufen begonnen und
die Beschwerdeführerin die Auslagen für den Monat Oktober 2006 somit aus ihren
früheren Einnahmen als Taxifahrerin selber zu decken hat, trifft dies auch für
einen Fünftel der Heizölrechnung zu. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten,
Fr. 1'460.95 der Rechnung vom 31. August 2006 zu übernehmen, während
die Beschwerdeführerin Fr. 365.25 selber zu tragen hat.
2.2 Es sind
noch drei Rechnungen der D AG betreffend Strom und Wasser über Fr. 157.-
und Fr. 447.40 sowie Fr. 206.- vorhanden. Die erste Rechnung datiert
vom 21. Juli 2006 und betrifft den Zeitraum Juni/Juli 2006, die zweite datiert
vom 1. Oktober 2006 für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30.
September 2006 und die letzte ist vom 28. November 2006 und betrifft die Zeit
vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. November 2006.
Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin sei
nicht verpflichtet, die laufenden Energiekosten der Beschwerdeführerin gesondert
zu übernehmen, da diese im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten
seien. Anders stehe es nur mit den eigentlichen Wohnnebenkosten. In der Folge
wurde die Hälfte der Rechnung über Fr. 206.- der Beschwerdeführerin zwecks
Begleichung des Anteils für November 2006 aus ihrem Grundbedarf zugewiesen (Fr. 103.-)
und die Übernahme früherer Schulden abgewiesen. Die Vorinstanz verneinte, dass
die Beschwerdeführerin durch die Nichtbezahlung der Schulden in eine neue
Notlage geraten könnte.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit den erhaltenen
Unterstützungszahlungen nicht in der Lage zu sein, die offenen Rechnungen zu
begleichen. Sie müsse stets gewärtigen, dass ihr aufgrund der
Zahlungsrückstände Strom und Wasser abgestellt würden, was nicht zumutbar sei.
Die Sozialhilfebehörde sei daher zu verpflichten, die Ausstände zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus,
erfahrungsgemäss würden die Energiewerke nicht zu den ihnen möglichen
Zwangsmassnahmen greifen, da vereinbart worden sei, dass die
Akontoenergierechnungen jeweils direkt bezahlt würden.
Gemäss Ziff. 14 Abs. 1 lit. d der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der D AG kann nach vorheriger Mahnung bei Nichtbezahlung
der Rechnungen die Abgabe von Energie und Wasser verweigert werden. Dadurch
geriete die Beschwerdeführerin zweifellos in eine Notlage, was gemäss § 22 SHV
zweckmässigerweise zu vermeiden ist. Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht
zuzumuten, in der Ungewissheit zu leben, dass ihr die Strom- und Wasserzufuhr
verweigert werden könnte. Es rechtfertigt sich daher, die offenen Rechnungen
der Beschwerdegegnerin zu überbinden, zumal zwei Rechnungen erst im Oktober
2006 – mithin nachdem die Beschwerdeführerin schon das Gesuch um Gewährung wirtschaftlicher
Hilfe gestellt hatte – ausgestellt worden sind.
3.
3.1 Bezüglich
der ursprünglichen Weisung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin,
sich betreffend ihre Fahrtauglichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
hat die Vorinstanz festgehalten, insgesamt seien Verhaltensanweisungen nur zulässig,
wenn sie mit dem Zweck des Gesetzes in einem Sachzusammenhang stünden. Eine
vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen sei zulässig, wenn die Frage der
Erwerbsfähigkeit bzw. der Vermittelbarkeit geprüft werden müsse. Die Motivation
hinter der Auflage sei aber der Schutz des Strassenverkehrs respektive der
Beschwerdeführerin, was aber nicht von der Zielsetzung der
Sozialhilfegesetzgebung gedeckt sei, weshalb die Auflage aufzuheben sei. Auch
bestehe keine Anzeigepflicht des Sozialhilfesekretariats an das Strassenverkehrsamt
bezüglich der Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin. Allerdings sei gemäss
Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Offenbarung eines Geheimnisses
mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde zulässig. Mit anderen
Worten könne die Sozialhilfebehörde als dem Sozialsekretariat vorgesetzte
Behörde eine solche Weisung erteilen, falls eine Interessenabwägung zugunsten
der Meldung spreche, was hier der Fall sei. Der Bezirksrat hielt daher im
Dispositiv fest, dass die Sozialhilfebehörde "berechtigt" sei, das
Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten
Fahrtauglichkeit von A gegenüber dem Strassenverkehrsamt von der
Schweigepflicht zu entbinden.
Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, der
Bezirksrat habe über ein "aliud" befunden, habe doch die
Beschwerdegegnerin gar nicht das Begehren um Entbindung vom Amtsgeheimnis
gestellt, sondern über die Weisung auf amtsärztliche Untersuchung nähere Informationen
darüber einholen wollen, ob überhaupt ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliege.
Sodann hätte über die Entbindung vom Amtsgeheimnis vorerst die Sozialhilfebehörde
X befinden müsse, da diese die übergeordnete Instanz des Sekretariats sei. Erst
im Rahmen einer Anfechtung dieses Entscheids bestehe eine Zuständigkeit des
Bezirksrats. Mit seinem Entscheid habe der Bezirksrat seine Entscheidkompetenz
an die Stelle derjenigen der Sozialhilfebehörde gestellt und dadurch bewirkt,
dass der Beschwerdeführerin in unangemessener Weise der Rechtsmittelweg um eine
Instanz gekürzt werde. Der Entscheid sei daher mangels Zuständigkeit
aufzuheben. Zudem sehe Art. 14 SVG für derartige Behörden weder ein Melderecht
noch eine Meldepflicht vor. Dies gelte nur für Ärzte, da diese – im Gegensatz
zur Sozialhilfebehörde – über entsprechende Fachkompetenz zur Beurteilung
medizinisch relevanter Sachverhalte, welche Fahreinschränkungen zur Folge haben
könnten, verfügen. Auch sei sie, die Beschwerdeführerin, in ständiger ärztlicher
Kontrolle bei ihrem Hausarzt. Sollte sich abzeichnen, dass aufgrund des
Gesundheitszustands ein Sicherungsentzug des Führerscheins angezeigt wäre,
könne und würde diese Meldung durch den behandelnden Arzt erstattet werden.
Nach ihrem Hirnschlag sei im Spital Z eine neurologische Abklärung vorgenommen
worden, welche keine Auffälligkeiten verzeichnet habe. Zudem habe sie aus
freien Stücken bereits Ende Dezember 2006 die Nummernschilder ihres Fahrzeuges
beim Strassenverkehrsamt hinterlegt. Vor diesem Hintergrund stelle sie
überhaupt keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Bezirksrat habe
die Sozialhilfebehörde gar nicht vom Amtsgeheimnis gegenüber dem
Strassenverkehrsamt entbunden. Behandelt werde die Fragestellung, ob und wie
der unter das Melderecht gemäss Art. 14 Abs. 4 SVG zu subsumierende Sachverhalt
in den Kenntnisbereich des Strassenverkehrsamts gelange, welches daraufhin die
notwendigen Abklärungen tätigen und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen werde.
Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich gehe davon aus, die
"Meldepflichten und -rechte im Gesundheitswesen" würden
selbstverständlich auch für öffentlich-rechtlich angestellte Personen der
kantonalen und kommunalen Verwaltung gelten. Zwar sei sie, die Beschwerdegegnerin,
nicht zwingend daran interessiert, die immer noch als notwendig erachtete
Meldung an das Strassenverkehrsamt selbst vorzunehmen. Sofern die Verantwortung
hiefür beispielsweise durch den behandelnden Arzt verbindlich übernommen werde,
sei sie durchaus bereit, auf eine selbstständige Wahrnehmung des Melderechts zu
verzichten. Hiezu bedürfe es jedoch einer entsprechenden Verpflichtungserklärung
des Arztes.
3.2 Behördemitglieder
sowie Angestellte und allfällige weitere Beteiligte sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis
zu wahren, soweit es sich um Tatsachen und Verhältnisse handelt, deren
Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Privaten
erfordert (vgl. Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
3. A., Zürich 2005, Rz. 2464; § 71 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, LS
131.1, vgl. auch § 48 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, LS 851.1).
Die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gelangten Informationen über den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterstehen zweifellos dem
Amtsgeheimnis und dürfen ohne vorherige Entbindung von der Schweigepflicht
durch die vorgesetzte Behörde nicht weitergegeben werden (H.R. Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Zürich 2000, § 71 N. 7.2). Der
Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung
seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat (Art. 320 Ziff. 2 StGB). Dann ist
die Offenbarung gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB rechtmässig (Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 320 N.
11).
Der Bezirksrat ging davon aus, der Entscheid der
Sozialhilfebehörde vom 9. Januar 2007, gemäss welchem sich die Beschwerdeführerin
bezüglich ihrer Fahrfähigkeit einer amtsärztlichen Kontrolle hätte unterziehen
müssen, habe auch schon die Frage der Entbindung von der Schweigepflicht zum
Inhalt gehabt; die Beschwerdeführerin wehre sich "sinngemäss" auch
gegen die Möglichkeit, dass das Sozialhilfesekretariat in ihrem Fall von seiner
Schweigepflicht gegenüber dem Strassenverkehrsamt entbunden werde. In der Folge
hat der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid vom 23. April 2007 festgehalten,
die Sozialhilfebehörde sei berechtigt, das Sozialhilfesekretariat im
Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten Fahrtauglichkeit der
Beschwerdeführerin von der Schweigepflicht zu entbinden. Nachdem der Bezirksrat
als vorgesetzte Behörde die betreffenden Amtsstellen bzw. deren Amtsinhaber
sogar von sich aus von der Schweigepflicht hätte entbinden können (dazu Andreas
Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
3. A., Zürich etc. 2004, S. 475), spielt es vorliegend keine Rolle,
dass kein entsprechendes Gesuch des Sozialhilfesekretariats an die Sozialhilfebehörde
vorgelegen hat, über welches die Sozialhilfebehörde schon eigenständig
entschieden hätte. Zweifellos bildet aber die vom Bezirksrat vorbehaltlos
festgehaltene Berechtigung der Sozialhilfebehörde, das Sozialhilfesekretariat
von der Schweigepflicht gegenüber dem Strassenverkehrsamt zu entbinden, einen
anfechtbaren Entscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 64, § 48 N. 20 f.).
Die Beschwerdeführerin muss nämlich ständig damit rechnen, dass ohne vorherige
Benachrichtigung bzw. ohne weitere Anhörung eine entsprechende Meldung an das
Strassenverkehrsamt erstattet wird. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Frage
der Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht von der Meldepflicht gemäss Art. 14 Ziff. 4
SVG abhängt, welche Bestimmung ohnehin auf Ärzte und nicht auf Sozialbehörden
zugeschnitten ist (vgl. BBl 1973 II 1179).
3.3 Es bleibt
somit zu prüfen, ob die vom Bezirksrat an die Sozialhilfebehörde erteilte Berechtigung,
das Sozialhilfesekretariat im Zusammenhang mit der eventuell eingeschränkten
Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Strassenverkehrsamt von
der Schweigepflicht zu entbinden, verhältnismässig ist. Zweifellos steht die
Gewährleistung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Interesse. Inwieweit die
Beschwerdeführerin aber tatsächlich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt,
ist nicht näher belegt, zumal keine medizinischen Gutachten betreffend den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere keine Prognose
vorliegen. Auch schliesst ein Hirnschlag nicht von vornherein die baldige
Wiedererlangung der Fahrfähigkeit der betreffenden Person aus und indiziert
daher nicht per se einen Sicherungsentzug. Zudem steht vorliegend die Beschwerdeführerin
unter ärztlicher Aufsicht; in der Zeit von Oktober 2006 bis und mit Mai 2007
war sie zwölf Mal bei ihrem Arzt. Dem Arzt kommt denn auch gemäss Art. 14 Abs.
4 SVG ein Melderecht zu, sollte er bei der Beschwerdeführerin eine
Fahrunfähigkeit feststellen. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die
Kontrollschilder ihres inzwischen verkauften Fahrzeugs deponiert. Dass sie ihre
Tätigkeit als Taxifahrerin wieder aufzunehmen gedenkt, ergibt sich weder aus
den Akten noch wird dies von irgendeiner Seite überhaupt geltend gemacht.
Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass sie in der nächsten Zeit das Fahrzeug
einer Drittperson zu lenken gedenkt. Bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in Missachtung ihrer Eigenverantwortung
ohne vollständige Wiedererlangung ihrer Fahrfähigkeit hinter das Steuer setzt,
erscheint die Entbindung von der Schweigepflicht zwecks Meldung an das
Strassenverkehrsamt aber als unverhältnismässig, weshalb der Rekursentscheid
insoweit aufzuheben ist.
4.
4.1 Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Beschwerde bezüglich der Übernahme der offenen
Rechnungen durch die Beschwerdegegnerin mehrheitlich und hinsichtlich der Frage
der Einhaltung der Schweigepflicht der Sozialhilfebehörde bzw. des
Sozialhilfesekretariats gegenüber dem Strassenverkehrsamt ganz gutzuheissen
ist.
4.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, auf
ein entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der
Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit
zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Bei der Beurteilung der
Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf
gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf in
ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).
Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen. Auch zeigt der
Ausgang des Verfahrens, dass ihr Begehren nicht aussichtslos war, weshalb ihr
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.
Das Verfahren bot zudem in rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordert haben (§ 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41), weshalb der
Beschwerdeführerin auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen
ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten zu fünf
Sechsteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs.
2 VRG), und sie ist zu verpflichten, der mehrheitlich obsiegenden
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Die Parteientschädigung ist auf die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
2. Der
Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person
von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird die Neufassung gemäss Dispositiv-Ziffer I lit.
b des Rekursentscheids des Bezirksrats Y vom 23. April 2007 (SO.2007.13 /
4.02.01) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"Die
Übernahme der bereits per Unterstützungsbeginn bestehenden Schulden für geliefertes
Heizöl wird im Umfang von Fr. 365.25 abgelehnt. Der Restbetrag der Schulden
für Heizöl sowie Wasser und Strom ist im Umfang von Fr. 2'168.35 von
der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die während der Unterstützungsperiode
anfallenden Kosten für Strom und Wasser sind durch den Grundbedarf gedeckt. Die
während der Unterstützungsperiode anfallenden Kosten für Heizung und Warmwasser
werden A gegen Nachweis gesondert vergütet."
Dispositiv-Ziffer I lit. c wird ersatzlos gestrichen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'860.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden zu fünf Sechsteln der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu einem Sechstel
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- auszurichten, zahlbar innert 30
Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …