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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2007.00248
Entscheid
des Einzelrichters
vom 17. September 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Abschleppgebühren,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 auferlegte die
Stadtpolizei Zürich A Gebühren von insgesamt Fr. 425.- für das Abschleppen
ihres Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 01, da dieses am 5. Juli 2005 zwischen
8.10 Uhr und 9.25 Uhr an der L-Strasse Seite M-Strasse 02 in Zürich innerhalb
des signalisierten Halteverbots parkiert gewesen sei und andere Verkehrsteilnehmer
behindert habe. An dieser Stelle war am 30. Juni 2005 mit Wirkung ab
5. Juli 2005, 6.00 Uhr ein Halteverbot für die Parkplätze in der blauen
Zone signalisiert worden. Das Fahrzeug wurde in das Parkhaus B verbracht, wo es
A am nächsten Tag wieder zurückgegeben wurde.
Ihre gegen die Verfügung der Stadtpolizei erhobene
Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 8. November 2006 kostenpflichtig ab.
II.
Gegen den Einspracheentscheid des Stadtrats rekurrierte A
an das Statthalteramt des Bezirks Zürich, welches den Rekurs am 25. April
2007 kostenpflichtig abwies, soweit es darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 30. Mai 2007 fristgerecht
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des
Statthalteramts Zürich vom 25. April 2006 und die Verfügung der Stadtpolizei
Zürich vom 15. Juli 2005 seien aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
Das Statthalteramt Zürich verzichtete am 7. Juni 2007
auf Vernehmlassung. Am 5. Juli 2007 beantragte die Stadt Zürich Abweisung
der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1
lit. b Satz 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Aufgrund des Streitwerts
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin machte – wie bereits in ihrer Einsprache an den Stadtrat vom
12. August 2005 und in ihrem Rekurs an das Statthalteramt vom
21. Dezember 2006 – geltend, das Abschleppen ihres Fahrzeugs aus dem
mobilen Halteverbot sei mangels vorheriger Androhung und zeitlicher
Dringlichkeit unverhältnismässig gewesen. Ihr Fahrzeug sei lediglich
pflichtwidrig und nicht verkehrsgefährdend oder –behindernd parkiert gewesen,
weshalb die Polizei auf die Androhung des Abschleppens nicht habe verzichten können.
Im Übrigen sei nicht rechtsgenügend belegt, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein
Lastwagen mit einer Materiallieferung vor Ort gewesen sei, welche sofort habe
abgeladen werden müssen; somit fehle jeder Hinweis auf eine Dringlichkeit.
Zudem hätte die Materiallieferung ohne weiteres an einer anderen Stelle
abgeladen werden können, weshalb die Benutzung der blockierten Fläche
keineswegs notwendig gewesen sei.
2.2 Die
Vorinstanz führte aus, nach Art. 31 der Allgemeinen Polizeiverordnung der
Stadt Zürich vom 30. März 1977 (APV) bestehe keine Pflicht zur Androhung
des Abschleppens. Die Polizei habe unbestrittenermassen keinen Versuch unternommen,
die Beschwerdeführerin vor dem Abschleppen zu kontaktieren, um ihr Gelegenheit
zu geben, ihr Fahrzeug innert kurzer Frist wegzustellen. Dadurch habe die
Polizei indessen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, indem
eine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe angesichts der Tatsache, dass der
vom Fahrzeug der Beschwerdeführerin belegte Halteverbotsbereich zum Abladen
einer eingetroffenen Materiallieferung benötigt worden sei. Von diesen
Voraussetzungen gehen auch der Einspracheentscheid des Stadtrats vom 8. November
2006 und – implizit – die Verfügung der Stadtpolizei vom 15. Juli 2005 aus.
3.
3.1 Nach
Art. 31 Abs. 1 APV kann die Polizei vorschriftswidrig auf
öffentlichem Grund parkierte sowie öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige
Benützung des öffentlichen Grundes behindernde oder gefährdende Fahrzeuge
wegschaffen bzw. wegschaffen lassen oder – sofern der Eigentümer innert
nützlicher Frist nicht erreicht werden kann – in amtliche Verwahrung nehmen.
Diese Bestimmung unterscheidet nach dem Wortlaut zunächst zwischen behinderndem
bzw. gefährdendem Parkieren einerseits und lediglich vorschriftswidrigem
Parkieren anderseits. Sie trifft sodann eine Unterscheidung nach dem blossen Abschleppen
(Wegschaffen) und der amtlichen Verwahrung. Letztere bedingt, dass der
Eigentümer innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann.
Das Abschleppen eines Fahrzeugs stellt eine Ersatzvornahme
dar. Eine solche erfordert grundsätzlich eine vorherige Androhung; gleichzeitig
ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflicht
anzusetzen (vgl. § 31 Abs. 1 VRG). Auf eine Zwangsandrohung kann
jedoch verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist – d.h. wenn zum Schutz von
Rechtsgütern sofortiges Handeln notwendig ist – oder wenn von vornherein
feststeht, dass dem Pflichtigen die rechtlichen oder tatsächlichen Mittel
fehlen, um der behördlichen Anordnung innert vernünftiger Frist nachzukommen.
Voraussetzung ist somit eine Dringlichkeit (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 30 N. 21, § 31 N. 3; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Zürich 2006, Rz. 1162; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Das Abschleppen
vorschriftswidrig parkierter Fahrzeuge, am Beispiel der Stadt Zürich, AJP
12/2001, S. 1382). Diesfalls liegt eine antizipierte Ersatzvornahme vor,
bei welcher Sachverfügung, Vollstreckungsverfügung und Vollstreckung
zusammenfallen (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 VRG).
Zwar geht aus dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 APV das
Erfordernis der Dringlichkeit nicht eindeutig hervor und die Kontaktaufnahme
mit dem Eigentümer des Fahrzeugs wird nur im Zusammenhang mit der Verwahrung
genannt, doch ist im Lichte der Ausführungen zur antizipierten Ersatzvornahme
davon auszugehen, dass selbst im Falle eines behindernden oder gefährdenden
Parkierens auf den Versuch einer Kontaktaufnahme (Androhung) nur bei Dringlichkeit
verzichtet werden kann (vgl. Jaag/Rüssli, S. 1382).
Art. 31 Abs. 2 APV bildet die Grundlage zur
Gebührenerhebung für das Abschleppen und Unterbringen des Fahrzeugs. Die
Gebührenfolge und deren Höhe ist vorliegend nicht (mehr) umstritten und
folglich nicht zu beurteilen.
3.2 Vorliegend
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Polizei keinen Versuch
unternahm, die Beschwerdeführerin vor dem Abschleppen ihres Fahrzeugs zu
kontaktieren. Ein solcher Versuch geht weder aus den Akten hervor noch wird er
von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Eine Androhung im oben
beschriebenen Sinn (vgl. E. 3.1) unterblieb demnach. Im Folgenden gilt es
daher zu prüfen, ob die Stadtpolizei von einem behindernden Parkieren und einer
Dringlichkeit ausgehen und daher auf den vorgängigen Versuch der Kontaktierung
(und damit auf eine Androhung) verzichten konnte.
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin war gemäss
Abschlepprapport der Stadtpolizei Zürich am 5. Juli 2005 (mindestens) in
der Zeit von 8.10 Uhr bis 9.25 Uhr auf einem Parkfeld in der blauen Zone in der
M-Strasse gegenüber der Hausnummer 02 parkiert. Für diesen Tag bestand zum
Zweck einer Bauinstallation zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr im betroffenen
Parkplatzbereich ein temporäres Halteverbot, das auf Veranlassung eines Bauunternehmens
mittels mobiler Signaltafeln ab 30. Juni 2005 ausgeschildert war. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass kostenpflichtig
reservierte Parkfelder von den Berechtigten auch benötigt werden. Wenn die
Berechtigten, welche darauf vertrauen, ein freies Parkfeld vorzufinden, bei
ihrem Eintreffen zunächst die Polizei benachrichtigen und darauf warten müssen,
dass diese das Abschleppen des regelwidrig parkierten Fahrzeugs organisiert,
würde es gerade in der Innenstadt zu Verkehrsbehinderungen führen (BGr,
29. November 2000, 2P.192/2000, E. 2b, www.bger.ch; betreffend
Wohnungsumzug). Dementsprechend stellt das Parkieren auf kostenpflichtig reservierten
Parkfeldern bzw. in einem temporär zu einem spezifischen Zweck signalisierten
Halteverbot (z.B. im Zusammenhang mit Wohnungsumzügen und privaten Bauvorhaben)
an sich bereits ein behinderndes Parkieren dar. Es genügt demnach bereits eine potenzielle
Behinderung. Vorliegend geht zudem entgegen den nicht überzeugenden
Ausführungen der Beschwerdeführerin aus den Akten glaubhaft hervor, dass das
reservierte Parkfeld im Zusammenhang mit Bauarbeiten tatsächlich benötigt
wurde. Die Anzeige durch das Baugeschäft C AG lässt sich sinnvollerweise nicht
anders erklären. Auch das Erfordernis der Dringlichkeit war erfüllt, behinderte
doch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mindestens zwischen 8.10 Uhr und 9.25
Uhr das Abladen einer Materiallieferung durch das Bauunternehmen, was sich
ebenfalls glaubhaft aus den Akten ergibt. Demnach handelte es sich vorliegend
nicht um bloss vorschriftswidriges, sondern um behinderndes Parkieren. Angesichts
der Dringlichkeit konnte die Polizei grundsätzlich auf eine Androhung verzichten.
3.3 Zu prüfen
bleibt jedoch, ob das Abschleppen ohne vorherige Androhung dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit standhält. Dieser ist bei der Anwendung eines
Zwangsmittels wie der Ersatzvornahme zu beachten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30
N. 49). Er beinhaltet die Elemente Eignung und Erforderlichkeit der
Massnahme sowie Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung.
Im Rahmen der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob eine gleich geeignete, aber
mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 591).
Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit lässt sich nach
dem Gesagten (E. 3.2) nicht ableiten, dass jedes Abschleppen eines Fahrzeugs
vorgängig angedroht werden muss bzw. im Sinne der mildesten Massnahme immer
versucht werden muss, den Fahrzeughalter zu kontaktieren. Das
Verwaltungsgericht liess in einem früheren Entscheid offen, unter welchen Umständen
unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ein solcher Versuch
gleichwohl unternommen werden muss (VGr, 5. Januar 2005, VB.2004.00165,
E. 4, www.vgrzh.ch). Im bereits erwähnten Entscheid hatte sich das
Bundesgericht nicht mit dieser Frage zu beschäftigen, da die Polizei in jenem
Fall versucht hatte, den Fahrzeughalter zu kontaktieren. Ob es sich dabei um
ein dringliches Abschleppen handelte oder nicht, ist daher vorliegend irrelevant.
Es ist indessen zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin stets geltend machte, in ihrem Fahrzeug sei eine Anwohnerparkkarte
gut sichtbar angebracht gewesen. Dies wurde weder im Einspracheentscheid noch
im Rekursentscheid noch in den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin in Frage
gestellt. Auch aus der Gebührenverfügung und dem Abschlepprapport der
Stadtpolizei geht nichts Gegenteiliges hervor. Die vom 10. Januar 2005 datierte
Anwohnerparkkarte für die Blaue Zone der Stadt Zürich im Bereich der Postleitzahl
03 ist auf die Beschwerdeführerin ausgestellt. Aus dieser wäre für die Polizei
erkennbar gewesen, dass die Fahrzeughalterin (Beschwerdeführerin) in der Nähe
des parkierten Fahrzeugs wohnen musste. Angesichts dieser Umstände wäre von der
Polizei im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein Versuch, die Beschwerdeführerin
telefonisch zu kontaktieren oder in ihrer Wohnung aufzusuchen, zu unternehmen
gewesen. Ihr Verzicht auf einen Kontaktierungsversuch war daher nicht rechtmässig.
4.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
der Stadtpolizei vom 15. Juli 2005, der Einspracheentscheid des Stadtrats
vom 8. November 2006 und der Rekursentscheid des Statthalteramts vom
25. April 2007 sind aufzuheben. Die Einsprache- und Rekurskosten sind der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Verfügung
des Statthalteramts vom 25. April 2007 insoweit in Rechtskraft erwachsen
ist, als auf den Antrag der damaligen Rekurrentin betreffend Beschädigung ihres
Fahrzeugs nicht eingetreten wurde. Im Unterschied zum vorinstanzlichen
Verfahren machte die Beschwerdeführerin nämlich im vorliegenden Verfahren keine
Ausführungen dazu und stellte auch keinen diesbezüglichen Antrag.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist
grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt,
allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Ein solcher ist vorliegend
nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zusteht.
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom
15. Juli 2005, der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom
8. November 2006 und der Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks
Zürich vom 25. April 2007 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Die
Einsprache- und Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an …