{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00248_2007-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207025&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eb5452f420b07ff3e1884d4161811e66"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2007  VB.2007.00248"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2007  VB.2007.00248"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2007  VB.2007.00248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abschleppgeb\u00fchren | Androhung des Abschleppens eines behindernd parkierten Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 APV) Das Abschleppen eines Fahrzeugs stellt eine Ersatzvornahme dar. Auf den Versuch einer vorg\u00e4ngigen Kontaktaufnahme mit dem Fahrzeughalter kann im Sinne einer antizipierten Ersatzvornahme auch im Falle eines behindernden bzw. gef\u00e4hrdenden Parkierens nur bei Dringlichkeit verzichtet werden (E. 3.1).  Vorliegend unterblieb der Versuch einer Kontaktaufnahme. Das Fahrzeug der Beschwerdef\u00fchrerin war in einem tempor\u00e4ren Halteverbot zum Zweck einer Bauinstallation parkiert. Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gen\u00fcgt bereits diese potenzielle Behinderung. Zudem wurde das reservierte Parkfeld zum Abladen einer Materiallieferung tats\u00e4chlich ben\u00f6tigt. Das Erfordernis der Dringlichkeit war damit erf\u00fcllt (E. 3.2). Aus dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass jedes Abschleppen eines Fahrzeugs vorg\u00e4ngig angedroht werden muss. Aufgrund der im Fahrzeug der Beschwerdef\u00fchrerin angebrachten Anwohnerparkkarte w\u00e4re f\u00fcr die Polizei jedoch erkennbar gewesen, dass die Fahrzeughalterin (Beschwerdef\u00fchrerin) in der N\u00e4he des parkierten Fahrzeugs wohnt. Angesichts dieser Umst\u00e4nde w\u00e4re von der Polizei ein Versuch, die Beschwerdef\u00fchrerin telefonisch zu kontaktieren oder in ihrer Wohnung aufzusuchen, zu unternehmen gewesen. Ihr Verzicht auf einen Kontaktierungsversuch war daher nicht rechtm\u00e4ssig (E. 3.3). Keine Parteientsch\u00e4digung (E. 5). Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:42:45", "Checksum": "9c0563017cd37367eee7b6aa0220f805"}