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Geschäftsnummer: VB.2007.00248  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.06.2008 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Abschleppgebühren


Androhung des Abschleppens eines behindernd parkierten Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 APV)

Das Abschleppen eines Fahrzeugs stellt eine Ersatzvornahme dar. Auf den Versuch einer vorgängigen Kontaktaufnahme mit dem Fahrzeughalter kann im Sinne einer antizipierten Ersatzvornahme auch im Falle eines behindernden bzw. gefährdenden Parkierens nur bei Dringlichkeit verzichtet werden (E. 3.1).
Vorliegend unterblieb der Versuch einer Kontaktaufnahme. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin war in einem temporären Halteverbot zum Zweck einer Bauinstallation parkiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt bereits diese potenzielle Behinderung. Zudem wurde das reservierte Parkfeld zum Abladen einer Materiallieferung tatsächlich benötigt. Das Erfordernis der Dringlichkeit war damit erfüllt (E. 3.2).
Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit lässt sich nicht ableiten, dass jedes Abschleppen eines Fahrzeugs vorgängig angedroht werden muss. Aufgrund der im Fahrzeug der Beschwerdeführerin angebrachten Anwohnerparkkarte wäre für die Polizei jedoch erkennbar gewesen, dass die Fahrzeughalterin (Beschwerdeführerin) in der Nähe des parkierten Fahrzeugs wohnt. Angesichts dieser Umstände wäre von der Polizei ein Versuch, die Beschwerdeführerin telefonisch zu kontaktieren oder in ihrer Wohnung aufzusuchen, zu unternehmen gewesen. Ihr Verzicht auf einen Kontaktierungsversuch war daher nicht rechtmässig (E. 3.3).
Keine Parteientschädigung (E. 5).
Gutheissung
 
Stichworte:
ABSCHLEPPEN
ANDROHUNG
ANTIZIPIERTE ERSATZVORNAHME
BEHINDERUNG
DRINGLICHKEIT
ERSATZVORNAHME
GEBÜHREN
GEFÄHRDUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
TEMPORÄRES PARKVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 31 Abs. I APV Zürich
§ 31 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00248

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. September 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Abschleppgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 auferlegte die Stadtpolizei Zürich  A Gebühren von insgesamt Fr. 425.- für das Abschleppen ihres Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 01, da dieses am 5. Juli 2005 zwischen 8.10 Uhr und 9.25 Uhr an der L-Strasse Seite M-Strasse 02 in Zürich innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert gewesen sei und andere Verkehrsteilnehmer behindert habe. An dieser Stelle war am 30. Juni 2005 mit Wirkung ab 5. Juli 2005, 6.00 Uhr ein Halteverbot für die Parkplätze in der blauen Zone signalisiert worden. Das Fahrzeug wurde in das Parkhaus B verbracht, wo es  A am nächsten Tag wieder zurückgegeben wurde.

Ihre gegen die Verfügung der Stadtpolizei erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 8. November 2006 kostenpflichtig ab.

II.  

Gegen den Einspracheentscheid des Stadtrats rekurrierte  A an das Statthalteramt des Bezirks Zürich, welches den Rekurs am 25. April 2007 kostenpflichtig abwies, soweit es darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhob  A am 30. Mai 2007 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 25. April 2006 und die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2005 seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

Das Statthalteramt Zürich verzichtete am 7. Juni 2007 auf Vernehmlassung. Am 5. Juli 2007 beantragte die Stadt Zürich Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 lit. b Satz 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Aufgrund des Streitwerts ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin machte – wie bereits in ihrer Einsprache an den Stadtrat vom 12. August 2005 und in ihrem Rekurs an das Statthalteramt vom 21. Dezember 2006 – geltend, das Abschleppen ihres Fahrzeugs aus dem mobilen Halteverbot sei mangels vorheriger Androhung und zeitlicher Dringlichkeit unverhältnismässig gewesen. Ihr Fahrzeug sei lediglich pflichtwidrig und nicht verkehrsgefährdend oder –behindernd parkiert gewesen, weshalb die Polizei auf die Androhung des Abschleppens nicht habe verzichten können. Im Übrigen sei nicht rechtsgenügend belegt, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein Lastwagen mit einer Materiallieferung vor Ort gewesen sei, welche sofort habe abgeladen werden müssen; somit fehle jeder Hinweis auf eine Dringlichkeit. Zudem hätte die Materiallieferung ohne weiteres an einer anderen Stelle abgeladen werden können, weshalb die Benutzung der blockierten Fläche keineswegs notwendig gewesen sei.

2.2 Die Vorinstanz führte aus, nach Art. 31 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 30. März 1977 (APV) bestehe keine Pflicht zur Androhung des Abschleppens. Die Polizei habe unbestrittenermassen keinen Versuch unternommen, die Beschwerdeführerin vor dem Abschleppen zu kontaktieren, um ihr Gelegenheit zu geben, ihr Fahrzeug innert kurzer Frist wegzustellen. Dadurch habe die Polizei indessen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt, indem eine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe angesichts der Tatsache, dass der vom Fahrzeug der Beschwerdeführerin belegte Halteverbotsbereich zum Abladen einer eingetroffenen Materiallieferung benötigt worden sei. Von diesen Voraussetzungen gehen auch der Einspracheentscheid des Stadtrats vom 8. November 2006 und – implizit – die Verfügung der Stadtpolizei vom 15. Juli 2005 aus.

3.  

3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 APV kann die Polizei vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund parkierte sowie öffentliche Arbeiten oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindernde oder gefährdende Fahrzeuge wegschaffen bzw. wegschaffen lassen oder – sofern der Eigentümer innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann – in amtliche Verwahrung nehmen. Diese Bestimmung unterscheidet nach dem Wortlaut zunächst zwischen behinderndem bzw. gefährdendem Parkieren einerseits und lediglich vorschriftswidrigem Parkieren anderseits. Sie trifft sodann eine Unterscheidung nach dem blossen Abschleppen (Wegschaffen) und der amtlichen Verwahrung. Letztere bedingt, dass der Eigentümer innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann.

Das Abschleppen eines Fahrzeugs stellt eine Ersatzvornahme dar. Eine solche erfordert grundsätzlich eine vorherige Androhung; gleichzeitig ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflicht anzusetzen (vgl. § 31 Abs. 1 VRG). Auf eine Zwangsandrohung kann jedoch verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist – d.h. wenn zum Schutz von Rechtsgütern sofortiges Handeln notwendig ist – oder wenn von vornherein feststeht, dass dem Pflichtigen die rechtlichen oder tatsächlichen Mittel fehlen, um der behördlichen Anordnung innert vernünftiger Frist nachzukommen. Voraussetzung ist somit eine Dringlichkeit (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 30 N. 21, § 31 N. 3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 1162; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Das Abschleppen vorschriftswidrig parkierter Fahrzeuge, am Beispiel der Stadt Zürich, AJP 12/2001, S. 1382). Diesfalls liegt eine antizipierte Ersatzvornahme vor, bei welcher Sachverfügung, Vollstreckungsverfügung und Vollstreckung zusammenfallen (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 VRG).

Zwar geht aus dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 APV das Erfordernis der Dringlichkeit nicht eindeutig hervor und die Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer des Fahrzeugs wird nur im Zusammenhang mit der Verwahrung genannt, doch ist im Lichte der Ausführungen zur antizipierten Ersatzvornahme davon auszugehen, dass selbst im Falle eines behindernden oder gefährdenden Parkierens auf den Versuch einer Kontaktaufnahme (Androhung) nur bei Dringlichkeit verzichtet werden kann (vgl. Jaag/Rüssli, S. 1382).

Art. 31 Abs. 2 APV bildet die Grundlage zur Gebührenerhebung für das Abschleppen und Unterbringen des Fahrzeugs. Die Gebührenfolge und deren Höhe ist vorliegend nicht (mehr) umstritten und folglich nicht zu beurteilen.

3.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Polizei keinen Versuch unternahm, die Beschwerdeführerin vor dem Abschleppen ihres Fahrzeugs zu kontaktieren. Ein solcher Versuch geht weder aus den Akten hervor noch wird er von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Eine Androhung im oben beschriebenen Sinn (vgl. E. 3.1) unterblieb demnach. Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Stadtpolizei von einem behindernden Parkieren und einer Dringlichkeit ausgehen und daher auf den vorgängigen Versuch der Kontaktierung (und damit auf eine Androhung) verzichten konnte.

Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin war gemäss Abschlepprapport der Stadtpolizei Zürich am 5. Juli 2005 (mindestens) in der Zeit von 8.10 Uhr bis 9.25 Uhr auf einem Parkfeld in der blauen Zone in der M-Strasse gegenüber der Hausnummer 02 parkiert. Für diesen Tag bestand zum Zweck einer Bauinstallation zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr im betroffenen Parkplatzbereich ein temporäres Halteverbot, das auf Veranlassung eines Bauunternehmens mittels mobiler Signaltafeln ab 30. Juni 2005 ausgeschildert war. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss davon ausgegangen werden, dass kostenpflichtig reservierte Parkfelder von den Berechtigten auch benötigt werden. Wenn die Berechtigten, welche darauf vertrauen, ein freies Parkfeld vorzufinden, bei ihrem Eintreffen zunächst die Polizei benachrichtigen und darauf warten müssen, dass diese das Abschleppen des regelwidrig parkierten Fahrzeugs organisiert, würde es gerade in der Innenstadt zu Verkehrsbehinderungen führen (BGr, 29. November 2000, 2P.192/2000, E. 2b, www.bger.ch; betreffend Wohnungsumzug). Dementsprechend stellt das Parkieren auf kostenpflichtig reservierten Parkfeldern bzw. in einem temporär zu einem spezifischen Zweck signalisierten Halteverbot (z.B. im Zusammenhang mit Wohnungsumzügen und privaten Bauvorhaben) an sich bereits ein behinderndes Parkieren dar. Es genügt demnach bereits eine potenzielle Behinderung. Vorliegend geht zudem entgegen den nicht überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin aus den Akten glaubhaft hervor, dass das reservierte Parkfeld im Zusammenhang mit Bauarbeiten tatsächlich benötigt wurde. Die Anzeige durch das Baugeschäft C AG lässt sich sinnvollerweise nicht anders erklären. Auch das Erfordernis der Dringlichkeit war erfüllt, behinderte doch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mindestens zwischen 8.10 Uhr und 9.25 Uhr das Abladen einer Materiallieferung durch das Bauunternehmen, was sich ebenfalls glaubhaft aus den Akten ergibt. Demnach handelte es sich vorliegend nicht um bloss vorschriftswidriges, sondern um behinderndes Parkieren. Angesichts der Dringlichkeit konnte die Polizei grundsätzlich auf eine Androhung verzichten.

3.3 Zu prüfen bleibt jedoch, ob das Abschleppen ohne vorherige Androhung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Dieser ist bei der Anwendung eines Zwangsmittels wie der Ersatzvornahme zu beachten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 49). Er beinhaltet die Elemente Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme sowie Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung. Im Rahmen der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 591).

Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit lässt sich nach dem Gesagten (E. 3.2) nicht ableiten, dass jedes Abschleppen eines Fahrzeugs vorgängig angedroht werden muss bzw. im Sinne der mildesten Massnahme immer versucht werden muss, den Fahrzeughalter zu kontaktieren. Das Verwaltungsgericht liess in einem früheren Entscheid offen, unter welchen Umständen unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit ein solcher Versuch gleichwohl unternommen werden muss (VGr, 5. Januar 2005, VB.2004.00165, E. 4, www.vgrzh.ch). Im bereits erwähnten Entscheid hatte sich das Bundesgericht nicht mit dieser Frage zu beschäftigen, da die Polizei in jenem Fall versucht hatte, den Fahrzeughalter zu kontaktieren. Ob es sich dabei um ein dringliches Abschleppen handelte oder nicht, ist daher vorliegend irrelevant.

Es ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin stets geltend machte, in ihrem Fahrzeug sei eine Anwohnerparkkarte gut sichtbar angebracht gewesen. Dies wurde weder im Einspracheentscheid noch im Rekursentscheid noch in den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt. Auch aus der Gebührenverfügung und dem Abschlepprapport der Stadtpolizei geht nichts Gegenteiliges hervor. Die vom 10. Januar 2005 datierte Anwohnerparkkarte für die Blaue Zone der Stadt Zürich im Bereich der Postleitzahl 03 ist auf die Beschwerdeführerin ausgestellt. Aus dieser wäre für die Polizei erkennbar gewesen, dass die Fahrzeughalterin (Beschwerdeführerin) in der Nähe des parkierten Fahrzeugs wohnen musste. Angesichts dieser Umstände wäre von der Polizei im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein Versuch, die Beschwerdeführerin telefonisch zu kontaktieren oder in ihrer Wohnung aufzusuchen, zu unternehmen gewesen. Ihr Verzicht auf einen Kontaktierungsversuch war daher nicht rechtmässig.

4.  

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Stadtpolizei vom 15. Juli 2005, der Einspracheentscheid des Stadtrats vom 8. November 2006 und der Rekursentscheid des Statthalteramts vom 25. April 2007 sind aufzuheben. Die Einsprache- und Rekurskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Verfügung des Statthalteramts vom 25. April 2007 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als auf den Antrag der damaligen Rekurrentin betreffend Beschädigung ihres Fahrzeugs nicht eingetreten wurde. Im Unterschied zum vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin nämlich im vorliegenden Verfahren keine Ausführungen dazu und stellte auch keinen diesbezüglichen Antrag.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 15. Juli 2005, der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 8. November 2006 und der Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 25. April 2007 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2.    Die Einsprache- und Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …