{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-10-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00255_2007-10-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207048&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fef95d2c422988da5b13dbba38770970"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.10.2007  VB.2007.00255"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.10.2007  VB.2007.00255"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.10.2007  VB.2007.00255"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz | Unterschutzstellung eines Wohnhauses mit Stallscheune und eines Wagenschopfes; 2. Rechtsgang nach Beschwerdegutheissung durch das Bundesgericht (1P.504/2005). Wie jede Beschr\u00e4nkung der durch Art. 26 BV garantierten Eigentumsfreiheit, muss eine Unterschutzstellung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (E. 2.1). Das Bundesgericht hat rechtsverbindlich entschieden, dass die Liegenschaft als wichtiger Zeuge im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG erhaltensw\u00fcrdig ist und dass ihr zugleich eine siedlungspr\u00e4gende Wirkung im Sinn dieser Bestimmung zukommt. Strittig ist vorliegend nur noch die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit im engeren Sinne der Schutzmassnahme (E. 2.2). Die R\u00fcge, dass die Bruttorendite bei einem Ersatzbau falsch berechnet worden sei, erweist sich nicht als gen\u00fcgend substanziiert (E. 5.1). Der H\u00f6he des Landwerts kommt f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist von den durch die Baurekurskommission vorgenommenen Renditeberechnungen auszugehen (E. 5.2). Dem finanziellen Interesse der Beschwerdef\u00fchrerinnen an der m\u00f6glichst gewinnbringenden Nutzung ihrer Liegenschaft kommt kein entscheidendes Gewicht im Vergleich zum \u00f6ffentlichen Interesse an den denkmalsch\u00fctzerischen Massnahmen zu. Eine Unterschutzstellung erscheint f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht als geradezu unzumutbar, weshalb die Beurteilung der strittigen Massnahme als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig nicht zu beanstanden ist (E. 6) Abweisung der Beschwerde. Minderheitsmeinung: Gutheissung der Beschwerde, da die Unterschutzstellung der Liegenschaft mit dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz nicht vereinbar ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:42:58", "Checksum": "cc3a0eaada95ed2b5ea003167192fc11"}