{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.09.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00260_12-09-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207049&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1095f8e13ae4402d9d2a7a40ef44857c"}, "Num": [" VB.2007.00260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.12.0  VB.2007.00260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.12.0  VB.2007.00260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.12.0  VB.2007.00260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Reklameanlage im Bereich einer beampelten Strassenkreuzung. Verkehrssicherheit, Beurteilungsspielraum der Bewilligungsbeh\u00f6rde und Frage der rechtsgleichen Bewilligungspraxis. Bei den Begriffen der m\u00f6glichen Beeintr\u00e4chtigung der Verkehrssicherheit und der Erschwerung des Erkennens anderer Verkehrsteilnehmenden handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung der Bewilligungsbeh\u00f6rde ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, in den die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zur\u00fcckhaltung eingreifen (E. 3.2). Bei der Bewilligung von Reklameanlagen unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist ein strenger Massstab anzusetzen (E. 3.3). Die Bewilligungsbeh\u00f6rde ist angesichts der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse in sachlich vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass bei der im Verzweigungsbereich projektierten Reklameanlage eine Beeintr\u00e4chtigung der Verkehrssicherheit vorliegt (E. 3.6). Gleichbehandlung ist nur geboten, wenn s\u00e4mtliche rechtlich relevanten tats\u00e4chlichen Elemente \u00fcbereinstimmen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdef\u00fchrerin nicht im Einzelnen dargelegt, dass die von ihr angef\u00fchrten Vergleichsbeispiele mit den massgeblichen Verh\u00e4ltnissen an der hier fraglichen beampelten Kreuzung vergleichbar w\u00e4ren. Es best\u00fcnde auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die Bewilligung in einzelnen Vergleichsf\u00e4llen rechtswidrig erteilt worden w\u00e4re (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:42", "Checksum": "eb60aa59cc2b30f4cd563ee672e58dde"}