{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.10.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00263_04-10-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207051&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "231c1bab775fc9159e91020da3aabef1"}, "Num": [" VB.2007.00263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.04.1  VB.2007.00263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.04.1  VB.2007.00263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.04.1  VB.2007.00263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Beschlagnahmung eines Hundes (Beschlagnahmung eines Hundes und Umplatzierung an geeigneten Haltungsort sowie Beschr\u00e4nkung des Hundehaltungsrechts des Beschwerdef\u00fchrers nach verschiedenen Tests wegen inad\u00e4quaten Drohverhaltens des Hundes.) Rechtsgrundlagen des Tierschutzes und insbesondere der Hundehaltung (E. 3).  Es liegen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Vorbefassung bzw. Befangenheit vor (E. 5).  Ausschlaggebend f\u00fcr den Entscheid waren weder bisherige Bissverletzungen, noch Vernachl\u00e4ssigung oder Haltungsfehler im engeren Sinn, sondern vor allem die fehlende Einsicht und Eignung des Beschwerdef\u00fchrers, den Hund entsprechend dem festgestellten Gef\u00e4hrdungspotential konsequent zu f\u00fchren und zu erziehen. Beim Spiel- und Gehorsamstest waren weder der Beschwerdef\u00fchrer noch sein Sohn in der Lage, den Hund ohne Maulkorb und F\u00fchrhilfe zu kontrollieren und zum Befolgen einfacher Befehle zu bringen (E. 6.2).  Kognition des Verwaltungsgerichts. Aufgrund der dokumentierten Verhaltensweisen (Hochspringen an Joggerin und St\u00f6sse in deren Beine, St\u00f6sse in das Gesicht einer am Boden kauernden, weinenden Frau etc.) erweist sich die Beurteilung der Gesundheitsdirektion, dieses Verhalten sei unabh\u00e4ngig von seinem Ursprung f\u00fcr Dritte bedrohlich und stelle eine zunehmende Gef\u00e4hrdung dar, der nur mit einer konsequenten Erziehung begegnet werden k\u00f6nne, als rechtens (E. 6.3).  Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.4). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:02", "Checksum": "a3207e135585d8b4e8c7747052e126a0"}