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VB.2007.00263
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz, hat sich ergeben: I. A. A war seit Oktober 2004 Halter eines Hundes B, ein männlicher Labradormischling, geb. August 2004, von ca. 40 kg Gewicht. Der Hund wurde regelmässig vom Halter selber und von dessen behindertem Sohn, C, ausgeführt. Aufgrund eines Zwischenfalls am 9. Juli 2006 mit einem anderen Hund, einer weiteren Meldung von Seiten einer anderen Hundebesitzerin sowie einer kantonspolizeilichen Kontrolle vom 6. September 2006 führte der Bezirkstierarzt am 5. Oktober 2006 einen Spiel- und Gehorsamstest mit dem Hund durch. Aufgrund der Testergebnisse stellte das Veterinäramt am 13. Oktober 2006 in Aussicht, den Hund kurzfristig zu beschlagnahmen und nach Durchführung einer Verhaltenstherapie an einen geeigneten Haltungsort umzuplatzieren und dem Halter unter verschiedenen Auflagen (Meldepflicht bei erneuter Hundehaltung und Absolvieren eines Erziehungskurses) nur noch die Haltung eines Hundes bis zu einem maximalen Körpergewicht von 10 kg zu erlauben. Obwohl A den Hund gemäss seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 unbedingt behalten wollte, unterzeichnete er gleichentags eine Erklärung, wonach er ohne weitere Ansprüche auf den Hund verzichte. Nach einer Besprechung am 7. November 2006 übergab A seinen Hund dem Veterinäramt, das ihn in einem Hundeheim unterbrachte. Am 24. November 2006 wurde B sodann einem grossen Wesenstest unterzogen. Danach kam der Bezirkstierarzt zum Schluss, der Hund habe in insgesamt drei Situationen ein nicht adäquates Drohverhalten gezeigt. Am 12. Januar 2007 fand eine weitere Besprechung mit einer Vertrauensperson des Hundehalters statt; am 12. Februar 2007 äusserte sich der Rechtsvertreter von A in einer schriftlichen Stellungnahme. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund definitiv (Disp.-Ziff. I) und ordnete wie angekündigt die weiteren Einschränkungen zur künftigen Hundehaltung von A an (Disp.-Ziffn. II und III). Betreffend die Beschlagnahme wurde einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. V). II. Mit einem hiergegen gerichteten Rekurs verlangte A, die Verfügung sei aufzuheben, der Hund B sei ihm unverzüglich auszuhändigen und es sei ihm superprovisorisch zu ermöglichen, B zu besuchen, eventuell sei der Hund einer erneuten Begutachtung – allenfalls in einem anderen Kanton – zu unterziehen. Weiter sollten die Kosten für Transport, Unterbringung, Überprüfung und Wesenstest sowie die verwaltungsrechtlichen Kosten auf die Staatskasse genommen werden. Die Gesundheitsdirektion lehnte den Antrag auf eine superprovisorische Anordnung am 27. März 2007 ab und wies den Rekurs am 8. Mai 2007 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten der Verfügung auferlegte sie dem Rekurrenten und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 7. Juni 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, B sei ihm auszuhändigen und die Kosten für Transport, Unterbringung, Überprüfung und Wesenstest sowie die Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Das Veterinäramt liess sich am 6. Juli 2007 zur Beschwerde vernehmen und beantragte, diese sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Gesundheitsdirektion schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2007 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, dass sich das Gericht die Videoaufzeichnung vom Wesenstest ansehe und nicht auf den Bericht abstelle. Die vom Wesenstest erstellte DVD wurde vom Verwaltungsgericht beigezogen und bildet Bestandteil der Akten. Bei der Würdigung dieser Aufzeichnung sowie der weiteren Akten ist das Gericht frei und nicht an bestimmte Regeln gebunden (§ 60 VRG in Verbindung mit § 148 ZPO). Der Bericht zum Wesenstest selber, insbesondere die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes, ist als Amtsbericht einer fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches Gutachten, zu würdigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 30). 3. 3.1 Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 31 Abs. 4 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, TSchV, SR 455.1). Geht beim Veterinäramt als zuständiger kantonaler Behörde eine Meldung ein, wonach ein Hund Tiere oder Menschen verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt, so überprüft es den Sachverhalt (Art. 34b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34a Abs. 1 TSchV; § 1 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 [KTSchV]). Ergibt eine Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, ordnet es die erforderlichen Massnahmen an (Art. 34b Abs. 3 TSchV). Die Bestimmungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung wurden vom Bundesrat am 12. April 2006 verabschiedet und auf den 2. Mai 2006 in Kraft gesetzt (AS 2006, 1427). Diese Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden zielen in erster Linie auf die Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden (Hundebisse) ab. Bei verhaltensauffälligen Hunden sollen die Vollzugsbehörden rasch durchgreifen können (vgl. Medienmitteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. April 2006, www.admin.ch, weitere Medienmitteilungen, Archiv der Medienmitteilungen). 3.2 Gemäss § 1 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG) kontrollieren die Gemeinden die Hundehaltung. Hunde, die mit ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes unter anderem abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht (§ 6 HundeG). Nach § 7 Abs. 2 HundeG ist ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten. Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen (§ 10 Abs. 2 HundeG). Nach § 19 Abs. 1 und 2 HundeG werden Übertretungen der Vorschriften des Gesetzes und der Hundeverordnung vom 11. November 1971 (HundeV) mit Busse bestraft; in leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden. Am 15. Dezember 2000 erliess das Veterinäramt Zürich
zuhanden der Gemeinden eine Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes (Wegleitung
unter www.ds.zh.ch/internet/ 4. Die Gesundheitsdirektion begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Auf den teilweise umstrittenen Vorfall vom 9. Juli 2006 brauche nicht näher eingegangen zu werden, da im vorliegenden Fall die Feststellungen der Kantonspolizei sowie die Ergebnisse der Fachbeurteilungen von entscheidender Bedeutung seien. Aufgrund dieser (näher dargelegten) Feststellungen zeige der Hund in wesentlichen Punkten ein wiederkehrend gleiches Verhalten. So sei bei allen Tests mangelnder Gehorsam, insbesondere bei Kommandos wie "Platz", "Sitz" und "Fuss", gegenüber dem Halter und seinem Sohn festgestellt worden. B habe zum Teil gar nicht reagiert, zum Teil erst auf Grund von Händedruck auf den Rücken oder durch Abgabe von Futter. Aus dem Spiel heraus und ohne Leine und Maulkorb habe er oft gar nicht reagiert oder sei nach Entgegennahme des Futters sogleich wieder davon gerannt. Auch das "Laufen bei Fuss" beherrsche er nicht. Noch weniger gehorche er den Testpersonen. Insbesondere fremden Personen gegenüber, die sich schnell bewegten oder abrupt reagierten bzw. aufstanden, habe sich der Hund mehrfach unerwartet aggressiv geäussert und sei nicht abrufbar gewesen. Unabhängig davon, ob dieses unberechenbare Verhalten durch Spiel- oder verstärkten Jagdtrieb bzw. Aggressionsverhalten gesteuert sei, sei dies für Dritte bedrohlich. Es bestehe die Befürchtung, dass sich daraus ohne unverzügliches und fachkundiges Eingreifen eine unverhältnismässige Verteidigungshaltung bzw. eine zunehmende Gefährdung Dritter ausprägen werde. Da das Verhalten des Hundes hinreichend und sachgerecht abgeklärt sei und die Bewertungen des Gutachters weder übertrieben streng noch sachlich falsch seien, erweise sich eine weitere Fachbeurteilung nicht als erforderlich. Der Rekurrent habe bisher nur unzureichende Korrektur- und Sicherheitsmassnahmen getroffen und unterschätze die Konsequenzen der aktuellen Mängel für die weitere Verhaltensentwicklung des Hundes. Mit seiner Argumentation im Rekursverfahren bringe er zum Ausdruck, dass er nach wie vor kein Verständnis für die dringlich eingestufte Erziehungsbedürftigkeit des Hundes und das zunehmende Gefährdungspotenzial für Dritte habe. Grösse und Prädisposition des Hundes würden die konsequente Durchführung der nötigen Massnahmen in der Familie des Halters erschweren. Auch die spezifische Fachkunde und Erfahrung sei für diesen Fall nicht gewährleistet. Eine korrigierende Verhaltenstherapie und konsequente Führung durch eine fremde erfahrene Fachperson für den inzwischen über zweijährigen kräftigen und sich dominant entwickelnden Rüden sei erforderlich und dringlich. Beschlagnahme und Umplatzierung des Hundes seien daher verhältnismässig. Mit dem Zugeständnis, dass der Rekurrent einen kleineren, auch durch seinen Sohn besser zu führenden Hund halten dürfe, werde den emotionalen und sozialen Bedürfnissen der Familie des Rekurrenten soweit wie möglich Rechnung getragen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer befürchtet vorab, die Behörden hätten über seinen Hund bereits entschieden, bevor er überhaupt untersucht worden sei. Aufgrund der Panikmache eines Einwohners von X habe sich niemand die Finger an dieser Angelegenheit verbrennen wollen und schiebe jeder die Verantwortung dem anderen zu. Damit wird die Frage der Vorbefassung angesprochen. 5.2 Nach § 5a Abs. 1 lit. a VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in der Sache ein persönliches Interesse haben. Persönliche Befangenheit ist bei Vorliegen von Umständen anzunehmen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken, namentlich im Falle der Vorbefassung mit der konkreten Streitsache (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 11 f.). 5.3 Solche Befürchtungen lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der Akten objektiv nicht erhärten. Zwar trifft es zu, dass das Veterinäramt seine Vorschläge, welche im Entscheid letzten Endes umgesetzt wurden, bereits vor dem grossen Wesenstest gemacht hatte. Diese Vorschläge erfolgten aber keineswegs nur gerade auf die Anzeige des Einwohners von X hin, sondern basierten auf der nachfolgenden polizeilichen Kontrolle und den Ergebnissen des Spiel- und Gehorsamstests. Da sich der Beschwerdeführer in der Folge jedoch klar gegen die vorgeschlagenen Massnahmen geäussert hatte, sollte mit dem grossen Wesenstest eine breitere Grundlage für eine Entscheidung gefunden werden. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens kann gleich wie der gerichtliche Prozess in bestimmten Situationen eine provisorische und summarische Würdigung bisheriger Erhebungen verlangen, so etwa bei vorsorglichen Massnahmen oder im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag. Ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte, welche den objektiv begründeten Anschein der Befangenheit hervorrufen, kann daraus aber noch nicht auf eine unzulässige Vorbefassung des Richters geschlossen werden (vgl. grundlegend BGE 131 I 113, insbesondere E. 3.6, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass der definitive Verfahrensausgang für das Veterinäramt bereits vor Vorliegen der Ergebnisse des grossen Wesenstests festgestanden hätte und damit nicht mehr offen gewesen wäre. Auch kann nicht gesagt werden, die Panikmache eines Einzelnen hätte die in das Verfahren involvierten Stellen massgebend beeinflusst. Der Spiel- und Gehorsamstest wurde vom Bezirkstierarzt D zusammen mit einem anderen Tierarzt und einer Testperson im Beisein des Halters und seines Sohnes durchgeführt. Den grossen Wesenstest führte der gleiche Tierarzt zusammen mit einer anderen Tierärztin und sechs Testpersonen durch. Beide Tests erfolgten in standardisierter Form und boten damit eine hinreichende Grundlage für eine objektive und von einer allfälligen vorgängigen Panikmache unabhängige Beurteilung. Insbesondere der grosse Wesenstest, der in einer vom Kanton Zürich angepassten Version des Niedersächsischen Wesenstests für Hunde durchgeführt wurde, bietet ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen entwickeltes Verfahren zum Erkennen von Hunden mit gestörter aggressiver Kommunikation und damit inadäquatem Aggressionsverhalten (vgl. www.ml.niedersachsen.de/master/C746785_N744691_L20_DO-I655). 6. 6.1 In ihren ausführlichen Erwägungen ist die Gesundheitsdirektion im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren vorgebrachten Einwände und Erklärungen eingegangen. Dennoch setzt sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kaum mit dem Rekursentscheid auseinander. Soweit er betreffend Sachverhalt und Begründung pauschal auf die Rekursbegründung verweist und meint, seine Einwendungen seien nicht genügend gewürdigt worden, vermag er die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Rekursentscheides nicht rechtsgenügend darzutun (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7). 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Hund habe bisher noch nie jemanden verletzt oder sich übermässig aggressiv verhalten. Er sei weder vernachlässigt noch falsch gehalten worden. Der Vorfall vom 9. Juli 2006 werde masslos übertrieben. Da sowohl das Veterinäramt als auch die Gesundheitsdirektion ihren Entscheid in aller erster Linie auf die Ergebnisse der beiden Tests abstellte, sind diese Vorbringen weitgehend unbehelflich. Ausschlaggebend für den Entscheid waren weder bisherige Bissverletzungen, noch etwa Vernachlässigung oder Haltungsfehler im engeren Sinn, sondern vor allem die fehlende Einsicht und Eignung des Beschwerdeführers, den Hund entsprechend dem festgestellten Gefährdungspotenzial konsequent zu führen und zu erziehen. Unbestrittenermassen waren denn auch beim Spiel- und Gehorsamstest weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn in der Lage, den Hund ohne Maulkorb und Führhilfe zu kontrollieren und zum Befolgen einfacher Befehle zu bringen. Während der Beschwerdeführer jedoch den fehlenden Gehorsam des Hundes als im normalen Rahmen liegend einstuft, sehen die Vorinstanzen darin angesichts seines Potenzials ein zunehmendes Risiko. 6.3 Bei der Frage, ob sich die Beurteilung des Hundes aufgrund der Ergebnisse der beiden durchgeführten Tests samt der vom Wesenstest gedrehten Aufzeichnung rechtfertigen lasse, hat sich das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren – im Gegensatz zur Gesundheitsdirektion im Rekursverfahren – auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 VRG). Ob ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten zeigt und daher für Mensch und Tier gefährlich ist, bildet jedoch ohnehin eine Fachfrage, bei deren Beurteilung den hierfür zugezogenen Bezirkstierärzten bereits ein besonderer Spielraum zukommt. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn es wie hier um die Beurteilung auffälliger Hunde geht, wozu selbst ausgebildete Tierärzte nur dank einer umfassenden Fortbildung befähigt sind (vgl. Wegleitung Abschnitt E). Im schriftlichen Gutachten zum grossen Wesenstest werden insgesamt vier Situationen beschrieben und in der Skalierung mit 5 gewichtet, welche ein nicht adäquates Drohverhalten des Hundes zeigen sollen. In der offenbar am Ende des Tests untersuchten Situation 2 soll B an einer fremden Person mit Spielbewegungen hochgesprungen sein und mit dem Maulkorb mehrmals zugestossen haben. Diese Situation lässt sich in der dem Verwaltungsgericht vorgelegten DVD-Kopie nicht erkennen, da die letzten Minuten des Tests auf der Aufzeichnung fehlen. Die Aufzeichnung belegt jedoch die drei weiteren problematischen Situationen: In der Situation 12 rennt der Hund einer Joggerin nach, knurrt, springt mehrmals an ihr hoch und stösst mit dem Maulkorb mehrmals seitlich und von hinten in die Beine der Frau, was sie zum Stolpern bringt (ab 11' 50" der Aufzeichnung). In der Situation 17 stösst der Hund eine am Boden kauernde, weinende Frau mit dem Maulkorb mehrmals ins Gesicht und besteigt sie (ab 14' 44" der Aufzeichnung). In Situation 18 schliesslich hockt eine Frau am Boden, springt abrupt auf und rennt davon, worauf B ihr nachrennt und ebenfalls mehrfach mit dem Maulkorb in die Beine stösst (ab 15' 10" der Aufzeichnung). Aufgrund dieser dokumentierten Verhaltensweisen von B erscheint es nachvollziehbar, dass die Fachleute den zweijährigen, kräftigen Hund als potenziell gefährlich einstufen. Wenn der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Hund in den Tests Beissbewegungen gemacht habe, so geht dies am Kern der Sache vorbei, da B in den fraglichen Situationen ohnehin einen Maulkorb trug. Die unter anderem als nicht adäquat beurteilten Verhaltensweisen waren denn auch keine Beissbewegungen, sondern das mehrmalige Zustossen, das vom Bezirkstierarzt zusammen mit dem Knurren, Drohfixieren und Aufspringen zu Recht als nicht situationsadäquates Drohverhalten interpretiert wurde. Es mag daher dahingestellt bleiben, ob der Hund die Testpersonen ohne Maulkorb gebissen bzw. geschnappt hätte oder nicht. Wesentlich erscheint insbesondere, dass der Hund auf ihm fremde Drittpersonen, die weinen oder rennen, in einer Weise reagiert, die diese beängstigen und zu Reaktionen bringen kann, welche leicht zur Eskalation der Situation führen könnte. Wenn die Gesundheitsdirektion aus den dokumentierten Situationen ableitete, dieses Verhalten sei unabhängig von seinem Ursprung für Dritte bedrohlich und stelle eine zunehmende Gefährdung dar, der nur mit einer konsequenten Erziehung begegnet werden könne, so erweist sich diese Beurteilung als rechtens. 6.4 Ausgehend von dieser Einschätzung des Hundes, der bisher unzureichenden Erziehungsmassnahmen des Beschwerdeführers und seiner fehlenden Einsicht in das Gefährdungspotenzial eines Hundes dieser Grösse und Prädisposition erweisen sich die angeordneten Massnahmen als verhältnismässig. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Gesundheitsdirektion verwiesen werden. 7. Zu den Kosten für Transport, Unterbringung, Überprüfung, Wesenstest und Verfahren hat sich die Gesundheitsdirektion mangels einer konkreten Kostenauflage nur in grundsätzlichem Sinne geäussert. Sie erwog, Art. 25 TSchG ermächtige die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen zur Beschlagnahme und Unterbringung des Tiers auf Kosten des Halters. Da die Massnahmen des Veterinäramtes notwendig und verhältnismässig gewesen seien, sei die Kostenpflicht des Beschwerdeführers erstellt. Für die Verwaltungsverfahrenskosten verwies es auf die in §§ 2, 4 und 7 der kantonalen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO; LS 682) aufgestellten Ansätze. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen in Frage stellen könnte. Darauf kann verwiesen werden. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer trotz dieser grundsätzlichen Erwägungen alle Einwände gegen eine künftige konkrete Kostenauflage offen stehen werden. 8. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |