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Geschäftsnummer: VB.2007.00274  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu Weisungen, insbes. hinsichtlich der Wohnkosten, im Besonderen (E. 3). Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit von Unterstützungsleistungen nicht zu beanstanden. Auch sind konkret keine in der Person der Sozialhilfeempfängerin begründeten Umstände ersichtlich, die gegen einen Umzug sprechen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen (E. 4.1). Aus dem angefochtenen Beschluss der Fürsorgebehörde gehen zwar die Konsequenzen für den Fall, dass die Sozialhilfeempfängerin die Weisung nicht befolgt, nicht deutlich hervor. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass vorerst lediglich eine Androhung einer Kürzung der Wohnkosten und nicht bereits eine Kürzung verfügt worden ist. Eine solche Androhung ist als verfahrensmässige Anordnung nicht anfechtbar. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 4.3). Abweisung (E. 5).
 
Stichworte:
ANDROHUNG
KÜRZUNG
MIETZINS
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00274

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. August 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix Helg.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit April 2007 wieder Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde X an der Limmat, nachdem sie bereits in den vergangenen Jahren zeitweise von der Gemeinde unterstützt worden war. Der Beschluss der Fürsorgebehörde X vom 19. März 2007 befasste sich unter anderem auch mit den Wohnkosten, wozu er Folgendes festhielt:

"Die Kosten für die Wohnung übersteigen die gemeindeinternen Richtlinien von CHF 900 für den Einpersonenhaushalt um CHF 511. Die aktuellen Wohnkosten von CHF 1'411 werden noch bis längstens 30.6.2007 übernommen. Frau A hat dem Sozialdienst mitzuteilen, ob Hilfe bei der Wohnungssuche gewünscht wird. Werden keine Bemühungen vorgelegt und die Hilfe des Sozialdienstes bei der Wohnungssuche abgelehnt, wird ab 1.6.2007 [richtig 1. Juli 2007] maximal CHF 900 für die Wohnkosten bewilligt." (Disp. Ziff. 2)

"Frau A wird angewiesen, sich für günstigere Wohnungen zu bewerben und dem Sozialdienst ihre diesbezüglichen Bemühungen monatlich, unaufgefordert und schriftlich zu unterbreiten. Der aktuelle Mietzins über Fr. 1'411.00 wird längstens bis und mit Ende Juni 2007 bezahlt. Ab Juli 2007 wird im Budget der Mietrichtwert für eine Einzelperson im Betrag von Fr. 900 eingerechnet." (Disp. Ziff. 7 b/c).

 

II.  

Einen von A gegen den Beschluss der kommunalen Fürsorgebehörde erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 23. Mai 2007 ab, soweit er auf ihn eintrat.

III.  

A reichte am 18. Juni 2007 gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, den Beschluss zu "sistieren". Der Bezirksrat Y schloss in seiner Eingabe vom 3. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde beantragte mit Protokollauszug vom 9. Juli 2007, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

 

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

Streitgegenstand bildet allein die Höhe der von der Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Wohnkosten. Der streitige monatliche Differenzbetrag von Fr. 511.- ergibt auf die Dauer des angefochtenen Leistungsbeschlusses (1. Juli 2007 bis 31. März 2008) eine Summe von Fr. 4'599.- (9 x Fr. 511.-), weshalb die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Der Bezirksrat hielt in seinem Rekursentscheid fest, dass mit dem angefochtenen Beschluss der Wohnkostenbeitrag noch nicht gekürzt worden sei. Durch die Kürzungsandrohung allein sei die Beschwerdeführerin nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Die Auflage, eine günstigere Wohnung (monatlicher Mietzins maximal Fr. 900.-) zu suchen, sei zweckmässig. Ein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards bestehe nicht. Die Beschwerdegegnerin habe dargelegt, dass es in der Gemeinde Wohnungen – wenn auch mit weniger als 2 1/2 Zimmern – gebe. Es fehlten Hinweise darauf, dass ein Umzug der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters oder ihrer Gesundheit nicht zuzumuten wäre. Im Übrigen habe ihr die Beschwerdegegnerin bereits während der früheren Leistungsperiode mit Beschluss vom 10. April 2006 die Auflage erteilt, eine günstigere Wohnung zu suchen. Diesbezüglich sei der Rekurs abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie sich nicht um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Sie habe sich seit dem 10. April 2006 intensiv darum gekümmert und täglich Inserate im Internet und in den Tageszeitungen durchgesehen. Es sei ihr von der Gemeinde keine Hilfe bei der Wohnungssuche angeboten worden. Ausserdem habe sie sich sehr intensiv um Arbeitsstellen bemüht und auch wieder Stellen gefunden. Gleichwohl werde sie mit einer Kürzung der Leistungen von Fr. 511.- (Mietzinsdifferenz) bestraft.

Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführerin habe sich nicht um eine günstigere Wohnung gekümmert, zudem habe sie eine ihr angebotene 1 ½-Zimmer-Wohnung in der Gemeinde mit einem monatlichen Mietzins innerhalb der kommunalen Richtlinien abgelehnt.

3.  

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben (§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Zur materiellen Grundsicherung gehören auch die Wohnkosten (Ziff. A.6 SKOS-Richtlinien). Anzurechnen sind der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt, und die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (Ziff. B.3 SKOS-Richtlinien).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration.

Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegen zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (Ziff. B.3 SKOS-Richtlinien). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden (§ 24 SHG).

4.  

4.1 Die Weisung an die Beschwerdeführerin, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann der Begründung der Vorinstanz beigepflichtet werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine solche Anordnung ist gerade auch aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit von Unterstützungsleistungen zulässig (RB 1998 Nr. 87). Wer Sozialhilfeleistungen bezieht, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, seinen bisherigen Lebensstandard ohne weiteres beizubehalten. Es ist daher nicht zu bemängeln, wenn die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin als allein stehender Person verlangt, die Wohnkosten für einen Einpersonenhaushalt zu reduzieren. Es sind auch keine in der Person der Beschwerdeführerin begründeten Umstände ersichtlich, die gegen einen Umzug sprechen. Namentlich ist nicht nachzuvollziehen, dass der Bezug einer kleineren Wohnung eine vollständig neue Möblierung erfordert. Mit dem Wohnungswechsel ist es im Weiteren nicht zwingend verbunden, dass die Beschwerdeführerin ihre Möbel entsorgen muss, da durchaus Lösungen einer Zwischenlagerung bei Verwandten, Bekannten oder Dritten denkbar sind. Im Hinblick auf das angebliche fehlende Wohnungsangebot in der relativ kleinen Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin (rund 2'200 Einwohner) darf die Beschwerdeführerin ihre Wohnungssuche nicht allein auf die Wohnsitzgemeinde beschränken (RB 2002 Nr. 63). Der Bezirksrat hat deshalb den Rekurs in diesem Punkt zu Recht abgewiesen.

4.2 Es kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin früher – während der ersten Zeitspanne des Bezugs von Sozialhilfeleistungen von April 2006 bis Januar 2007 – hinreichend um eine günstigere Wohnung gekümmert hat. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die neue Verpflichtung der Beschwerdeführerin, während der zweiten Bezugsperiode ab April 2007 erneut wieder zu einer Reduktion der Wohnkosten beizutragen.

4.3 Die Konsequenzen für den Fall, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um eine günstigere Wohnung bemüht, gehen aus dem Wortlaut des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2007 nicht deutlich hervor. Einerseits wird die Übernahme des aktuellen monatlichen Mietzinses von Fr. 1'411.- klar beschränkt bis zum 30. Juni 2007 (insbes. Disp. Ziff. 7 b/c; vgl. auch Disp. Ziff. 2 Satz 2 und Disp. Ziff. 1b). Anderseits wird aber die Möglichkeit der Fortsetzung der Bezahlung des aktuellen Mietzinses über den 30. Juni 2007 hinaus mit der Formulierung angedeutet, wonach ab Juli 2007 die Wohnkosten im reduzierten Umfang nur dann "bewilligt" würden, wenn keine Bemühungen zur Wohnungssuche vorgelegt und die Hilfe des Sozialdienstes abgelehnt werde (Disp. Ziff. 2 letzter Satz). Es fragt sich deshalb, ob für den Fall, dass die Beschwerdeführerin keine Bemühungen um eine günstigere Wohnung vorlegt, die Übernahme des bisherigen Mietzinses ohne Weiteres gestoppt würde oder ob dann die Reduktion der Wohnkosten neu zu verfügen wäre.

Ersteres widerspräche dem Grundsatz, wonach eine Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten erst dann – und zwar mit separater Verfügung – anzuordnen ist, wenn feststeht, dass sich ein Sozialhilfeempfänger weigert, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine solche umzuziehen, obwohl dies für ihn zumutbar wäre (RB 2000 Nr. 84; vgl. allgemein auch § 24 SHG). Solange also eine solche Weisung erfüllt wird – etwa durch die Vorlage von Bewerbungsschreiben und Absagebriefen sowie durch die grundsätzliche Bereitschaft zum Umzug –, sind auch überhöhte Wohnkosten zu übernehmen, ohne dass dies an eine Befristung gebunden wäre. Der Bezirksrat hat den angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin denn auch dahin gehend interpretiert, dass die Beschwerdegegnerin erst nach dem 30. Juni 2007 zu prüfen habe, ob sich die Beschwerdeführerin um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Erst im Anschluss daran werde die Beschwerdegegnerin allenfalls zu entscheiden haben, den Wohnkostenbeitrag herabzusetzen. Dieser Auffassung hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen. Zu Recht ist daher der Bezirksrat auf den Rekurs gegen diese als blosse Androhung zu verstehende Massnahme nicht eingetreten, weil es sich dabei lediglich um eine verfahrensleitende Anordnung handelt, die keinen später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat (§ 19 Abs. 2 VRG; RB 1998 Nr. 34). Aufgrund dieser Konstellation ist nicht zu beurteilen, ob die Bemühungen der Beschwerdeführerin um eine günstigere Wohnung ausreichend sind, was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird.

5.  

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei der bedrängten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin mit der Festsetzung einer mässigen Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann.

 

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …