{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.08.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00274_30-08-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206949&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0769703dcbf92752c4ed99c5abb4324a"}, "Num": [" VB.2007.00274"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.30.0  VB.2007.00274"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.30.0  VB.2007.00274"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.30.0  VB.2007.00274"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu Weisungen, insbes. hinsichtlich der Wohnkosten, im Besonderen (E. 3). Die Weisung, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen, ist aufgrund des Gebots der Wirtschaftlichkeit von Unterst\u00fctzungsleistungen nicht zu beanstanden. Auch sind konkret keine in der Person der Sozialhilfeempf\u00e4ngerin begr\u00fcndeten Umst\u00e4nde ersichtlich, die gegen einen Umzug sprechen. Diesbez\u00fcglich hat die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abgewiesen (E. 4.1). Aus dem angefochtenen Beschluss der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde gehen zwar die Konsequenzen f\u00fcr den Fall, dass die Sozialhilfeempf\u00e4ngerin die Weisung nicht befolgt, nicht deutlich hervor. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass vorerst lediglich eine Androhung einer K\u00fcrzung der Wohnkosten und nicht bereits eine K\u00fcrzung verf\u00fcgt worden ist. Eine solche Androhung ist als verfahrensm\u00e4ssige Anordnung nicht anfechtbar. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 4.3). Abweisung (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:39", "Checksum": "7d0ae75dfaeb0a5a269cb498fd334491"}