{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.11.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00278_07-11-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207093&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8b32ec0d8b44983a94bc2c27aaa8d4e1"}, "Num": [" VB.2007.00278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00278"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00278"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.07.1  VB.2007.00278"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sonntagsarbeit | Zul\u00e4ssigkeit vor\u00fcbergehender Sonntagsarbeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Beschwerdelegitimation: Auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse wird vorliegend verzichtet - die streitgegenst\u00e4ndlichen Verkaufssonntage sind vor\u00fcber -, weil die beiden erteilten Bewilligungen Anordnungen sind, die sich nach ihrer Art und nach ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen, jedoch nie rechtzeitig einer beh\u00f6rdlichen bzw. gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen werden k\u00f6nnten (E. 1.2). Vom grunds\u00e4tzlichen Verbot der Sonntagsarbeit sieht das Arbeitsgesetz verschiedene Ausnahmen vor (Art. 18 und 19 ArG). Vor\u00fcbergehende Sonntagsarbeit darf bewilligt werden, wenn ein dringendes Bed\u00fcrfnis nachgewiesen und den Arbeitnehmenden ein Lohnzuschlag von mindestens 50 % bezahlt wird. Ferner d\u00fcrfen die Arbeitnehmenden nicht gegen ihren Willen zu Sonntagsarbeit herangezogen werden (E. 2.1.2). Das Bundesgericht hat die Frage, wann ein dringendes Bed\u00fcrfnis vorliege, bisher nur im Bezug auf Sonntagsverk\u00e4ufe w\u00e4hrend der Adventszeit beurteilt. Nach dieser Rechtsprechung wird ein dringendes Bed\u00fcrfnis nur unter restriktiven Voraussetzungen angenommen (E. 2.2). Die weitere Auslegung von Art. 19 Abs. 3 ArG durch das Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft ist nicht massgebend, weil sie sich nicht mit dem Sinn von Art. 19 Abs. 3 ArG vereinbaren l\u00e4sst  (E. 2.3-5): Obwohl ein gewisses Bed\u00fcrfnis der Bev\u00f6lkerung, vermehrt an Sonn- und Feiertagen einzukaufen, wahrnehmbar ist, ist die Liberalisierung der Sonntagsarbeit keineswegs unumstritten. Demnach rechtfertigt es sich nicht, vom engen Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 ArG abzuweichen; die Anforderungen an das dringende Bed\u00fcrfnis im Sinne Art. 19 Abs. 3 ArG bleiben einstweilen - bis zu einer allf\u00e4lligen anderen Entscheidung des Bundesgesetzgebers - hoch (E. 3.1-2). Im vorliegenden Fall war ein solches nicht gegeben (E. 3.3). Das Gebot der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten w\u00e4re - wenn es \u00fcberhaupt betroffenw\u00fcrde - durch die Nichterteilung der Bewilligungen jedenfalls nicht verletzt worden (E. 4). Kosten- (E. 6) und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7).\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:12:15", "Checksum": "9b857a1657efd67fa9fa2da4268bccc5"}