{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00284_2007-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206928&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "039af90633789a2e3605263b86d80253"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2007.00284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2007.00284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2007  VB.2007.00284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Abwasseranschlussgeb\u00fchren | Wasser- und Abwasseranschlussgeb\u00fchren f\u00fcr Ersatzbaute. (Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich dagegen, dass f\u00fcr die Berechnung der Anschlussgeb\u00fchren das gesamte Geb\u00e4udevolumen des neu erstellten Mehrfamilienhauses einbezogen wird. Er verlangt, dass die Volumen der beiden abgebrochenen Geb\u00e4ude in Abzug gebracht werden.) Kommunale Regelungen der Anschlussgeb\u00fchren (E. 2). Bei den strittigen Anschlussgeb\u00fchren handelt es sich nicht um Mehrwertbeitr\u00e4ge, sondern um Geb\u00fchren im Rechtssinn (E. 4.1). Die Regelung, dass bei Ersatzbauten f\u00fcr ganz oder teilweise zerst\u00f6rte Geb\u00e4ude die fr\u00fcher geleisteten Anschlussgeb\u00fchren angerechnet werden, ist zul\u00e4ssig. Offen gelassen werden kann, ob der Verzicht auf eine Anrechnung fr\u00fcher geleisteter Anschlussgeb\u00fchren bei Ersatzbauten f\u00fcr freiwillig abgebrochene Geb\u00e4ude rechtm\u00e4ssig ist (E. 4.2). Vorliegend kann nicht mehr in Abzug gebracht werden, als das, was die rechtsg\u00fcltige Regelung bei Ersatzbauten f\u00fcr ganz oder teilweise zerst\u00f6rte Geb\u00e4ude vorsieht. Es ist zul\u00e4ssig, dass die Gemeinde bei der Bemessung der \"fr\u00fcher geleisteten\" Anschlussgeb\u00fchren deren Nominalwert in die Berechnung einbezieht. Der Beschwerdef\u00fchrer hat f\u00fcr die abgebrochenen Geb\u00e4ude keine Anschlussgeb\u00fchren entrichtet (E. 4.3). Das \u00c4quivalenzprinzip ist vorliegend nicht verletzt (E. 5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:42:07", "Checksum": "6c19f574931677ee2e5a6dcecca3781b"}