{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.11.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00298_15-11-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207120&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d05d10ec6dd88fee65edc4294cffa0c4"}, "Num": [" VB.2007.00298"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.15.1  VB.2007.00298"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.15.1  VB.2007.00298"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.15.1  VB.2007.00298"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt Kreuzplatz. Ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie durch die Beschwerdef\u00fchrerin beantragt der Genehmigungsentscheid einzuholen w\u00e4re (vgl. \u00a7 45 Abs. 3 StrassG und \u00a7 329 Abs. 4 PBG), kann offen gelassen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nur den Stadtratsbeschluss betreffend das Strassenprojekt, nicht jedoch denjenigen betreffend die damit im Zusammenhang stehenden funktionellen Verkehrsvorschriften angefochten hat, l\u00e4sst keine der vor Verwaltungsgericht strittigen R\u00fcgen als unzul\u00e4ssig erscheinen, da die im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltenen R\u00fcgen keine reinen Verkehrsanordnungen betreffen, die unabh\u00e4ngig vom geplanten Strassenbau Bestand haben k\u00f6nnten (E. 3). Die Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin zur Anfechtung des strittigen Projekts wurde zu Recht bejaht; sie kann auch Projektm\u00e4ngel r\u00fcgen, die ihre Interessen nicht beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrden (E. 4). Im Mitwirkungsverfahren besteht kein Anspruch auf Aush\u00e4ndigung von Projektunterlagen. Es war ausschliesslich Sache der Beschwerdef\u00fchrerin, an der Orientierungsversammlung teilzunehmen und dabei auch Einwendungen in der Sache oder zum Vorgehen zu erheben. Wenn sie darauf in der Hoffnung auf den nacht\u00e4glichen Erhalt von Projektunterlagen verzichtet hat, berechtigt sie dies nicht, nachtr\u00e4glich allf\u00e4llige Informationsm\u00e4ngel der Orientierungsversammlung zu beanstanden (E. 5.1.2). Der amtsinternen Willensbildung der Beh\u00f6rden dienende Akten m\u00fcssen nicht Bestandteil der Projektauflage bilden. Die Projektauflage soll es jedoch den betroffenen Grundeigent\u00fcmer erm\u00f6glichen, die Auswirkungen eines Projektes f\u00fcr ihr Grundst\u00fcck abzusch\u00e4tzen, um sich in geeigneter Weise f\u00fcr ihre Anliegen einsetzen zu k\u00f6nnen. Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob demnach die Machbarkeitsstudie in die Projektauflage h\u00e4tte einbezogen werden m\u00fcssen (E. 5.2.2). Voraussetzungen f\u00fcr eine UVP-Pflicht. Ob eine Strasse als Hochleistungs- oder Hauptverkehrsstrasse im Sinne von Ziff. 11.3 UVPV zu gelten hat, h\u00e4ngt inerster Linie vom voraussichtlichen Verkehrsaufkommen und vom Ausbaustandard ab. Die vom Strassenprojekt betroffenen Strassen weisen ein tagesdurchschnittliches Verkehrsaufkommen von teilweise erheblich mehr als 500 PWE/h auf. Die Vorinstanzen sind demnach zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die \u00c4nderung von Strassenanlagen im Streit liegt, die bei einer Neuanlage UVP-pflichtig w\u00e4ren (E. 6.1). Das Vorgehen des Regierungsrates, wonach der gesamthaft \u00fcber die Strassenkreuzung Kreuzplatz abgewickelte Individualverkehr in Verh\u00e4ltnis zum verlagerten Verkehr aus bestimmten Verkehrsstrom\u00e4nderungen gesetzt wird, ist nicht geeignet, die l\u00e4rmm\u00e4ssigen Projektauswirkungen im Einzelnen zu quantifizieren. Die Frage, ob eine wesentliche \u00c4nderung der Strassenanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV vorliegt, richtet sich vielmehr danach, ob die der jeweiligen Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Ver\u00e4nderung erfahren k\u00f6nnen. Die Umwelterelevanz von Verkehrsl\u00e4rm ist dabei punktuell bezogen auf bestehende l\u00e4rmempfindliche R\u00e4ume zu beurteilen; die umweltrelevanten \u00c4nderungen sind demnach f\u00fcr jede Strasse einzeln zu eruieren. Ein Mehrverkehrsaufkommen von 38 %  an einer Strasse kann aufgrund des Mehrl\u00e4rms durchaus als umweltrelevant gelten. Bejahung der UVP-Pflicht (E. 6.2).\r\rGutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Fortf\u00fchrung des Verfahrens."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:50", "Checksum": "8228aaba7f7a460006438f60f1c55ffe"}