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Geschäftsnummer: VB.2007.00299  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2008
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.08.2008 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Kanalisationsanschlussgebühren


Ersatz von Fr. 18'620.- für die Erstellung und den Unterhalt eines Regenwasserrückhaltebeckens (2. Rechtsgang nach Rückweisung des Bundesgerichts des Verfahrens VB.2003.00143 an das Verwaltungsgericht bzw. nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht an den Bezirksrat im wieder aufgenommenen kantonalen Verfahren VB.2005.00289).

Streitgegenstand bildet nur noch die Kanalisationsgebühr von Fr. 30'069.90, weshalb die aufschiebende Wirkung sich nur darauf beziehen kann. Ob sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch auf die erst im zweiten Rechtsgang erhobene Forderung von Fr. 30'000.- beziehen kann, obwohl es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegnstandes handelt, kann offen gelassen werden (E. 1).
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde durch die Anträge im ersten Rechtsgang bestimmt. Beim erst im wieder aufgenommenen Verfahren (zweiten Rechtsgang) gestellten Begehren um Ersatz der Kosten für den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes. Eine Verrechnung mit öffentlichrechtlichen Forderungen ist nur zulässig, wenn das Gemeinwesen zustimmt, was hier nicht der Fall ist (E. 2.3).
Unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Grundlage ist lediglich zu prüfen, ob es mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist, dass der Beschwerdeführer die Kosten des von ihm erstellten und bezahlten Regenwasserbeckens zu tragen hat (E. 3.2). Trotz des Ungenügend des vorhandenen Mischwasserkanals liegt keine Verletzung von Art. 7 Abs. 2, Art. 3a und 60a GSchG bzw. § 15 Abs. 4 EG GschG vor, wenn die Finanzierung des Regenwasserbeckens dem Beschwerdeführer überlassen wurde (E. 3.3). Es entspricht der Praxis der Beschwerdegegnerin, dass die von privaten Grundeigentümern geforderten dezentralen Retentionsmassnahmen durch diese zu finanzieren sind. Demnach liegt kein Fall vor, in welchem die private Vorkehr "bloss" infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens deröffentlichen Entwässerungsanlage "ausnahmsweise" der Bauherrschaft auferlegt wurde. Das Rechtsgleichheitsgebot ist demnach nicht verletzt (E. 3.3 und 3.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
ENTWÄSSERUNG
GEBÜHREN
KANALISATION
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSGLEICHHEIT
RETENTIONSBECKEN
STREITGEGENSTAND
VERRECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 15 Abs. IV EG GSchG
Art. 3a GSchG
Art. 7 Abs. II GSchG
Art. 60a GSchG
§ 17 Abs. II VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2007.00299

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 7. Februar 2008

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde V, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kanalisationsanschlussgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A liess in der Gemeinde V nach dem Abbruch seines im Jahre 1930 gebauten Einfamilienhauses und dem Zukauf eines Nachbargrundstücks auf den beiden vereinigten Parzellen ein Mehrfamilienhaus erstellen. Die Gemeinde erteilte hierfür am 30. März 1998 die Baubewilligung und am 7. August 1998 gestützt auf Art. 18 der kommunalen Kanalisationsverordnung vom 23. Oktober 1974 (AbwV) die Kanalisationsanschlussbewilligung. Die genehmigte Entwässerungsanlage enthielt unter anderem ein Meteorwasserrückhaltebecken. Nachträglich wurde zudem eine Pumpendruckleitung erstellt, um das Abwasser aus dem Untergeschoss auf das Niveau des ersten Geschosses zu transportieren und von dort in die Kanalisation in der L-Strasse zu leiten.

Am 27. März 2001 stellte die Gemeinde im Zusammenhang mit dem Neubau verschiedene öffentliche Abgaben (insbesondere die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation sowie den Netzkostenbeitrag Elektrizitätsversorgung) in der Höhe von insgesamt Fr. 109'852.35, worunter eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 30'069.90, in Rechnung. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat am 22. März 2002 ab. Den dagegen am 21. April 2002 erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat W am 5. März 2003 lediglich im Umfang von Fr. 2'712.85 teilweise gut und schützte die Abgabeforderungen der Gemeinde weitestgehend, wogegen A am 11. April 2003 an das Verwaltungsgericht gelangte. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid VB.2003.00143 vom 22. August 2003 in einem Nebenpunkt (Beschwerdeantrag 5: Rechnung über Fr. 5'237.15 für Baustrom) teilweise gut, wies die Sache insoweit zur Neuberechnung der Gebühr für den Stromverbrauch in der Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 2000 an den Gemeinderat von V zurück und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat. Abgewiesen wurde unter anderem der Beschwerdeantrag 4, mit welchem A die Gemeinde V verpflichten wollte, ihm die Kosten von Fr. 18'260.- für ein auf eigene Rechnung erstelltes Regenwasserrückhaltebecken zu ersetzen.

II.  

Auf eine von A gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Be­schwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2003 nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, erst der vom Gemeinderat noch zu fällende Entscheid bezüglich der Rechnung für den Baustrom bilde zusammen mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. August 2003 einen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde dannzumal zulässig sein werde. Am 6. August 2004 wurde A von den Gemeindewerken V für den elektrischen Energiebezug in der Periode Januar bis Februar 2000 ein Betrag von Fr. 2'370.75 in Rechnung gestellt. A führte hierauf am 10. September 2004 erneut staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht (2P.223/2004) mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2003 – soweit es den Beschwerdeanträgen 3, 4 und 7 nicht gefolgt sei – aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde am 18. Mai 2005 teilweise gut. Es hob Ziffer 1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit damit die Beschwerde gegen die Kanalisationsgebühr (Beschwerdeantrag 4) abgewiesen worden war, sowie Ziffern 2 und 3 (betreffend Gerichtskostenauflage) auf. Im Übrigen wies es die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen (E. 4.6 und 4.7):

Mit dem Rechtsgleichheitsgebot sei es laut einem früheren Urteil (2P.340/1995 vom 27. Februar 1997) zwar vereinbar, dass ein Grundeigentümer, der infolge eines ausserordentlich hohen Abwasseranfalles auf eigene Kosten Rückhaltemassnahmen treffen müsse, trotzdem noch den vollen Anschlussbeitrag zu entrichten habe. Seien die Rückhaltemassnahmen dagegen deswegen notwendig, weil im Bereich des Grundstücks die Kanalisation ungenügend dimensioniert sei, könne sich aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Beitragsreduktion aufdrängen. Wie es sich vorliegend mit dieser Frage verhalte, lasse sich den Akten nicht zuverlässig entnehmen. Die Erwägungen in einem (früheren) Entscheid des Bezirksrats vom 12. November 2002 deuteten darauf hin, dass die gegenwärtig bestehende Kana­lisation im betreffenden Gemeindegebiet ungenügend dimensioniert sei. Nach den Darlegungen der Gemeinde dagegen wäre anzunehmen, dass Rückhaltemassnahmen der fraglichen Art heute für alle Bauten der betreffenden Kategorie verlangt würden. Der Beschwerdeführer habe die Anrechnung seiner Aufwendungen für das Retentionsbecken auf die Kanalisationsanschlussgebühr im kantonalen Verfahren hinreichend klar verlangt. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass hierüber mit der seinerzeitigen Bewilligung vom 7. August 1998 bereits abschlägig entschieden worden sei, erscheine nicht haltbar. Mit dem blossen Hinweis, wonach die Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr vorbehalten bleibe, sei eine mögliche Reduktion derselben aus Gründen der hier infrage stehenden Art nicht ausgeschlossen worden. Die kantonalen Behörden hätten richtigerweise prüfen müssen, ob die Erstellung des Retentionsbeckens nach der heutigen kommunalen Praxis zu den ordentlicherweise dem Eigentümer obliegenden und von ihm zu finanzierenden Massnahmen gehöre oder ob diese private Vorkehr hier bloss infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage ausnahmsweise der Bau­herrschaft auferlegt worden sei, was alsdann aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung auf die Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr einen Einfluss haben müsste oder könnte. 

III.  

Im wieder aufgenommenen kantonalen Verfahren hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid VB.2005.00289 vom 15. Juli 2005 die Beschwerde VB.2003.00143 hinsichtlich der Beschwerdeanträge 4 und 5 teilweise gut und wies die Sache bezüglich des Beschwerdeantrags 4 zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat W zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Rückweisung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die bundesgerichtlichen Erwägungen seien für das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang verbindlich. Weder diese Erwägungen noch die im Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids getroffenen Anordnungen schlössen es aus, dass die erforderlichen weiteren Abklärungen im kantonalen Verfahren durch den Bezirksrat W als der ersten Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden. Ein solches Vorgehen rechtfertige sich hier aus verschiedenen Gründen. Zum einen habe der Bezirksrat in seinem Rekursentscheid vom 5. März 2003 bezüglich des nunmehr aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 18. Mai 2005 streitig gebliebenen Beschwerdeantrags noch keine materielle Beurteilung vorgenommen, sondern sei auf den Rekurs diesbezüglich nicht eingetreten. Sodann dränge sich eine Rückweisung der Sache auch im Hinblick auf die dem Bezirksrat zustehende Kogni-tion auf, welche anders als jene des Verwaltungsgerichts auch Ermessenskontrolle umfasse. Sollte nämlich die erforderliche ergänzende Untersuchung ergeben, dass die vom Beschwerdeführer im Jahr 1998 verlangte Erstellung des Retentionsbeckens keine Massnahme darstellt, die nach der heutigen kommunalen Praxis ordentlicherweise dem Eigentümer obliege und von diesem zu finanzieren sei, sondern dass diese Vorkehr bloss infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage der Bauherrschaft auferlegt wurde, so werde die Frage zu prüfen sein, in welchem Umfang dieser Umstand eine Anrechnung der geltend gemachten Kosten von Fr. 18'260.- an die streitbetroffene Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 30'069.90 rechtfertige. Die Beantwortung dieser Frage sei mit Ermessensbetätigung verbunden, die nach dem Gesagten in erster Linie dem über volle Kognition verfügenden Bezirksrat W vorzunehmen obliege.

IV.  

Im wieder aufgenommenen Rekursverfahren nahm der Gemeinderat V am 25. November 2005 zum Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2005 und zum Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2005 Stellung und hielt an seinem Antrag auf Abweisung des Rekurses (im noch streitigen Umfang) fest. A liess sich zu dieser Eingabe am 19. Januar 2006 vernehmen; er beantragte erneut, die Gemeinde V sei zu verpflichten, ihm die Kosten von Fr. 18'260.- für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren in Anschlag zu bringen; erstmals ersuchte er sodann darum, ihm seine nutzlosen Investitionen in den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- zu ersetzen oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren in Abzug zu bringen. Der Gemeinderat reichte am 2. Juni 2006 weitere Akten ein. Die in der Folge von den Parteien aufgenommenen Vergleichsverhandlungen scheiterten, was A dem Bezirksrat am 24. Juli 2006 mitteilte. Hierauf erstattete der seinerzeit mit dem streitbetroffenen Regenwasserbecken befasste Projektleiter des Architekturbüros D dem Bezirksrat auf dessen Aufforderung hin am 22. August 2006 einen Bericht. In der Folge äusserten sich die Parteien am 14. bzw. 29. September 2006 zu der vom Bezirksrat am 5. September 2006 aufgeworfenen Frage, ob noch ein Gutachten oder ein Amtsbericht eingeholt werden solle. Hierauf beschloss der Bezirksrat am 5. Oktober 2006, vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) einen Amtsbericht "zur Frage des vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung an den Rekurrenten" einzuholen, welcher am 19. Dezember 2006 erstattet wurde. Dazu nahmen A am 30. Januar 2007 und der Gemeinderat V am 19. Februar 2007 Stellung.

Der Bezirksrat beschloss am 5. Juni 2007, den Rekurs vom 21. April 2002 gegen den Beschluss des Gemeinderats V vom 22. März 2002 im noch zu beurteilenden Umfang (bezüglich des Antrags auf Ersatz bzw. der Anrechnung der Kosten für ein Regenwasserbecken von Fr. 18'260.-) abzuweisen; sodann trat er auf den weiteren Antrag, nutzlose Investitionen in den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- zu ersetzen, nicht ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'518.- auferlegte er dem Rekurrenten; eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

V.  

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der bezirksrätliche Rekursentscheid vom 5. Juni 2007 sei aufzuheben (1); die Gemeinde V sei zu verpflichten, ihm die Kosten von Fr. 18'260.- für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren in Anschlag zu bringen (2); sodann sei die Gemeinde zu verpflichten, seine nutzlosen Investitionen in den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- zu ersetzen oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren in Abzug zu bringen (3); eventuell sei dieser Antrag (3) auf den Zivilweg zu verweisen (3.1); prozessual ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Gemeinderat V ersuchte am 19. Oktober 2007 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; nicht einzutreten sei auf die Beschwerdeanträge 3 und 3.1; hinsichtlich dieser Anträge sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerde bezüglich der Beschwerdeanträge 3 und 3.1 die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Laut § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde (Abs. 1), was hier nicht geschehen ist. Das Verwaltungsgericht und dessen Vorsitzender können eine gegenteilige Verfügung treffen (Abs. 2). Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich damit als gegenstandlos. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag, der Beschwerde bezüglich der Beschwerdeanträge 3 und 3.1 die aufschiebende Wirkung zu entziehen, damit, dass richtig besehen nur noch der Beschwerdeantrag 2 mit einem Streitwert von Fr. 18'260.- Streitgegenstand bilden könne; beim Antrag 3 mit einem zusätzlichen Streitwert handle es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Weil über die Beschwerde heute materiell entschieden werden kann, erübrigt es sich, über den prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin zu befinden.

Wie angemerkt werden kann, bildet Streitgegenstand im heutigen Verfahren (zweiter Rechtsgang) lediglich noch die Kanalisationsgebühr von Fr. 30'069.90, käme doch eine Anrechnung der Forderungen von Fr. 18'260.- (Beschwerdeantrag 2) und von Fr. 30'000.- (Beschwerdeantrag 3) der Sache nach höchstens bezüglich der Kanalisationsanschlussgebühr in Betracht. Aufschiebende Wirkung kam der Beschwerde daher von vornherein nur bezüglich der Entrichtung dieser Gebühr - und damit in betragsmässiger Hinsicht höchstens im Umfang von Fr. 30'069.90 zu. Über die weiteren Gebühren des ursprünglich veranlagten Gesamtbetrags von Fr. 109'852.- (vor Abzug der schon vor der Veranlagung à Konto bezahlten Fr. 46'233.30; vgl. Depositenabrechnung vom 27. März 2001) ist mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. Mai 2005 rechtskräftig entschieden worden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verrechnung aller am 22. März 2002 veranlagten Gebühren bzw. aller darin enthaltenen Anschlussgebühren mit seinen heute erhobenen Forderungen anstrebt, ist dies für die Frage der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde nicht von Belang (zur Unzulässigkeit einer solchen Verrechnung vgl. E. 2.3 a.E.). Ob sich innerhalb des durch die ursprünglich veranlagte Kanalisationsgebühr abgesteckten Rahmens die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch auf die erst im zweiten Rechtsgang erhobene Forderung von Fr. 30'000.- (Beschwerdeantrag 3) beziehen kann, obwohl es sich dabei nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands handelt (dazu E. 2), kann hier offen bleiben.

2.  

Der Beschwerdeführer rügt, der Bezirksrat sei zu Unrecht auf seinen Antrag, nutzlose Investitionen in den Überschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- zu ersetzen, nicht eingetreten.

2.1 Laut Darstellung des Beschwerdeführers sind ihm diese Kosten entstanden, weil nachträglich (vgl. Revisionsplan) zur Vermeidung von weiteren Überschwemmungen der Kellerräume bauliche Vorrichtungen getroffen worden seien, um die Abwasser des Untergeschosses und des Parterregeschosses anders als beim Altbau nicht mehr direkt der tiefer liegenden Kanalisation in der L-Strasse zuzuführen. Unter der Unterniveaugarage sei ein Auffangbecken von rund 10 m3 Volumen erstellt worden, von wo aus die Abwässer mit zwei Pumpen auf das Niveau des ersten Geschosses geführt und von dort in die Kanalisation geleitet würden. Diese Installation sei heute nutzlos, da die in den Jahren 2004/2005 im Microtunellingverfahren angelegte Ersatzkanalisation so tief liege, dass heute ein direkter Anschluss der Liegenschaft ohne weiteres möglich wäre. Auch die Kosten für die Erstellung des Rückhaltebeckens von Fr. 18'260.- sollen nach Auffassung des Beschwerdeführers nutzlos geworden sein, weil bei der in den Jahren 2004/2005 erstellten Ersatzkanalisation vom Misch- auf das Trennsystem umgestellt und ein separater Meteorwasserkanal erstellt worden sei.

2.2 Ob und inwieweit zwischen den nachträglichen baulichen Vorkehren für den "Überschwemmungsschutz", deren Kosten auf Fr. 30'000.- beziffert werden, und dem bereits mit dem Neubau projektierten Meteorwasserrückhaltebecken, dessen Kosten auf Fr. 18'260.- beziffert werden, gewässerschutztechnisch ein Zusammenhang besteht, geht weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den sonstigen Akten klar hervor. Diese Frage muss indessen nicht weiter geklärt werden. Denn es ist vorab die prozessuale Frage zu beantworten, ob das Begehren um Ersatz der auf Fr. 30'000.- bezifferten Kosten für den Überschwemmungsschutz überhaupt zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, was der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid vom 5. Juni 2007 (E. 1) verneint hat.

2.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde bereits durch die Anträge bestimmt, welche der Beschwerdeführer im ersten, durch das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Mai 2005 und den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 15. Juli 2005 abgeschlossenen Rechtsgang gestellt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 86 ff). Im dem bundesgerichtlichen Entscheid vorangehenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich sowohl in der Rekursschrift vom 21. April 2002 wie auch in der Beschwerdeschrift vom 11. April 2003 lediglich den Antrag gestellt, ihm die Kosten von Fr. 18'260.- für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen (damaliger Rekursantrag 5 und Beschwerdeantrag 4). Bereits zuvor hatte er diese Kosten in einem anderen Rechtsmittelverfahren (bei der Anfechtung der Kanalisationsgrundgebühr für die Bemessungsperiode vom 1. April 2000 bis 31. März 2002) geltend gemacht, was der Bezirksrat W in dem jene Gebühr betreffenden Rekursentscheid vom 12. November 2002 abgelehnt hatte (vgl. zum Ganzen E. 5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils VB.2003.00143 vom 22. August 2003). Hingegen hat der Beschwerdeführer das Begehren um Ersatz der auf Fr. 30'000.- bezifferten Kosten für den Überschwemmungsschutz erst in seiner Eingabe vom 19. Januar 2006 gestellt, mit welcher er im aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. Mai 2005 und des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 15. Juli 2005 wieder aufgenommenen Rekursverfahren vor Bezirksrat Stellung zur vorangehenden Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2005 nahm. Bei diesem Begehren handelt es sich demnach um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands.

Dem Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats ist demnach im Ergebnis zuzustimmen. Das ergibt sich allerdings entgegen dessen Auffassung (vgl. Rekursentscheid vom 5. Juni 2007, E. 1.2) nicht primär aus der Bindung der unteren Behörde an die Rechtsauffassung, welche die obere Behörde (hier das Bundesgericht) in ihrem einen zweiten Rechtsgang auslösenden Entscheid zum Ausdruck bringt. Aus dieser Bindung kann sich zwar eine Einschränkung des ursprünglichen Streitgegenstands ergeben (vgl. vorstehend E.1). Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch nach dem Gesagten ausschlaggebend, dass es sich bei dem fraglichen Begehren um eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Streitgegenstandes handelt.

Was in der Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2007 dagegen vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe diesen Antrag erst einbringen können, nachdem ihm die Kanalisationspläne zugestellt worden seien, was erst nach Zustellung der Rekursakten am 12. Januar 2006 möglich gewesen sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich die genannten Pläne – soweit es sich um solche vor der Sanierung 2004/2005 handelt – nicht bereits im ersten Rechtsgang, als er am 21. April 2002 Rekurs erhob, hätte beschaffen können. Soweit er sein Begehren damit begründen will, dass die fraglichen Investitionen wegen der Sanierung 2004/2005 nutzlos geworden seien, liegt darin jedenfalls kein Grund, eine nachträgliche Erweiterung des Streitgegenstands zuzulassen. Von der Überlastung der Kanalisationsleitungen im Bereich der L-Strasse hatte der Beschwerdeführer schon vor der Erstattung des Amtsberichts des AWEL vom 19. Dezember 2006 und auch schon vor der Sanierung der Kanalisation 2004/2005 Kenntnis. Genau dies diente ihm ja als Argumentation, um bereits im ersten Rechtsgang mit der Rekursschrift vom 21. April 2002 und hernach mit der Beschwerdeschrift vom 11. April 2003 die Kosten für die Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens geltend zu machen.

Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die fragliche Ersatzforderung für die Kosten des Überschwemmungsschutzes könne er im jetzigen Verfahren trotz Erweiterung des Streitgegenstandes schon deswegen geltend machen, weil sie mit der Gebührenforderung der Beschwerdegegnerin verrechenbar sei. Abgesehen davon, dass sein Ersatzbegehren nicht eine fällige Forderung beinhaltet, könnte sie nur zur Verrechnung mit der öffentlichrechtlichen Forderung der Beschwerdegegnerin gestellt werden, wenn Letztere dem zustimmen würde (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 806 mit Hinweis auf VPB 58/1994 Nr. 18), was hier gerade nicht zutrifft.

2.4 Ob und gegebenenfalls in welchem anderen Verfahren der fragliche Ersatzanspruch noch geltend gemacht werden könnte, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer scheint mit seinem Eventualbegehren, die Sache diesbezüglich "auf den Zivilweg zu verweisen", selber davon auszugehen, dass hierfür höchstens eine Schadenersatzklage nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1) in Betracht fiele, zu deren Beurteilung nach § 2 VRG der Zivilrichter zuständig ist. Von einer Überweisung an diesen ist schon deswegen abzusehen, weil der Beschwerdeführer das fragliche Begehren nicht irrtümlich beim Bezirksrat und beim Verwaltungsgericht eingereicht hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 34).

3.  

Zu beurteilen bleibt das bereits im ersten Rechtsgang gestellte Begehren des Beschwerdeführers, ihm die Kosten von Fr. 18'260.- für die Erstellung und den Unterhalt des Regenwasserrückhaltebeckens sowie die laufenden Unterhaltskosten zu ersetzen oder bei der Berechnung der Anschlussgebühren in Anschlag zu bringen.

3.1 Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich an seinem bereits im ersten Rechtsgang erhobenen Einwand fest, er habe das Regenwasserrückhaltebecken auf eigene Kosten erstellt, obwohl dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe (vgl. Einsprache vom 26. April 2001, S. 3; Rekursschrift vom 21. April 2002, S. 19 ff.; Beschwerdeschrift vom 11. April 2003, S. 14 ff., zweiter Rechtsgang: Rekurseingabe vom 19. Januar 2006, S. 15 ff., Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2007 S. 16 ff.). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens durch den Beschwerdeführer auf eigene Kosten könne sich auf Art. 7 Abs. 2, Art. 3a und 60a des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20), § 15 Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG; LS 711.1) sowie Art. 15 Abs. 2 AbwV in Verbindung mit der Richtlinie des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten (VSA-Richtlinie, Ausgabe November 2002, stützen (Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2007, S. 15. ff; so schon die Eingabe vom 2. Juni 2006, S. 4). Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Entscheid der Auffassung der Beschwerdegegnerin sinngemäss angeschlossen.

3.2 Mit dem Bezirksrat (Rekursentscheid E. 2) ist vorab festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Kosten für das Retentionsbecken nicht auferlegt wurden; vielmehr hat dieser das Becken erstellt und bezahlt und will nun die Kosten von der Anschlussgebühr in Abzug bringen. Wie das Verwaltungsgericht im ersten Entscheid vom 22. August 2003 (E. 5 S. 16) erwogen hat, bildete das Rückhaltebecken Bestandteil der mit der Kanalisationsanschlussbewilligung vom 22. August 1998 genehmigten Pläne. Zwar hat das Bundesgericht die hieraus gezogene Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer hätte die seiner Auffassung nach eintretende Doppelbelastung (durch Finanzierung des Rückhaltebeckens einerseits und durch Leistung der vollen Kanalisationsgebühr anderseits) höchstens vermeiden können, wenn er sich bei Erteilung der Kanalisationsbewilligung dagegen gewehrt hätte, nicht gelten lassen (Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2005 E. 4.7). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer heute noch die aufgewendeten Kosten mit der Begründung zurückverlangen kann, für die Kostentragung habe von vornherein keine gesetzliche Grundlage bestanden. Aufgrund der geschilderten Abwicklung bei Erstellung des Regenwasserbeckens ist auch im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägung – was die Frage der gesetzlichen Grundlage betrifft – nur zu prüfen, ob die Kostentragung durch den Beschwerdeführer mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist. Massgebend sind dabei die von der Beschwerdegegnerin angeführten Rechtsvorschriften (vgl. E. 3.1). Nach deren zutreffender Auffassung war es mit den genannten Vorschriften vereinbar, die Finanzierung des Regenwasserbeckens dem Beschwerdeführer zu überlassen.

3.3 Diese Betrachtungsweise steht nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Erwägung, wonach die kantonalen Instanzen hätten abklären sollen, "ob die Erstellung des Retentionsbeckens nach der heutigen kommunalen Praxis zu den ordentlicherweise dem Eigentümer obliegenden und von ihm zu finanzierenden Massnahmen gehört oder diese private Vorkehr hier bloss infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage ausnahmsweise der Bauherrschaft auferlegt wurde". Zwar ist aufgrund des im zweiten Rechtsgang im Hinblick auf diese bundesgerichtliche Vorgabe eingeholten Amtsberichts des AWEL davon auszugehen, dass die Retention des Regenwassers auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht dem Entwässerungskonzept des damals formell noch geltenden GPK 1985 entsprach, sah doch dieses Konzept für die Liegenschaften an der L-Strasse weiterhin ein Mischsystem vor, wobei der damals vorhandene Mischwasserkanal (NW 600 mm), dessen hydraulische Kapazität massiv überschritten war, durch einen grösseren (NW 1000 mm) ersetzt werden sollte und dementsprechend keine (zentralen) Retentionsmassnahmen in diesem Gebiet vorgesehen waren. Das Ungenügen des damals vorhandenen Mischwasserkanals schloss es jedoch nicht aus, nicht nur die Erstellung des (dezentralen) Rückhaltebeckens, sondern auch dessen Finanzierung dem Beschwerdeführer zu überlassen; insbesondere kann in diesem Vorgehen keine Verletzung der genannten Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes erblickt werden. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen ist vielmehr entscheidend, ob dies der kommunalen Praxis entspricht (bzw. damals entsprach) oder diese private Vorkehr hier "bloss" infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage "ausnahmsweise" der Bauherrschaft auferlegt wurde. Ausschlaggebend für eine allfällige Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr (und nur in diesem Zusammenhang steht die Finanzierung des streitbetroffenen Rückhaltebeckens zur Diskussion) sind demnach nicht die für die Finanzierung von Abwasseranlagen massgebenden gesetzlichen Grundlagen, sondern die Frage, ob sich eine solche Gebührenreduktion mit Blick auf die kommunale Praxis "aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung" (Bundesgerichtsurteil vom 18. Mai 2005 E. 4.7) rechtfertige. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die kommunale Praxis (der Beschwerdegegnerin) den gesetzlichen Vorgaben des GKP 1985 entsprach bzw. den Vorgaben des GEP 2005 entspricht.

3.4 Zur Darlegung der diesbezüglichen kommunalen Praxis reichte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksrat am 25. November 2005 den Generellen Entwässerungsplan GEP samt Abwasser-Übersichtsplan sowie zwei Aufstellungen über die von ihr in den letzten Jahren verlangten Retentionsmassnahmen einschliesslich Beispiele von ausgeführten Retentionsmassnahmen ein. Dazu erwog der Bezirksrat, allein im eigentlichen Dorf V seien im Übersichtsplan rund dreissig Retentionsanlagen sowie mehrere Versickerungsanlagen verzeichnet. In der Aufstellung seien zudem rund 50 solcher Massnahmen aufgeführt. Bei dieser Sachlage könne offensichtlich nicht mehr davon gesprochen werden, der Rekurrent habe ausnahmsweise und nur infolge der zu geringen Kapazität der Abwasserleitung ein Retentionsbecken auf seine Kosten erstellen müssen; vielmehr entspreche es offenbar einer Praxis der Beschwerdegegnerin, den Eigentümern Retentionsmassnahmen aufzuerlegen, sofern solche Massnahmen notwendig seien. Im Falle der rekurrentischen Liegenschaft habe die Rekursgegnerin eine solche Massnahme als notwendig erachtet. Angesichts dessen, dass sie nun bei jeder Baute die Notwendigkeit von Retentionsmassnahmen prüfe, sei unerheblich, aus welchem konkreten Grund dem Rekurrenten die diesbezügliche Auflage erteilt worden sei; ebenso wenig könne dieser daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten, dass in der L-Strasse trotz vieler Neubauten kein weiteres Retentionsbecken erstellt worden sei. Ausschlaggebend sei einzig, dass eine entsprechende Praxis nachgewiesen worden sei (Rekursentscheid E. 4.2).

Diese Erwägungen überzeugen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Beschwerdeschrift S. 21), vermag sie nicht zu entkräften. Wenn in der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Aufstellung lediglich 7 Retentionsbecken (unter den insgesamt rund dreissig Retentionsanlagen) aufgeführt sind, so spricht dies nicht gegen die von der Beschwerdegegnerin glaubwürdig geltend gemachte Praxis. Bei Letzterer geht es nicht ausschliesslich um Rückhaltebecken, sondern um dezentrale Retentionsmassnahmen überhaupt, soweit solche im Hinblick auf die Vorgaben von Art. 7 Abs. 2 GSchG erforderlich sind (vgl. Beschwerdeantwort S. 11 und 20; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, 9-45). Sodann handelt es sich bei den aufgelisteten Retentionsmassnahmen offenkundig nicht um öffentliche Abwasserreinigungsanlagen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AbwV. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerdegegnerin werden durch den eingeholten Amtsbericht des AWEL bestätigt. Danach entspricht es der heutigen Praxis der Gemeinden des Kantons Zürich, die Finanzierung einer solchen dezentralen Rückhaltemassnahme dem Grundeigentümer zu überbinden und bestand im Jahre 1998 (bei Erstellung der streitbetroffenen Anlage) keine abweichende Praxis, was im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3a und 60a GSchG steht.

4.  

Demnach ist die vorliegende Beschwerde VB.2007.00299 abzuweisen.

4.1 Über die prozessualen Nebenfolgen des Beschwerdeverfahrens im ersten Rechtsgang ist bereits mit Disp. Ziff. 3 und 5 des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids VB.2005.00289 vom 15. Juli 2005 (welcher insofern Disp. Ziff. 2 - 4 des Urteils VB.2003.00143 vom 22. August 2003 ersetzte) entschieden worden. Zu entscheiden ist nur noch über die prozessualen Nebenfolgen des durch die vorliegende Beschwerde VB.2007.00299 ausgelösten zweiten Rechtsganges.

4.2 Die Gerichtskosten für dieses Verfahren sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-. Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Die Beschwerdegegnerin, die im ersten Rechtsgang noch nicht anwaltlich vertreten war, beantragte bereits in der damaligen Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2002 die Zusprechung einer Parteientschädigung, was das Verwaltungsgericht im Urteil vom 22. August 2003 mit der Begründung ablehnte, die Beantwortung der Beschwerde VB.2003.00143 sei für die Gemeinde V nicht mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden gewesen. Darauf ist wie erwähnt nicht zurückzukommen.

4.4 Im zweiten Rechtsgang beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin bereits im Rekursverfahren eine Parteientschädigung (Eingabe vom 25. November 2005), was der Bezirksrat W im nunmehr angefochtenen Rekursentscheid vom 5. Juni 2007 mit der Begründung ablehnte, die Beantwortung von Rechtsmitteln gehöre zum angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten von vornherein ausschliesse.

Der vom Bezirksrat angeführte Grund schliesst indessen die Zusprechung einer Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen nicht von vornherein aus, lässt eine solche Entschädigung aber nur als gerechtfertigt erscheinen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels für das Gemeinwesen mit einem ausserordentlichen (über den "besonderen" Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG hinausgehenden) Aufwand verbunden war (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Das traf hier im zweiten Rechtsgang angesichts des vom Bezirksrat durchgeführten Beweisverfahrens zu. Auf die entsprechende Anordnung des Bezirksrats ist indessen nicht zurückzukommen, weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht selbständig Beschwerde erhoben hat. Hingegen ist ihr für das jetzige Beschwerdeverfahren eine solche Entschädigung im angemessenen Betrag von Fr. 1'500.- zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu zahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …