{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.02.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00299_07-02-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207334&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "de7e1642249424fb4a057b8ff7b23681"}, "Num": [" VB.2007.00299"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.07.0  VB.2007.00299"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.07.0  VB.2007.00299"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.07.0  VB.2007.00299"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kanalisationsanschlussgeb\u00fchren | Ersatz von Fr. 18'620.- f\u00fcr die Erstellung und den Unterhalt eines Regenwasserr\u00fcckhaltebeckens (2. Rechtsgang nach R\u00fcckweisung des Bundesgerichts des Verfahrens VB.2003.00143 an das Verwaltungsgericht bzw. nach R\u00fcckweisung durch das Verwaltungsgericht an den Bezirksrat im wieder aufgenommenen kantonalen Verfahren VB.2005.00289). Streitgegenstand bildet nur noch die Kanalisationsgeb\u00fchr von Fr. 30'069.90, weshalb die aufschiebende Wirkung sich nur darauf beziehen kann. Ob sich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auch auf die erst im zweiten Rechtsgang erhobene Forderung von Fr. 30'000.- beziehen kann, obwohl es sich dabei um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Streitgegnstandes handelt, kann offen gelassen werden (E. 1). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde durch die Antr\u00e4ge im ersten Rechtsgang bestimmt. Beim erst im wieder aufgenommenen Verfahren (zweiten Rechtsgang) gestellten Begehren um Ersatz der Kosten f\u00fcr den \u00dcberschwemmungsschutz von Fr. 30'000.- handelt es sich um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Streitgegenstandes. Eine Verrechnung mit \u00f6ffentlichrechtlichen Forderungen ist nur zul\u00e4ssig, wenn das Gemeinwesen zustimmt, was hier nicht der Fall ist (E. 2.3). Unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Grundlage ist lediglich zu pr\u00fcfen, ob es mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Kosten des von ihm erstellten und bezahlten Regenwasserbeckens zu tragen hat (E. 3.2). Trotz des Ungen\u00fcgend des vorhandenen Mischwasserkanals liegt keine Verletzung von Art. 7 Abs. 2, Art. 3a und 60a GSchG bzw. \u00a7 15 Abs. 4 EG GschG vor, wenn die Finanzierung des Regenwasserbeckens dem Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberlassen wurde (E. 3.3). Es entspricht der Praxis der Beschwerdegegnerin, dass die von privaten Grundeigent\u00fcmern geforderten dezentralen Retentionsmassnahmen durch diese zu finanzieren sind. Demnach liegt kein Fall vor, in welchem die private Vorkehr \"bloss\" infolge eines vorschriftswidrigen, korrekturbed\u00fcrftigen Ungen\u00fcgens der\u00f6ffentlichen Entw\u00e4sserungsanlage \"ausnahmsweise\" der Bauherrschaft auferlegt wurde. Das Rechtsgleichheitsgebot ist demnach nicht verletzt (E. 3.3 und 3.4).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:15", "Checksum": "d7821d0f6edd5ba4e7f13c9e35a1d201"}