{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.10.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00300_04-10-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207043&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6445e34ccd420820d624bb1b8e62c6f5"}, "Num": [" VB.2007.00300"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.04.1  VB.2007.00300"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.04.1  VB.2007.00300"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.04.1  VB.2007.00300"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privater Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan Stadtraum HB. Legitimation der Beschwerdef\u00fchrer (E. 2.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.3). Die Begr\u00fcndung eines Rekursentscheids gen\u00fcgt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und \u00a7 28 Abs. 2 VRG, wenn der Entscheid so abgefasst ist, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (E. 3.1). Der Rekursentscheid \u00e4ussert sich nicht zum Antrag auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins. Die rechtskundig vertretenen Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten bei der Anfechtung des Rekursentscheides jedoch ohne weiteres darlegen k\u00f6nnen, weshalb ein Augenschein notwendig gewesen w\u00e4re. Wenn sie dies nicht tun, ist dies nicht etwa auf eine mangelhafte Anfechtungsgrundlage zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern deutet eher auf eine Verz\u00f6gerungsstrategie (E. 3.2). Selbst wenn eine Geh\u00f6rsverletzung bejaht w\u00fcrde, so k\u00f6nnte diese im Beschwerdeverfahren als geheilt betrachtet werden. F\u00fcr die Frage, ob der Sachverhalt gen\u00fcgend festgestellt war, verf\u00fcgt das Verwaltungsgericht n\u00e4mlich nach \u00a7 51 VRG \u00fcber die gleiche Kognition wie die Baurekurskommission (E. 3.3). Rechtliche Grundlagen f\u00fcr Gestaltungspl\u00e4ne (E. 5.1). Der Gestaltungsplan betrifft ein bestimmt umgrenztes Gebiet (E. 5.2). Es ist zweifelhaft, ob vorliegend die Voraussetzungen f\u00fcr die Errichtung eines beschr\u00e4nkten Gestaltungsplans im Sinne von \u00a7 83 Abs. 4 PBG erf\u00fcllt sind. Da jedoch der strittige Plan grunds\u00e4tzlich alles regelt, was der Plangeber als f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Neu\u00fcberbauung des Gebiets notwendig erachtet, m\u00fcssen die Voraussetzungen von \u00a7 83 Abs. 4 PBG hier nicht erf\u00fcllt sein (E. 5.3). Dass die planerischen Vorstellungen der Beschwerdegegnerinnen, welche sich f\u00fcr die Feinplanung m\u00f6glichst weite Spielr\u00e4ume offen halten wollen, nicht den W\u00fcnschen der Beschwerdef\u00fchrenden entsprechen, war im Rahmen der politischen Auseinandersetzung zu diskutieren (E. 5.4). Gestaltungspl\u00e4ne \u00fcbernehmen die Funktion der Bau- und Zonenordnung, welche sie abl\u00f6sen bzw. ersetzen. Bei beiden Instrumenten ist in gleicher Weise derWiderspruch zum \u00fcbergeordneten kantonalen oder eidgen\u00f6ssischen Recht zu vermeiden. Da die Verbindlichkeit des streitbetroffenen Gestaltungsplans von den betrieblichen Bed\u00fcrfnissen der Eisenbahn abh\u00e4ngig gemacht wird, besteht kein Widerspruch zu Art. 18 ff. EBG (E. 6.3). Der anvisierte Planungshorizont des Gestaltungsplans erweist sich als sachlich begr\u00fcndet, weshalb die R\u00fcge, dass er von ungewissen eisenbahntechnischen und -rechtlichen Entwicklungen abh\u00e4nge, ins Leere st\u00f6sst (E. 6.4). Dass die Baurekurskommission den festgestellten Mangel an die Rekursgegner zur Erg\u00e4nzung des Gestaltungsplans zur\u00fcckwies, ist nicht zu beanstanden und erfolgte unter Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips (E. 6.5). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich der Stadtrat erm\u00e4chtigen liess, Anpassungen am privaten Gestaltungsplan in eigener Zust\u00e4ndigkeit und mit entsprechender Zustimmung der Grundeigent\u00fcmer vorzunehmen, sofern sich diese als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Notwendige Anpassungen liegen n\u00e4mlich stets im Rahmen der bereits mit dem Zustimmungsbeschluss einger\u00e4umten Baum\u00f6glichkeiten (E. 6.6).\rDie Kostenverlegung durch die Baurekurskommission ist weder als willk\u00fcrliche noch unsachliche Anwendung von \u00a7 13 VRG zu qualifizieren (E. 7.1). Ebensowenig beruht die Zusprechung einer Umtriebsentsch\u00e4digung an die Stadt auf sachfremden Motiven (E. 7.2).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:47", "Checksum": "20b1fb39bb71833a17d2b35f828f0570"}