{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00310_2007-09-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207023&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc2e747784b24d1c970ba6c7cfb118c5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00310"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.09.2007  VB.2007.00310"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.09.2007  VB.2007.00310"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.09.2007  VB.2007.00310"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug | Pr\u00fcfung der bedingten Entlassung im Jahr 2007 Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Die Bestimmungen des neuen Rechts \u00fcber Massnahmen und \u00fcber den Massnahmenvollzug sind auch auf T\u00e4ter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Zudem \u00fcberpr\u00fcft das Gericht bis sp\u00e4testens zw\u00f6lf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach Art. 42 oder nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt sind, die Voraussetzungen f\u00fcr eine therapeutische Massnahme erf\u00fcllt sind; trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergef\u00fchrt (E. 2.1). Die Vollzugsbeh\u00f6rde hat die Verwahrung oder station\u00e4re Behandlung j\u00e4hrlich zu \u00fcberpr\u00fcfen und \u00fcber die bedingte Entlassung zu entscheiden. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens betreffend Verwahrungs\u00fcberpr\u00fcfung und der des Verfahrens der Vollzugsbeh\u00f6rde betreffend bedingte Entlassung ist nicht identisch. Der Ausschluss der j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung aufgrund der \u00fcbergangsrechtlichen Bestimmung bis zum Entscheid des Strafgerichts w\u00fcrde nicht nur Art. 64b Abs. 1 lit. a und Art. 62d Abs. 1 StGB verletzen, sondern \u00fcberdies auch gegen das Recht auf jederzeitige gerichtliche Haftpr\u00fcfung gem\u00e4ss Art. 5 Abs. 4 EMRK verstossen. Auch im laufenden Jahr muss eine Pr\u00fcfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung m\u00f6glich sein. Da dies nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens ist, bleibt daf\u00fcr der Beschwerdegegner als Vollzugsbeh\u00f6rde zust\u00e4ndig (E. 3.1). Der Beschwerdegegner hat f\u00fcr die Beurteilung des gestellten Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 64b Abs. 2 respektive Art. 62d StGB vorzugehen und unter anderem eine unabh\u00e4ngige sachverst\u00e4ndige Begutachtung des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB zu veranlassen (E. 3.2). Teilweise Gutheissung soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:42:51", "Checksum": "a47b0875145f81dfde4d1440fdfc0ecb"}