{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00316_2007-11-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207121&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "979407fc5846db9460c00c22483189cb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.11.2007  VB.2007.00316"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.11.2007  VB.2007.00316"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.11.2007  VB.2007.00316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00f6schung von Polizeidaten | L\u00f6schung von Daten aus dem POLIS-Informationssystem, betrieben von der Kantonspolizei und den Stadtpolizeien Z\u00fcrich und Winterthur (Beschwerde der Stadt Z\u00fcrich gegen einen Rekursentscheid, womit die Stadt angewiesen wurde, Daten zu l\u00f6schen) Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts: Allgemeine Zust\u00e4ndigkeitsregel (E. 1.1). Die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts ist in erster Linie nach der POLIS-Verordnung zu pr\u00fcfen, die allerdings erst im Verlauf des Rekursverfahrens in Kraft getreten ist (E. 1.2). Zweck des POLIS-Informationssystems (E. 1.3). Die Daten des Privaten (= Beschwerdegegner) im Zusammenhang mit einer eingestellten Strafuntersuchung werden im POLIS-Informationssystem losgel\u00f6st von der urspr\u00fcnglichen Datenerhebung (Strafuntersuchung) aufbewahrt. Ein Zusammenhang zu Straf- und Polizeistrafsachen im Sinn von \u00a7 43 Abs. 1 lit. g VRG, welche die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts ausschliessen, besteht nicht. Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig (E. 1.4). Legitimation: Voraussetzungen der Legitimation im Allgemeinen und f\u00fcr Gemeinden im Besonderen (E. 2.1). Das POLIS-Informationssystem dient auch weiteren angeschlossenen kommunalen Polizeien. Entsprechend unterscheiden sich die Bed\u00fcrfnisse hinsichtlich dieser Datenbank. Dieser lokale Bezug begr\u00fcndet ein hinreichendes kommunales Legitimationsinteresse (E. 2.2). Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz (E. 3.1), der Stadt (E. 3.2) und des Privaten (E. 3.3). Die POLIS-Verordnung umfasst nicht explizit ein Recht auf L\u00f6schung der Daten. Hingegen wird bei Einstellung einer Strafuntersuchung eine entsprechende erg\u00e4nzende Eintragung vorgenommen (E. 4.1). Zu pr\u00fcfen ist, ob ein Anspruch auf L\u00f6schung direkt aus dem Bundesverfassungsrecht abgeleitet werden kann (E. 4.2). Unschuldsvermutung: Rechtsgrundlagen und Schutzbereich (Art. 32 Abs. 1 BV; E. 5.1). Die in Bezug auf die Unschuldsvermutung kritischen e r k e n n u n g s d i e n s t l i c h e n Akten sind gel\u00f6scht worden. Offen gelassen, ob die weiter aufbewahrten Daten imPOLIS-Informationssystem \u00fcberhaupt vom Schutzbereich der Unschuldsvermutung erfasst werden (E. 5.2).\r\rAnspruch auf Schutz vor Missbrauch der pers\u00f6nlichen Daten. Rechtsgrundlagen und Schutzbereich (Art. 13 Abs. 2 BV); Voraussetzungen f\u00fcr Grundrechtseinschr\u00e4nkungen (E. 6.1). Die POLIS-Verordnung verf\u00fcgt \u00fcber eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage (E. 6.2.1). Die Sicherstellung der polizeilichen T\u00e4tigkeit bildet das \u00f6ffentliche Interesse (E. 6.2.2). Das Informationssystem ist geeignet und auch erforderlich, den polizeilichen Auftrag zu unterst\u00fctzen. Bei der Abw\u00e4gung von \u00f6ffentlichem und privatem Interesse f\u00e4llt ins Gewicht, dass die aufbewahrten Daten klar und wahr sind und nur von einem beschr\u00e4nkten sowie fachkundigen Personenkreis eingesehen werden k\u00f6nnen. Auf den Grund der Einstellung der Strafuntersuchung kommt es nicht an. Es werden k\u00fcnftig noch Verbesserungen am POLIS-Informationssystem vorgenommen. Die Speicherung der Daten ist zeitlich begrenzt (Verfolgungsverj\u00e4hrung) (E. 6.2.3). Der Kerngehalt wird nicht tangiert (E. 6.2.4). Das Bundesgericht hat bereits im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle eine verfassungskonforme Auslegung der POLIS-Verordnung bejaht (E. 6.2.5).\r\rZusammenfassung: Gutheissung der Beschwerde; Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, auch f\u00fcr das vorinstanzliche Verfahren (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:43:37", "Checksum": "b51de48376164d4b307ead61db9d45ef"}