{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.12.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00317_03-12-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207182&W10_KEY=4467131&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fcd0348c1773d6c4596d9e8171106db7"}, "Num": [" VB.2007.00317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.03.1  VB.2007.00317"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.03.1  VB.2007.00317"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.03.1  VB.2007.00317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Haushaltsf\u00fchrung (Sachverhalt: Der Sozialhilfeempf\u00e4nger lebte bei seiner nicht erwerbst\u00e4tigen Mutter, wobei die Art des Zusammenwohnens umstritten ist. In dessen Sozialhilfebudget wurde eine monatliche Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung von Fr. 900.- als Einnahme eingerechnet.) Zust\u00e4ndigkeit und Streitwert (E. 1.1). Ein Antrag in der Beschwerdeantwort der Gemeinde, womit implizit die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses (teilweise Gutheissung) verlangt wird, kann nicht als eigenst\u00e4ndiger Beschwerdeantrag verstanden werden. Ein separates Beschwerdeverfahren ist diesbez\u00fcglich nicht zu er\u00f6ffnen (E. 1.2). Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs liegt nicht vor, weil der Beschwerdef\u00fchrer vor allen Instanzen seine Argumente vorbringen konnte und diese auch gepr\u00fcft wurden (E. 2). Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zur Anrechnung einer Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung im Besonderen (E. 4). F\u00fcr die Zeit n a c h dem Wegzug der Mutter in einen anderen Kanton - bescheinigt durch eine f\u00f6rmliche Abmeldung -, ist davon auszugehen, dass tats\u00e4chlich keine gemeinsame Haushaltf\u00fchrung vorliegt. F\u00fcr die Zeit v o r dem Wegzug der Mutter deutet die Tatsache der Anmeldung f\u00fcr einen hiesigen Aufenthalt hin, w\u00e4hrend der Beschwerdef\u00fchrer eine gemeinsame Haushaltf\u00fchrung der Mutter bestreitet. Frage kann offen gelassen werden (E. 5.1), weil der Beschwerdef\u00fchrer glaubhaft darlegt, dass die Mutter h\u00e4ufig abwesend war und die Wohnung nicht ben\u00fctzt hat, was jedenfalls gegen eine Anrechnung einer Haushaltsf\u00fchrungsentsch\u00e4digung spricht. Die kommunalen Richtlinien legen unter den vorliegenden Verh\u00e4ltnissen ebenfalls f\u00fcr diese L\u00f6sung (E. 5.2). Zusammenfassung; Gutheissung der Beschwerde (E. 5.3). Das Gesuch um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung ist gegenstandslos, weil der Beschwerdef\u00fchrer obsiegt bzw. weil ihm von den Vorinstanzen keine Kosten auferlegt wurden (E. 6.2). Die Voraussetzungen f\u00fcr dieGew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung sind nicht erf\u00fcllt (E. 6.3). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:55", "Checksum": "4e7421d6dfe32057d6d8e3aae74c4065"}