{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2007-00323_2007-11-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207115&W10_KEY=13823284&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9836d780324d49b48e7a5b99954dcd8a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2007.00323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.11.2007  VB.2007.00323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.11.2007  VB.2007.00323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.11.2007  VB.2007.00323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Psychotherapeutin | Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Psychotherapeutin im Kanton Z\u00fcrich. (Der Beschwerdef\u00fchrerin 1 wurde die Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung als Psychotherapeutin im Kanton Graub\u00fcnden erteilt. F\u00fcr die Bewilligungserteilung im Kanton Z\u00fcrich verlangte die Gesundheitsdirektion, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine Erstausbildung im Sinne von \u00a7 2 PsyV nachhole.) Vereinigung der Beschwerden der Beschwerdef\u00fchrerin 1 und der Wettbewerbskommission (E. 1). Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin 1 und der Wettbewerbskommission (E. 2.2). Rechtsgrundlagen im Binnenmarktgesetz (E. 3). Voraussetzungen der Bewilligungserteilung im Kanton Graub\u00fcnden (E. 4.1). Voraussetzungen der Bewilligungserteilung im Kanton Z\u00fcrich (E. 4.2).  Bei der durch den Kanton Graub\u00fcnden erteilten Bewilligung handelt es sich um einen F\u00e4higkeitsausweis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BGBM (E. 5.1). Ob die Beschr\u00e4nkung des Marktzugangs zul\u00e4ssig ist, bestimmt sich grunds\u00e4tzlich nach Art. 3 BGBM. Erweisen sich jedoch zwei Marktzugangsordnungen als gleichwertig, besteht kein Raum f\u00fcr eine Auflage oder Bedingung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BGBM (E. 5.2). Mit der Revision des Binnenmarktgesetzes wurde vor allem die St\u00e4rkung des Binnenmarktprinzips gegen\u00fcber dem F\u00f6deralismusprinzip angestrebt. An der bisherigen, tendenziell f\u00f6deralismusfreundlichen, Rechtsprechung kann demnach nicht unbesehen festgehalten werden (E. 5.3). Die B\u00fcndner und die Z\u00fcrcher Regelung folgen der gleichen Konzeption. Bez\u00fcglich der Spezialausbildung und der notwendigen psychotherapeutischen Praxis bestehen keine signifikaten Unterschiede. Solche bestehen hingegen bei der erforderlichen Erstausbildung. W\u00e4hrend der Kanton Z\u00fcrich ein Psychologiestudium im Hauptfach verlangt, anerkennt der Kanton Graub\u00fcnden auch einen Studienabschluss in einer anderen Humanwissenschaft in Verbindung mit Psychologie (einschliesslich Psychopathologie im Nebenfach). Der durch die Z\u00fcrcher Regelung angestrebte Gesundheitsschutz geht jedoch nicht weiterals der Schutz, welcher durch die B\u00fcndner Regelung erreicht werden soll. Insofern erweisen sich die beiden Marktzugangsordnungen als gleichwertig im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BGBM (E. 5.4). Bei zwei gleichwertigen Regelungen ist kein Niveauverlust zu bef\u00fcrchten, hingegen haben Bedenken betreffend eines allf\u00e4lligen Zulassungstourismusses durchaus eine gewisse Berechtigung (E. 5.5).\r\rGutheissung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:43:32", "Checksum": "b7b2bb8e3dd94e28f096060d22b87a6d"}